Heft 
(1996) 7
Seite
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( 2) Im Interesse eines effektiven Unterrichts werden ma­ximal 20 Studierende zu einer Sprachlehrveranstaltung zugelassen.

( 3) Falls die Gruppengröße 20 Studierende nicht über­steigt, können auch Gasthörer zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Lehrkraft.

( 4) Als Zulassungsbedingung gilt grundsätzlich der er­folgreiche Abschluß der davorliegenden Niveaustufe. Der Nachweis ist bei der Einschreibung vorzulegen.

( 5) Quereinsteiger absolvieren einen Test vor Beginn der Lehrveranstaltungen. Die Lehrkräfte des jeweiligen Sprachbereichs entscheiden gemeinsam, zu welcher Lehrveranstaltung die Studierenden zugelassen werden.

§ 5 Nachweis von Studienleistungen

( 1) Ein Beleg über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachlehrveranstaltung setzt den Besuch von minde­stens 80% der betreffenden Veranstaltung voraus.

( 2) Die jeweilige Lehrkraft entscheidet in den ersten drei Wochen des Semesters in Absprache mit den Mitarbei­tern des Sprachbereichs über die Leistungsnachweise für die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachlehrveranstal­tung. Diese Entscheidung wird den Studierenden unver­züglich mitgeteilt.

§ 6

Ausbildungsstufen und zeitlicher Rahmen

Die Ausbildung im Rahmen des UNICERT sieht vier Ni­veaustufen vor, von Anfängern ohne Vorkenntnisse bis zu weit fortgeschrittenen Lernenden:

Eine allgemeinsprachlich ausgerichtete Stufe von mindestens 8 SWS führt zu ausbaufähigen Grund­kenntnissen und einer elementaren kommunikativen Kompetenz in der Fremdsprache, wenn sie ohne Vorkenntnisse erlernt wird( UNICERT I).

Eine zweite Stufe im Umfang von mindestens 8 SWS kann neben der Weiterentwicklung kommuni­kativer Fertigkeiten auf allgemeinsprachlicher Basis heine erste fachsprachliche Orientierung beinhalten ( UNICERT II).

Eine dritte Stufe im Umfang von mindestens 8 SWS führt zu einer angemessenen interkulturellen kom­munikativen Kompetenz, die die Studierenden in die Lage versetzt, studien- und berufsbezogenen Situa­tionen auch während eines Auslandsaufenthalts ge­recht zu werden( UNICERT III).

Die vierte Stufe im Umfang von mindestens 8 SWS führt zu einer weit fortgeschrittenen interkulturellen kommunikativen Kompetenz, wie sie von Hoch­schulabsolventen in Ausbildung und Beruf benötigt wird. Der auf dieser Stufe angestrebte Grad der Sprachbeherrschung soll den mühelosen Umgang mit der Fremdsprache ermöglichen und Einblick in die jeweilige Kultur geben( UNICERT IV).

§ 7

Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses

( 1) Für die Organisation und Durchführung der UNICERT- Prüfungen und die durch die Prüfungsord­nung zugewiesenen Aufgaben wird vom Geschäftsfüh­renden Ausschuß des Sprachenzentrums für die Dauer von zwei Jahren ein Prüfungsausschuß( PA) eingesetzt.

( 2) Der PA entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, in denen nicht eine andere Zuständigkeit bestimmt bzw. dem Vorsitzenden übertragen wird, d.h. u.a.,

§ 8

der PA bestellt die Prüfenden auf Vorschlag der Sprachbereiche,

der PA bestellt die Aufsichtspersonen auf Vorschlag der Sprachbereiche,

er entscheidet auf Antrag über eine angemessene Anpassung der Prüfungsmodalitäten für behinderte Studierende.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Der PA setzt sich aus je einem Vertreter der in der Prü­fungsordnung genannten Sprachbereiche und einem stu­dentischen Mitglied zusammen. Jeder Sprachbereich be­nennt außerdem einen Stellvertreter.

§ 9 Zulassung für die UNICERT- Prüfung

( 1) Zur UNICERT- Prüfung können sich grundsätzlich Studierende der Universität Potsdam melden, die die vorbereitenden Sprachlehrveranstaltungen der entspre­chenden Niveaustufe erfolgreich absolviert haben.

( 2) Jeder Bewerber für UNICERT II- IV meldet sich in­nerhalb der öffentlich bekanntgegebenen Frist schriftlich beim Vorsitzenden des PA für die jeweilige Prüfung mit folgenden Unterlagen:

UNICERT- Zertifikat der jeweils niedrigeren Stufe, Quereinsteiger legen das Ergebnis des Einstufungs­tests vor, den sie zu Beginn des Semesters, das der Prüfung vorausgeht, abgelegt haben,

eine Erklärung, ob die Prüfung der entsprechenden Stufe oder Teile davon bereits abgelegt worden sind, einen Nachweis regelmäßiger Teilnahme an der zur Prüfung hinführenden Sprachlehrveranstaltung ( mindestens 80% bis zum Zeitpunkt der Anmel­dung).

( 3) Zur Ergänzung fehlender Nachweise kann dem Stu­dierenden für die jeweilige Prüfung eine angemessene Frist gesetzt werden.

( 4) Die Entscheidung über die Zulassung zur schriftli­chen Prüfung trifft der PA, auch über die Zulassung von Quereinsteigern. Die Entscheidung ist so rechtzeitig zu treffen, daß drei Wochen vor dem Prüfungstermin eine Benachrichtigung möglich ist.

( 5) Die Zulassung, die Prüfungstermine und Prüfungsorte werden per Aushang bekanntgemacht.

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