Heft 
(1996) 6
Seite
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a. Diagnostik und Intervention,

b. Evaluation und Forschungsmethodik;

3. ein Leistungsnachweis zur forschungsorientierten Vertiefung;

4. eine Erklärung darüber,

a.welcher forschungsbezogene Vertiefungsbereich, b.welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach und c. welche zwei Anwendungsfächer als Schwerpunkt­fächer gewählt werden;

5. ein Nachweis dafür, daß die Diplomarbeit mit minde­stens" ausreichend"( 4) bewertet wurde.

( 5) Der Prüfungsausschuß legt fest, welche forschungs­bezogenen Vertiefungsbereiche und welche nichtpsycho­logischen Wahlpflichtfächer gewählt werden können.

( 6) Werden die Fachprüfungen in zwei Prüfungsabschnit­ten( Staffelprüfung) abgelegt, so sind die Zulassungsvor­aussetzungen nach Absatz 4 jeweils zu dem Prüfungsab­schnitt nachzuweisen, in dem die entsprechende Fach­prüfung abgelegt wird.

§ 23 Freiversuch

Wenn die Meldung zur Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgt, können die Studierenden von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch machen. Danach gelten Fachprüfungen, die beim ersten Mal nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung beim darauffolgenden Prüfungster­min wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Von der Freiversuchsregelung kann nur Ge­brauch machen, wer die Diplomprüfung als Blockprü­fung ablegt.

§ 24 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Jeder in Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere nach dem Brandenburgischen Hochschulge­setz prüfungsberechtigte Person ist grundsätzlich befugt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplo­marbeit zu betreuen. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Das Thema der Diplomarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsauf­wand soll innerhalb der festgelegten Frist von sechs Mo­naten bewältigbar sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Diplomarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Diplo­

marbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechsmonatigen Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer­den.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren..

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In ein­zelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine ge­schrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Be­treuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelas­sen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den gene­rellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Bei voneinander abweichen­der Benotung der beiden Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet. Die Diplomprü­

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