§ 18 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit leitet den letzten Teil des zweiten Studienabschnittes ein. Sie sollte spätestens im dritten Semester dieses Abschnitts geplant werden. Hierfür spricht unter anderem das Erfordernis, das forschungsorientierte Vertiefungsfach mit dem Thema der Diplomarbeit zu koordinieren. Außerdem muß beachtet werden, daß während der Anfertigung der Diplomarbeit ein Besuch von Lehrveranstaltungen nur beschränkt möglich ist.
( 2) Die Prüfungsordnung läßt einen Vorschlag des Studierenden für das Thema seiner Diplomarbeit zu. Es ist sinnvoll, entweder frühzeitig Absprachen mit einem Betreuer für einen Themenbereich eigener Wahl zu treffen oder sich über Themenangebote verschiedener Prüfer zu informieren.
Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam
Vom 1. Juni 1995
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 1. Juni 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam erlassen: 12
Teil 1 Allgemeiner Teil
a) den Anwendungsfächern
§
1
Zweck der Prüfung
§ 19
Diplomprüfung
§ 2
Diplomgrad
§ 3
( 1) Der Diplomstudiengang Psychologie wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit, einer Fallklausur und den mündlichen Fachprüfungen in
§ 4
§ 5
§ 6
Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
§ 7
Prüfungsanspruch
§ 8
Prüfungsformen
§ 9
Klausurarbeiten
§
10
§ 11
§ 12
Mündliche Prüfungen
Prüfungsrelevante Studienleistungen
Zusatzprüfungen
§
13
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14
§ 15
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 16
Arbeits- und Organisationspsychologie, Pädagogische Psychologie und Klinische Psychologie;
b) den Methodenfächern
Diagnostik und Intervention,
Evaluation und Forschungsmethodik;
c) dem forschungsorientierten Vertiefungsfach;
d) dem nicht- psychologischen Wahlpflichtfach.
( 2) Über die Wahlmöglichkeiten für die Fächer nach c) und d) geben Aushänge des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Auskunft. Die Fachprüfungen können innerhalb einer Prüfungsperiode oder verteilt auf die Prüfungstermine zweier aufeinanderfolgender Semester abgelegt werden. Der Student wählt, ob er und, gegebenenfalls, wie er die Fächer aufteilt.
( 3) Die Zulassungsbedingungen, Prüfungsformen und Verfahrensvorschriften für die Diplomprüfung regeln die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie vom 1. Juni 1995.
§20
Inkrafttreten
( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
§ 18
§
19
§ 20
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
§ 21
Formen der Diplomprüfung
§ 22
§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Freiversuch
§ 24
Diplomarbeit
§ 25
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 27
§ 28 § 29
Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung
1
Geltungsbereich/ Inkrafttreten
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 27. März 1996
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