schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuẞ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 17
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplom- Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein kann.
( 3) Die Fachprüfungen können auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt abgelegt werden, von denen der erste frühestens am Ende des dritten Semesters liegt. Der Student kann auch alle Fachprüfungen zusammenhängend am Ende des ersten Studienabschnittes ablegen.
( 4) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in folgenden Fächern:
1. Allgemeine Psychologie I,
2. Allgemeine Psychologie II,
3. Entwicklungspsychologie,
4. Persönlichkeits- und Differentielle Psychologie,
5. Sozialpsychologie,
6. Biopsychologie,
7. Methodenlehre.
( 5) Der Prüfungsausschuß legt für jede Fachprüfung fest, ob sie als mündliche Prüfung oder als Fragenklausur durchzuführen ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten, die der Klausur mindestens 120 Minuten und höchstens 240 Minuten.
( 6) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 18 Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind neben den in§ 19 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam geforderten Nachweisen folgende Zulassungsvoraussetzungen beizufügen:
1. Leistungsnachweise über
a) die erfolgreiche Teilnahme an zwei empirischen Praktika,
b) die erfolgreiche Teilnahme an je einer Klausur in Statistik I und II,
c) die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung pro Prüfungsfach mit Ausnahme der Methodenlehre; die erfolgreiche Teilnahme ist anhand eines Referats oder einer anderen gleichwertigen Leistung zu belegen.
2. Nachweis über die Teilnahme an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson, als Versuchsleiter oder Interviewer im Umfang von mindestens fünfzehn Stunden außerhalb der Empirie- Lehrveranstaltungen.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen bis spätestens zum veröffentlichten letztmöglichen Termin für die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung einzureichen. Wird die Diplom- Vorprüfung auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt abgelegt, sind bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt neben dem Leistungsnachweis für das zu prüfende Fach Nachweise über das Bestehen der Klausuren in Statistik I und II und das erfolgreiche Absolvieren eines Experimentalpraktikums vorzulegen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie beinhaltet eine Regelung, daß innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können.
§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet. Die Gesamtnote wird entsprechend§ 13 Abs. 2 festgelegt.
§ 20
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Diplom- Vorprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, auf Antrag des Kandidaten bis zu zweimal wiederholt werden. Die von einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit" nicht ausreichend" bewerteten Fachprüfungen im Rahmen des Diplomstudienganges Psychologie werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam angerechnet. In Prü
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