nung. Darüber hinaus ist die Theoretische Chemie und Computerchemie Wahlpflichtfach; hierbei wird in Vorlesungen und Übungen sowie einem FortgeschrittenenComputerpraktikum das erworbene Wissen u. a. hinsichtlich moderner quantenchemischer Berechnungsverfahren, molekularstatistischer Methoden sowie Dynamik und Kinetik physikalisch- chemischer Systeme erweitert und vertieft. Fakultative Lehrveranstaltungen über theoretisch- chemische Spezialgebiete runden das Lehrangebot ab.
( 11) In den Lehrveranstaltungen( Vorlesungen) des Wahlpflichtfaches Umweltchemie werden die Studierenden mit den wichtigsten Schadstoffgruppen der Hydrosphären-, Atmosphären- und Lithosphärenbelastung auch unter den Aspekten der Umwelttoxikologie und Umwelthygiene/ Umweltmedizin vertraut gemacht und an ausgewählten Fällen die Konsequenzen von gesetzgeberischen Maßnahmen dargestellt. Neben der konkreten Schadstoffwirkung wird an Beispielen die aktuelle Belastungssituation dargestellt und ein Schwerpunkt auf mo-, derne Methoden der Umweltanalytik gelegt. Im Praktikum vertiefen die Studenten ihre erworbenen umweltanalytischen Kenntnisse.
§ 7
Studien- und Veranstaltungsformen
( 1) Die Ausbildung der Studierenden erfolgt:
durch Teilnahme und Mitarbeit in Lehrveranstaltungen
durch individuelle Arbeit zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen
durch eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung von Studiengegenständen.
( 2) Veranstaltungsformen sind:
a) Vorlesungen: Sie vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Bereich der Chemie mit seinen methodischen und theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Diese letzteren Vorlesungen finden auch als fakultative bzw. wahlweise obligatorische Lehrveranstaltungen statt.
b) Seminare: Sie werden als obligatorische und fakultative Veranstaltungen im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums angeboten. In ihnen werden exemplarisch Themenbereiche der betreffenden Vorlesungsdisziplinen behandelt und die Studierenden zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit angeleitet.
c) Übungen: Die in der Vorlesung vermittelten Gesetzmäßigkeiten werden auf konkrete Beispiele angewandt; dabei werden insbesondere spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten beim Formulieren von chemischen Sachverhalten( z. B. stöchiometrische Berechnungen, Aufstellen von Reaktionsgleichungen, Formulieren von Reaktionsmechanismen, Lösen von physikalisch- chemischen Aufgaben) entwickelt.
d) Praktika: Die Praktika sind in der Chemieausbildung obligatorisch. Sie dienen der Vermittlung spezieller chemischer Arbeitstechniken, der Festigung von Stoffkenntnissen und der Vertiefung des Verständnisses für chemische Gesetzmäßigkeiten. In den Praktika werden die gesetzlichen Bestimmungen des Umweltschutzes ( Chemiekaliengesetz, Gefahrstoffverordnung) exemplarisch vermittelt. Die Praktika sind im Stundenplan des jeweiligen Semesters mit einem gewissen Stundenumfang ausgewiesen. Darüber hinaus können nach Vorgabe des verantwortlichen Hochschullehrers und Art des Praktikums weitere Zeiten für die laborpraktische Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
§ 8 Leistungsnachweise
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( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur DiplomVorprüfung und zur Diplomprüfung ist die Vorlage von Leistungsnachweisen mit Note versehener Bescheinigungen über erbrachte theoretische bzw. praktische Leistungen in einem Lehrgebiet. Die Leistungsnachweise enthalten in der Regel die Art der Lehrveranstaltung, die Anzahl der Semesterwochenstunden, die Art und Weise der erbrachten Leistungen inklusive Benotung. Über die Art und Weise der Erlangung von Leistungsnachweisen für ein bestimmtes Lehrgebiet entscheidet der verantwortliche Hochschullehrer und gibt das Procedere zu Beginn der Lehrveranstaltungsreihe bekannt( z. B. Klausuren, Testate, Präparate...).
( 2) Die zu erbringenden Leistungsnachweise müssen dem Prüfungsausschuß vorgelegt werden, um eine Zulassung zu der jeweiligen Prüfung zu erlangen. In der Regel gibt es bei nicht bestandenen Leistungsnachweisen( z.B. Abschlußklausur) eine Wiederholungsmöglichkeit im gleichen Semester, danach erst wieder bei dem entsprechenden Lehrveranstaltungsangebot.
( 3) Zum Abschluß des Grundstudiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: Anorganische Chemie I
Anorganische Chemie II
Organische Chemie I
Physikalische Chemie I
Mathematik I, II und III Informatik I und II Physik Biologie
Spezielles Recht und Gefahrstoffverordnung
1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein je 1 Übungsschein je 1 Übungsschein 1 Praktikumsschein
1 Praktikumsschein 1 Testatschein
( 4) Zum Abschluß des Hauptstudiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: Anorganische Chemie:
Organische Chemie:
1 Praktikumsschein
3 Testatscheine
( insgesamt 6 SWS V)
2 Praktikumsscheine
3 Testatscheine
( insgesamt 6 SWS V)
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