Heft 
(1996) 6
Seite
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§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen An­forderungen liegt) ( eine Leistung, die schnittlichen Anforderungen entspricht)

durch­

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun­gen genügt)

( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforde­rungen nicht mehr genügt)

( 2) Gesamtnoten werden aus dem arithmetischen Mittel ihrer Einzelnoten nach folgender Einteilung gebildet:

bei einem Mittelwert bis 1,5 bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 bei einem Mittelwert über 4,0

= sehr gut = gut

= befriedigend = ausreichend

= nicht bestanden.

( 3) Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidun­gen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des§ 12 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplom­prüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Di­plomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenanga­be in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzen­den des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Diplom- Psychologin" bzw. " Diplom- Psychologe" unter Ausweisung des Gesamtur­teils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der zuständigen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades" Diplom­Psychologin" bzw." Diplom- Psychologe" erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Anerkennungsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses un­terzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Anga­be, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandida­ten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungs­ausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In

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