Heft 
(1996) 6
Seite
89
Einzelbild herunterladen

t

§ 8 Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 9), die mündlichen Prüfungen(§ 10) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienord­nung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

( 3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 9 Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmit­tel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungs­termins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß be­nannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und beno­tet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

( 2) Klausuren sind Fragen- oder Fallklausuren.

( 3) Fragenklausuren dienen dem Nachweis von Kenntnis­sen und von fachspezifischen Fertigkeiten. Dazu sind mehrere vorgegebene Einzelfragen oder Aufgaben zu bearbeiten, die von einem Prüfer formuliert werden. Die Fragenklausuren können als Aufgabensammlung ohne Wahlmöglichkeiten oder als Themenstellung mit bis zu drei Wahlmöglichkeiten konzipiert werden.

( 4) In den Fallklausuren soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit ein Problem mit den gängigen Methoden seines Faches erkennt und Wege zu einer Lösung finden kann. Dem Kandidaten können Themen zur Auswahl gegeben werden.

( 5) Bei nicht bestandener Klausur kann die Wiederho­lung als mündliche Prüfung durchgeführt werden.

( 6) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

§ 10

Mündliche Prüfungen

( 1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nach­weisen, daß er die Zusammenhänge des jeweiligen Prü­fungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der

Kandidat über ein anwendungsbereites Grundlagen­wissen verfügt.

( 2) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder in Ausnahmefällen vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffge­biet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat min­destens 15 Minuten, höchstens jedoch 30 Minuten im Einzelfall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 13 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­ten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kan­didaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt­zugeben.

( 4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht be­einträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungser­gebnisse an die Kandidaten.

( 5) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuß mitgeteilt.

§ 11

Prüfungsrelevante Studienleistungen

Klausuren oder mündliche Prüfungen, die als Fachprü­fungen im Rahmen der Diplom- Vorprüfung zu realisieren sind, können nicht durch benotete Leistungsnachweise ersetzt werden.

§ 12

Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jewei­ligen Faches vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Diplomstudienganges Psychologie. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Be­rechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spä­testens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prü­fungsleistung erfolgen.

89