Heft 
(1996) 6
Seite
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§ 18 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit leitet den letzten Teil des zweiten Studienabschnittes ein. Sie sollte spätestens im dritten Semester dieses Abschnitts geplant werden. Hierfür spricht unter anderem das Erfordernis, das forschungso­rientierte Vertiefungsfach mit dem Thema der Diplomar­beit zu koordinieren. Außerdem muß beachtet werden, daß während der Anfertigung der Diplomarbeit ein Be­such von Lehrveranstaltungen nur beschränkt möglich ist.

( 2) Die Prüfungsordnung läßt einen Vorschlag des Stu­dierenden für das Thema seiner Diplomarbeit zu. Es ist sinnvoll, entweder frühzeitig Absprachen mit einem Betreuer für einen Themenbereich eigener Wahl zu tref­fen oder sich über Themenangebote verschiedener Prüfer zu informieren.

Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam

Vom 1. Juni 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 1. Juni 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudi­engang Psychologie an der Universität Potsdam erlassen: 12

Teil 1 Allgemeiner Teil

a) den Anwendungsfächern

§

1

Zweck der Prüfung

§ 19

Diplomprüfung

§ 2

Diplomgrad

§ 3

( 1) Der Diplomstudiengang Psychologie wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit, einer Fallklausur und den mündlichen Fachprüfungen in

§ 4

§ 5

§ 6

Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ

Prüfer und Beisitzer

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

§ 7

Prüfungsanspruch

§ 8

Prüfungsformen

§ 9

Klausurarbeiten

§

10

§ 11

§ 12

Mündliche Prüfungen

Prüfungsrelevante Studienleistungen

Zusatzprüfungen

§

13

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 14

§ 15

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 16

Arbeits- und Organisationspsychologie, Pädagogische Psychologie und Klinische Psychologie;

b) den Methodenfächern

Diagnostik und Intervention,

Evaluation und Forschungsmethodik;

c) dem forschungsorientierten Vertiefungsfach;

d) dem nicht- psychologischen Wahlpflichtfach.

( 2) Über die Wahlmöglichkeiten für die Fächer nach c) und d) geben Aushänge des Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses Auskunft. Die Fachprüfungen können inner­halb einer Prüfungsperiode oder verteilt auf die Prüfungs­termine zweier aufeinanderfolgender Semester abgelegt werden. Der Student wählt, ob er und, gegebenenfalls, wie er die Fächer aufteilt.

( 3) Die Zulassungsbedingungen, Prüfungsformen und Verfahrensvorschriften für die Diplomprüfung regeln die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstu­diengang Psychologie vom 1. Juni 1995.

§20

Inkrafttreten

( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 17 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

§ 18

§

19

§ 20

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

§ 21

Formen der Diplomprüfung

§ 22

§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Freiversuch

§ 24

Diplomarbeit

§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27

§ 28 § 29

Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung

1

Geltungsbereich/ Inkrafttreten

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandi­datinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachli­chen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgen­den Text die männliche Form verwendet.

2

Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 27. März 1996

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