Heft 
(1996) 1
Seite
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Der auf S. 149 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 7 Abs. 2 der Besonderen Prü­fungsbestimmungen im Fach Geschichte als Haupt­und Nebenfach im Magisterstudiengang und für das Studium des Faches Geschichte am Historischen In­stitut der Universität Potsdam enthält unter a) und b) falsche Bezüge. Absatz 2 muß lauten wie folgt:

( 2) Gemäß§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MPO sind darüber hinaus von Studierenden im Fach Geschichte folgende Lei­stungsnachweise zu erbringen:

a) Hauptfach Geschichte( 1. oder 2. Fach)

3 Hauptseminarscheine, davon 2 aus dem als Prü­fungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte

und

1 Hauptseminarschein aus einem anderen Bereich Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studien­ordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS­Nachweise

b) Nebenfach Alte Geschichte, Mittalterliche Geschichte oder Neuere Geschichte

2 Hauptseminarscheine aus dem gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte

Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studien­ordnung für das Fach Geschichte geforderten SWS­Nachweise.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 2

Geltungsbereich

Beschreibung der Geschichtswissenschaft an Universität Potsdam

Ausbildungsziele

Sprachenkenntnisse

Lehrveranstaltungen/ Vermittlungsformen

der

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Studienfachberatung

§

7 Studienorganisation

§

8

Leistungskontrolle und Leistungsnachweise

II. Inhalt und Aufbau des Studiums

§

9 Ausbildungsinhalte

§ 10 Aufbau des Studiums

A.

Allgemeines

B.

Grundstudium

C. Hauptstudium

§

11

§

12

Magisterstudiengänge Lehramtsstudiengänge

III. Schlußteil

§

§

13 Übergangs- und Schlußbestimmungen 14 Inkrafttreten

Der auf S. 149 der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/1995 veröffentlichte§ 9 Abs. 2 Punkt 3 der Besonde­ren Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang und für das Studium des Faches Geschichte am Histori­schen Institut der Universität Potsdam enthält einen falschen Bezug. Er muß lauten wie folgt:

3. Vorlage der für den jeweiligen Studiengang geforder­ten SWS- Belege und Leistungsnachweise für ein ord­nungsgemäßes Hauptstudium gemäß§ 12 Abs. 5 und 6 der Studienordnung für das Fach Geschichte.

Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten Studienordnung

der Teilstudiengänge des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universi­tät Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienord­nung erlassen: 1

1

Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder ge­schlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechts­neutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbe­sondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt,

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung ( LPO) vom 14. Juni 1994, der Zwischenprüfungsord­nung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Pots­dam( ZPO) vom 5. Mai 1994 sowie der Magisterprü­fungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fa­ches Geschichte im Magisterstudiengang und in den Lehramtsstudien- gängen an der Universität Potsdam.

§ 2

Beschreibung der Geschichtswissenschaft an der Universität Potsdam

( 1) Die Geschichtswissenschaft am Historischen Institut der Universität Potsdam versteht sich als einheitliche Disziplin. Sie ist eingeteilt in die Bereiche Alte Ge­schichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Geschichtsdidaktik, die in Forschung und Lehre als unterscheidbare Arbeitsgebiete hervortreten.

Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

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