Heft 
(1996) 2
Seite
37
Einzelbild herunterladen

nung. Darüber hinaus ist die Theoretische Chemie und Computerchemie Wahlpflichtfach; hierbei wird in Vorle­sungen und Übungen sowie einem Fortgeschrittenen­Computerpraktikum das erworbene Wissen u. a. hin­sichtlich moderner quantenchemischer Berechnungsver­fahren, molekularstatistischer Methoden sowie Dynamik und Kinetik physikalisch- chemischer Systeme erweitert und vertieft. Fakultative Lehrveranstaltungen über theo­retisch- chemische Spezialgebiete runden das Lehr­angebot ab.

( 11) In den Lehrveranstaltungen( Vorlesungen) des Wahlpflichtfaches Umweltchemie werden die Studieren­den mit den wichtigsten Schadstoffgruppen der Hydro­sphären-, Atmosphären- und Lithosphärenbelastung auch unter den Aspekten der Umwelttoxikologie und Umwel­thygiene/ Umweltmedizin vertraut gemacht und an aus­gewählten Fällen die Konsequenzen von gesetzgeberi­schen Maßnahmen dargestellt. Neben der konkreten Schadstoffwirkung wird an Beispielen die aktuelle Bela­stungssituation dargestellt und ein Schwerpunkt auf mo-, derne Methoden der Umweltanalytik gelegt. Im Prakti­kum vertiefen die Studenten ihre erworbenen umweltana­lytischen Kenntnisse.

§ 7

Studien- und Veranstaltungsformen

( 1) Die Ausbildung der Studierenden erfolgt:

durch Teilnahme und Mitarbeit in Lehrveranstaltun­gen

durch individuelle Arbeit zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen

durch eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung von Studiengegenständen.

( 2) Veranstaltungsformen sind:

a) Vorlesungen: Sie vermitteln entweder einen Über­blick über einen größeren Bereich der Chemie mit seinen methodischen und theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine For­schungsprobleme. Diese letzteren Vorlesungen finden auch als fakultative bzw. wahlweise obligatorische Lehr­veranstaltungen statt.

b) Seminare: Sie werden als obligatorische und fakulta­tive Veranstaltungen im Rahmen des Grund- und Haupt­studiums angeboten. In ihnen werden exemplarisch The­menbereiche der betreffenden Vorlesungsdisziplinen be­handelt und die Studierenden zur selbständigen wissen­schaftlichen Arbeit angeleitet.

c) Übungen: Die in der Vorlesung vermittelten Gesetz­mäßigkeiten werden auf konkrete Beispiele angewandt; dabei werden insbesondere spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten beim Formulieren von chemischen Sachver­halten( z. B. stöchiometrische Berechnungen, Aufstellen von Reaktionsgleichungen, Formulieren von Reaktions­mechanismen, Lösen von physikalisch- chemischen Auf­gaben) entwickelt.

d) Praktika: Die Praktika sind in der Chemieausbildung obligatorisch. Sie dienen der Vermittlung spezieller chemischer Arbeitstechniken, der Festigung von Stoffkenntnissen und der Vertiefung des Verständnisses für chemische Gesetzmäßigkeiten. In den Praktika wer­den die gesetzlichen Bestimmungen des Umweltschutzes ( Chemiekaliengesetz, Gefahrstoffverordnung) exempla­risch vermittelt. Die Praktika sind im Stundenplan des jeweiligen Semesters mit einem gewissen Stundenumfang ausgewiesen. Darüber hinaus können nach Vorgabe des verantwortlichen Hochschullehrers und Art des Prakti­kums weitere Zeiten für die laborpraktische Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

§ 8 Leistungsnachweise

-

( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom­Vorprüfung und zur Diplomprüfung ist die Vorlage von Leistungsnachweisen mit Note versehener Bescheini­gungen über erbrachte theoretische bzw. praktische Lei­stungen in einem Lehrgebiet. Die Leistungsnachweise enthalten in der Regel die Art der Lehrveranstaltung, die Anzahl der Semesterwochenstunden, die Art und Weise der erbrachten Leistungen inklusive Benotung. Über die Art und Weise der Erlangung von Leistungsnachweisen für ein bestimmtes Lehrgebiet entscheidet der verant­wortliche Hochschullehrer und gibt das Procedere zu Beginn der Lehrveranstaltungsreihe bekannt( z. B. Klau­suren, Testate, Präparate...).

( 2) Die zu erbringenden Leistungsnachweise müssen dem Prüfungsausschuß vorgelegt werden, um eine Zulassung zu der jeweiligen Prüfung zu erlangen. In der Regel gibt es bei nicht bestandenen Leistungsnachweisen( z.B. Ab­schlußklausur) eine Wiederholungsmöglichkeit im glei­chen Semester, danach erst wieder bei dem entsprechen­den Lehrveranstaltungsangebot.

( 3) Zum Abschluß des Grundstudiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: Anorganische Chemie I

Anorganische Chemie II

Organische Chemie I

Physikalische Chemie I

Mathematik I, II und III Informatik I und II Physik Biologie

Spezielles Recht und Gefahrstoffverordnung

1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein je 1 Übungsschein je 1 Übungsschein 1 Praktikumsschein

1 Praktikumsschein 1 Testatschein

( 4) Zum Abschluß des Hauptstudiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: Anorganische Chemie:

Organische Chemie:

1 Praktikumsschein

3 Testatscheine

( insgesamt 6 SWS V)

2 Praktikumsscheine

3 Testatscheine

( insgesamt 6 SWS V)

37