Heft 
(1996) 1
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§ 7 Studienorganisation

Die Studenten können im Rahmen des Lehrangebotes entsprechend ihren eigenen Studienschwerpunkten Lehr­veranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine beson­deren Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrveranstal­tungen mit Leistungsnachweis tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teil­nehmerlisten ein.

schaftlichen Diskussion, den Bedürfnissen der Ausbil­dung, den Möglichkeiten des Instituts und den begründe­ten Interessen der Dozenten und Studenten verschieden stark betont werden.

( 3) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen lassen sich Schwerpunkte vor allem aus folgenden Sach­gebieten bilden:

1.

2.

Politische Geschichte

Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsgeschichte Wirtschafts- und Sozialgeschichte

§8 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise

( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand er­folgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrver­anstaltungen, in studienbegleitenden Leistungsüberprü­fungen(§ 10 C Abs. 2) sowie in Prüfungen beim Ab­schluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums.

( 2) Bei Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Sitzungen versäumt wor­den sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet

der Dozent.

b) Aktive Beteiligung und Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referats, einer Klausur und/ oder anderer schriftlicher bzw. mündlicher Nachweise gemäß§ 10 B Abs. 2 und§ 10 C Abs. 2.

( 3) Die geforderten Semesterwochenstunden werden durch Beleglisten, in denen die Themen der besuchten Lehrveranstaltungen angegeben werden müssen, nach­

gewiesen.

II. INHALT UND AUFBAU DES STUDIUMS

§ 9 Ausbildungsinhalte

( 1) Das Studium des Faches Geschichte erstreckt sich auf folgende Bereiche( mit Teilbereichen im Bereich Neu­zeit):

1.

123

Altertum Mittelalter

Neuzeit

a.

3.

4.

Militärgeschichte

5.

Religions- und Kirchengeschichte

6.

Deutsch- jüdische Geschichte

7.

Geistes- und Kulturgeschichte

8.

Kunstgeschichte

9.

Wissenschafts- und Technikgeschichte

10.

Landes- und Regionalgeschichte

11.

Theorie, Methodologie und Geschichte der Geschichtswissenschaft

12.

Fachdidaktik

( 4) Das Studium der Historischen Hilfswissenschaften kann einerseits die traditionellen Gebiete- wie Paläogra­phie, Urkunden- und Aktenlehre, Numismatik usw.-be­rücksichtigen, sollte andererseits aber auch in die Mög­lichkeiten der Elektronischen Datenverarbeitung für Hi­storiker einführen.

( 5) Bei der inhaltlichen Gestaltung des Studiums sollen die Studenten nicht nur die chronologische Einteilung mit den jeweiligen Bereichen bzw. Teilbereichen gemäß Absatz 1, sondern auch die regionalen und sachlichen Kriterien der Geschichte berücksichtigen. Insbesondere die obligatorischen Lehrveranstaltungen mit Leistungs­nachweis sollten so gewählt werden, daß sie jeweils ver­schiedene Bereiche bzw. Teilbereiche mit unterschiedli­chen Regionen und Sachgebieten abdecken.

( 6) Lehrveranstaltungen anderer Institute der Universität Potsdam können das Geschichtsstudium ergänzen. Sie gehören jedoch nicht zu den Lehrveranstaltungen des Faches Geschichte. Von anderen Instituten angebotene Lehrveranstaltungen, die eine historische Thematik ha­ben, können Bestandteil des Studiums im Fach Geschich­te werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Historischen Institut vorliegt. Die Entscheidung über derartige Vereinbarungen trifft der Institutsrat.

§ 10

Aufbau des Studiums

4.

Frühe Neuzeit( 16.- 18. Jahrhundert)

b. Moderne Geschichte( 19. und 20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte)

Fachdidaktik

( 2) Die Ausbildungsinhalte des Faches Geschichte lassen sich nicht nur chronologisch, sondern auch systematisch nach regionalen und sachlichen Kriterien erfassen. Diese Gesichtspunkte können je nach dem Stand der wissen­

A) Allgemeines

( 1) Das Studium im Fach Geschichte gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.

( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Magisterprüfungsord­nung bzw. die Zwischenprüfungsordnung für Lehramts­

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