Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Diplomstudiengang Psychologie.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die zuständige Fakultät den akademischen Grad" Diplom- Psychologin" bzw. " Diplom- Psychologe"( Dipl.- Psych.).
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, einschließlich des Prüfungssemesters. In den Studiengang ist eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeordnet, die zusammenhängend oder auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt durchgeführt werden kann. Die Studienordnung bestimmt die zeitliche Einordnung der berufspraktischen Tätigkeit in den Studiengang.
( 2) Das Studium gliedert sich in
1. das viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt,
2. das Hauptstudium von 4 Semestern und einem Prüfungssemester, das mit der Diplomprüfung abschließt.
( 3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 150 Semesterwochenstunden( SWS). Für den Wahlbereich stehen weitere 10 SWS zur Verfügung.
§ 4 Prüfungsausschuẞ
( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Prüfungsausschuß, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt: mindestens drei Professoren,
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun
gen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4.
5.
die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.
( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
( 2) Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat.
( 3) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuß.
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