Heft 
(1996) 5
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werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbe­fugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsaus­schuß über das Prüfungsamt der Universität durch An­schlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingen­den und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen ab­nehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen an­deren Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­chend.

§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprü­fung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nach­zuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprü­fung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt wer­den sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwer­tigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Studiengang Physik an der Universität Potsdam im wesentlichen ent­sprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son­dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festge­stellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine An­erkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes er­bracht wurden, sind die von der Kultusministerkonfe­renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rah­men von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außer­dem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungslei­

stungen an Fach- und Ingenieurhochschulen und Offi­ziershochschulen der ehemaligen DDR.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe die­ser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtno­te einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekenn­zeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbe­reich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzu­legen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorlie­gen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen er­fordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" verse­hen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen ge­mäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt wer­den, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprü­fung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichs­prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsord­nung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abge­legt werden.

§7 Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zu­lassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistun­gen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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