Heft 
(1996) 6
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schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuẞ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungslei­stungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prü­fungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 17

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grund­lagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Di­plom- Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein kann.

( 3) Die Fachprüfungen können auf zwei Prüfungsab­schnitte verteilt abgelegt werden, von denen der erste frühestens am Ende des dritten Semesters liegt. Der Stu­dent kann auch alle Fachprüfungen zusammenhängend am Ende des ersten Studienabschnittes ablegen.

( 4) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in folgenden Fächern:

1. Allgemeine Psychologie I,

2. Allgemeine Psychologie II,

3. Entwicklungspsychologie,

4. Persönlichkeits- und Differentielle Psychologie,

5. Sozialpsychologie,

6. Biopsychologie,

7. Methodenlehre.

( 5) Der Prüfungsausschuß legt für jede Fachprüfung fest, ob sie als mündliche Prüfung oder als Fragenklausur durchzuführen ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten, die der Klausur minde­stens 120 Minuten und höchstens 240 Minuten.

( 6) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungs­zeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 18 Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind neben den in§ 19 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstu­diengänge der Universität Potsdam geforderten Nach­weisen folgende Zulassungsvoraussetzungen beizufügen:

1. Leistungsnachweise über

a) die erfolgreiche Teilnahme an zwei empirischen Praktika,

b) die erfolgreiche Teilnahme an je einer Klausur in Statistik I und II,

c) die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstal­tung pro Prüfungsfach mit Ausnahme der Methoden­lehre; die erfolgreiche Teilnahme ist anhand eines Referats oder einer anderen gleichwertigen Leistung zu belegen.

2. Nachweis über die Teilnahme an empirischen Unter­suchungen als Versuchsperson, als Versuchsleiter oder Interviewer im Umfang von mindestens fünfzehn Stun­den außerhalb der Empirie- Lehrveranstaltungen.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen bis spätestens zum veröffentlich­ten letztmöglichen Termin für die Anmeldung zur Di­plom- Vorprüfung einzureichen. Wird die Diplom- Vor­prüfung auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt abgelegt, sind bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt neben dem Leistungsnachweis für das zu prüfende Fach Nachweise über das Bestehen der Klausuren in Statistik I und II und das erfolgreiche Absolvieren eines Experimentalprak­tikums vorzulegen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf ande­re Art zu führen. Die Studienordnung für den Diplom­studiengang Psychologie beinhaltet eine Regelung, daß innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungs­nachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können.

§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet. Die Gesamtnote wird entsprechend§ 13 Abs. 2 festge­legt.

§ 20

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, auf Antrag des Kandidaten bis zu zweimal wiederholt werden. Die von einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit" nicht ausreichend" bewerteten Fachprüfungen im Rahmen des Diplomstudienganges Psychologie werden auf die Wie­derholungsmöglichkeiten im Diplomstudiengang Psycho­logie an der Universität Potsdam angerechnet. In Prü­

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