fungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.
( 2) Die Wiederholungsprüfung ist im Regelfall im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.
( 3) Wird die zweite Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung nicht bestanden, so ist die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestanden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 21
Ziel, Durchführung und Formen der Diplomprüfung
( 1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Studiensemesters abgeschlossen sein kann. Ihre Fachprüfungen können auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt werden. Der Student kann auch alle Fachprüfungen zusammenhängend am Ende des zweiten Studienabschnittes ablegen. In diesem Fall kann er die Freiversuchsregelung(§ 23) in Anspruch nehmen.
( 3) Die Diplomprüfung besteht aus
1. der Diplomarbeit,
2. den Fachprüfungen gemäß Absatz 4 und
3. einer zusätzlichen schriftlichen Klausurarbeit im Sinn einer Fallbearbeitung.
( 4) Die Fachprüfungen finden statt:
in den Anwendungsfächern:
1. Klinische Psychologie,
2. Pädagogische Psychologie,
3. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie, in den Methodenfächern:
4. Diagnostik und Intervention,
5. Evaluation und Forschungsmethodik,
sowie
6. in einem forschungsbezogenen Wahlpflichtfach, 7. in einem nichtpsychologischen Wahlpflichtfach.
( 5) Die Fachprüfungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6 finden als mündliche Prüfungen statt. Für das nichtpsychologische Wahlpflichtfach trifft der jeweilige Prüfer die Festlegung, ob die Prüfung als mündliche Prüfung oder als Klausur durchgeführt wird. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten, die einer Klausur 120 Minuten.
( 6) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge geprüft werden kann. Der Kandidat kann dazu Vorschläge unterbreiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 7) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung( Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.a
( 8) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen ( Zusatzfächer). Das Ergebnis in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 22
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Im Rahmen der Diplomprüfung wird unterschieden zwischen der Zulassung zur Diplomarbeit und der Zulassung zu den Fachprüfungen.
( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind, neben den in der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam geforderten, folgende Nachweise beizufügen:
1. über das erfolgreiche Bestehen der DiplomVorprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder einer gemäß § 6 dieser Ordnung als geichwertig anerkannten Prüfungsleistung,
2. über das erfolgreiche Absolvieren der in der Studienordnung näher spezifizierten Anforderungen an eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit einschließlich eines positiv bewerteten Praktikumsberichtes,
3. ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Diplomarbeit entnommen werden soll, sowie gegebenfalls eine Erklärung darüber, daß eine Gruppenarbeit gewünscht wird, wobei höchstens zwei weitere Autoren zu benennen sind, deren Einverständnis nachzuweisen ist,
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 4) Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. je ein Leistungsnachweis zu den Anwendungsfächern a. Klinische Psychologie,
b. Pädagogische Psychologie,
c. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie;
2. je ein Leistungsnachweis zu den Methodenfächern
92