Heft 
(1996) 5
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( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfun­gen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die An­gabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und wel­che Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausrei­chend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prü­fungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftli­che Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes in­nerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungs­ausschuẞ Physik kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prü­fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die ent­sprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausrei­chend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsge­mäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweili­gen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortset­zung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach An­hörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschus­ses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandida­ten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltli­

chen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches In­strumentarium und eine systematische Orientierung er­worben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfung innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums oder in einer Kombination dieser Prüfungsarten durch­geführt. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorle­sungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Physik in vollem Umfang nachgewie­sen wurden.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den Pflichtfächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik und dem Ergän­zungsfach Chemie. Die Prüfungsdauer beträgt in Ma­thematik 45 Minuten, in den anderen Fächern je 30 Mi­

nuten.

( 4) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsaus­schuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Melde­terminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprü­fung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Physik,

2. gemäß Studienordnung Physik je ein Leistungs­nachweis zur Experimentalphysik, zum Physikali­schen Praktikum für Anfänger, zum Ergänzungsfach Chemie und je zwei Leistungsnachweise zur Theo­retischen Physik und Mathematik und das Studien­buch als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studi­

um,

3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung Physik vorgeschriebenen Studien­fachberatung,

4. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung bekannt ist,

5. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom- Vorprü­fung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbe­reich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prü­fung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebe­

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