Heft 
(1996) 6
Seite
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Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums im Diplomstudiengang Psy­chologie.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die zuständige Fakultät den akademischen Grad" Diplom- Psychologin" bzw. " Diplom- Psychologe"( Dipl.- Psych.).

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, ein­schließlich des Prüfungssemesters. In den Studiengang ist eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeord­net, die zusammenhängend oder auf bis zu drei Teilprak­tika zeitlich verteilt durchgeführt werden kann. Die Stu­dienordnung bestimmt die zeitliche Einordnung der be­rufspraktischen Tätigkeit in den Studiengang.

( 2) Das Studium gliedert sich in

1. das viersemestrige Grundstudium, das mit der Di­plom- Vorprüfung abschließt,

2. das Hauptstudium von 4 Semestern und einem Prü­fungssemester, das mit der Diplomprüfung ab­schließt.

( 3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltun­gen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 150 Se­mesterwochenstunden( SWS). Für den Wahlbereich stehen weitere 10 SWS zur Verfügung.

§ 4 Prüfungsausschuẞ

( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II be­stellt einen Prüfungsausschuß, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt: mindestens drei Professoren,

ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,

ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und sei­nen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfä­hig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prü­fungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­

gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

4.

5.

die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit­glied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prü­fungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichba­re Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat.

( 3) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Ent­scheidung über die Benennung trifft der Prüfungsaus­schuß.

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