nen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuẞ gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtno
te
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lau
tet.
( 3) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung wird gemäß§14 Abs. 4 mit folgenden Gewichten
Experimentalphysik
3
Theoretische Physik
3
Mathematik
2
1
Ergänzungsfach
ermittelt.
§ 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung, die nicht mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3
§ 22 Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den mündlichen Fachprüfungen in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Wahlpflichtfach I, Wahlpflichtfach II. Die Listen der Wahlpflichtfächer sind der Diplomstudienordnung Physik zu entnehmen.
( 2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten in Experimentalphysik und Theoretischer Physik, 30 Minuten in den beiden Wahlpflichtfächern. Sie kann mit Einverständnis des Kandidaten verlängert werden.
( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 4) Höchstens zwei Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Diplomstudienordnung Physik in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Physik,
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
3. gemäß Studienordnung Physik je ein Leistungsnachweis zum Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene, zum Spezialpraktikum, zu den Wahlpflichtfächern I und II, zwei Leistungsnachweise zur Experimentalphysik, drei Leistungsnachweise zur Theoretischen Physik und das Studienbuch zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,
4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung Physik vorgeschriebenen Studienberatung,
5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
6. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞ.
§ 24 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuẞ Physik dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. In Ausnahmefällen kann nach Zustimmung des Prüfungsausschusses die Diplomarbeit auch an einer Einrichtung außerhalb des Faches Physik der Universität Potsdam durchgeführt werden.
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