a. Diagnostik und Intervention,
b. Evaluation und Forschungsmethodik;
3. ein Leistungsnachweis zur forschungsorientierten Vertiefung;
4. eine Erklärung darüber,
a.welcher forschungsbezogene Vertiefungsbereich, b.welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach und c. welche zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer gewählt werden;
5. ein Nachweis dafür, daß die Diplomarbeit mit mindestens" ausreichend"( 4) bewertet wurde.
( 5) Der Prüfungsausschuß legt fest, welche forschungsbezogenen Vertiefungsbereiche und welche nichtpsychologischen Wahlpflichtfächer gewählt werden können.
( 6) Werden die Fachprüfungen in zwei Prüfungsabschnitten( Staffelprüfung) abgelegt, so sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 4 jeweils zu dem Prüfungsabschnitt nachzuweisen, in dem die entsprechende Fachprüfung abgelegt wird.
§ 23 Freiversuch
Wenn die Meldung zur Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgt, können die Studierenden von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch machen. Danach gelten Fachprüfungen, die beim ersten Mal nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung beim darauffolgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Von der Freiversuchsregelung kann nur Gebrauch machen, wer die Diplomprüfung als Blockprüfung ablegt.
§ 24 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Jeder in Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigte Person ist grundsätzlich befugt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplomarbeit zu betreuen. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Das Thema der Diplomarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von sechs Monaten bewältigbar sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Diplomarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Diplo
marbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechsmonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren..
( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
§ 25
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet. Die Diplomprü
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