Heft 
(1996) 5
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nen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuẞ ge­statten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtno­

te

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lau­

tet.

( 3) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung wird ge­mäß§14 Abs. 4 mit folgenden Gewichten

Experimentalphysik

3

Theoretische Physik

3

Mathematik

2

1

Ergänzungsfach

ermittelt.

§ 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung, die nicht mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestande­nen Fachprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

Teil 3

§ 22 Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den mündlichen Fachprüfungen in Experimental­physik, Theoretischer Physik, Wahlpflichtfach I, Wahl­pflichtfach II. Die Listen der Wahlpflichtfächer sind der Diplomstudienordnung Physik zu entnehmen.

( 2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten in Experi­mentalphysik und Theoretischer Physik, 30 Minuten in den beiden Wahlpflichtfächern. Sie kann mit Einver­ständnis des Kandidaten verlängert werden.

( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusam­menhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsan­forderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 4) Höchstens zwei Fachprüfungen können studienbe­gleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abge­nommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfa­ches nach Maßgabe der Diplomstudienordnung Physik in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Physik,

2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde,

3. gemäß Studienordnung Physik je ein Leistungs­nachweis zum Physikalischen Praktikum für Fortge­schrittene, zum Spezialpraktikum, zu den Wahl­pflichtfächern I und II, zwei Leistungsnachweise zur Experimentalphysik, drei Leistungsnachweise zur Theoretischen Physik und das Studienbuch zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums,

4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung Physik vorgeschriebenen Studien­beratung,

5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung bekannt ist,

6. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplom­prüfung im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end­gültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,

7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Di­plomarbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuẞ.

§ 24 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissen­schaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnis­se sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuẞ Physik dafür bestellten Betreuer ge­stellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschlä­ge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplom­arbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorge­sehene Frist eingehalten werden kann. In Ausnahmefäl­len kann nach Zustimmung des Prüfungsausschusses die Diplomarbeit auch an einer Einrichtung außerhalb des Faches Physik der Universität Potsdam durchge­führt werden.

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