Heft 
(1996) 5
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praxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erwor­ben hat.

§2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Natur­wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Di­plomphysiker( abgekürzt: Dipl.- Phys.).

§3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Ge­samtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. Für den Umfang von Ex­kursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakul­tätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festge­legt. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten.

§ 4 Prüfungsausschuẞ

( 1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät wird für den Studiengang Physik ein Prüfungsausschuß bestellt, dem

3 hauptberufliche Professoren der Physik,

1 hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter der Physik,

1 Student, der das Grundstudium Physik erfolgreich absolviert hat,

angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschus­ses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschluß­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, dar­unter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwe­send ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungs­ordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten ein­schließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prü­fungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuẞ ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­

gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, 5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende,

6. das vollständige Lehrveranstaltungsangebot nach Studienordnung und Rahmenstudienplan und seine Bestätigung.

( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zu­ständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stell­vertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen wer­den auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuẞ zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflich­tet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu ver­pflichten.

§ 5

Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuẞ bestellt- nach Maßgabe des § 14 BbgHG- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach des Faches Physik und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglich­keit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungs­ausschuß.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prü­fern der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer

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