Heft 
(1996) 5
Seite
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§ 8

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sämtliche Fachprüfungen bis spätestens zum Ende des achten Semesters abgelegt worden sind( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprü­fungen können nach erfolgreichem Abschluß aller Fachprüfungen der Diplomprüfung zur Notenverbesse­rung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.

( 3) In Sonderfällen, wie z.B. Unterbrechung des Studi­ums wegen Krankheit oder Auslandsstudium, Zeiten des Mutterschutzes oder ähnliche Gründe, Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes und andere, können die Fri­sten in den Absätzen 1 bzw. 2 überschritten werden. Ein entsprechender Antrag erfordert die Genehmigung durch den Prüfungsausschuẞ.

§9 Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfungen(§11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung werden als mündliche Prüfungen erbracht. Bestandteil der Diplomprüfung ist die schrift­liche Diplomarbeit, sie ist eine Prüfung.

( 3) In besonders begründeten Einzelfällen organisa­torisch- technischer Art kann der Prüfungsausschuß mit Zustimmung des Kandidaten auf Antrag des Prüfers den Ersatz einer mündlichen Fachprüfung der Diplom­Vorprüfung durch eine Klausur zulassen; dabei muẞ gewährleistet sein, daß dieses dem Kandidaten recht­zeitig mitgeteilt wird.

( 4) Sowohl in der Diplom- Vorprüfung als auch in der Diplomprüfung ist es unzulässig, daß ein Prüfer mehr als eine Fachprüfung abnimmt.

( 5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebie­te der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studien­ordnung Physik zugeordneten Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu be­grenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 6) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder stän­diger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienlei­stungen.

§ 10 Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuẞ benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewer­ten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer schriftlich bis zu drei The­men oder eine Aufgabensammlung gestellt. Der Ter­min der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit nicht ausreichend bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprü­fung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis( ausreichend oder nicht ausrei­chend) wird als Klausurnote gewertet.

( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Spra­che zu schreiben.

§ 11 Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung oder als Grup­penprüfung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 30 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten im Einzel­fall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prü­fer an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzu­halten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht wider­spricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurech­

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