Heft 
(1996) 5
Seite
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nen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbre­chung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prü­fungsausschuẞ mitgeteilt.

§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

Fachprüfungen können nicht durch prüfungsrelevante Studienleistungen ersetzt werden.

§ 13 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fach­prüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Be­rechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

( eine hervorragende Leistung)

( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen An­forderungen liegt)

( eine Leistung, die durchschnitt­lichen Anforderungen entspricht) ( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforde­rungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten meh­rerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die er­ste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:

sehr gut gut

befriedigend

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnittüber 1.5 bis 2,5

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

ausreichend

nicht ausreichend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

bei einem Durchschnitt über 4,0.

( 4) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung wird als gewichtetes Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungen gebildet. Die Gesamt­noten lauten gemäß Absatz 3, nur für" nicht ausrei­chend" steht" nicht bestanden". Die Gesamtnote lautet " nicht bestanden", wenn mindestens eine Teilnote " nicht ausreichend" ist.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entschei­dungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, wer­den dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begrün­dung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachno­ten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prü­fer, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zu­satzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomar­beit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Pots­dam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplomphysiker unter Aus­weisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Be­rechtigung zur Führung des akademischen Grades Di­plomphysiker erworben.

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