( 2) Im Interesse eines effektiven Unterrichts werden maximal 20 Studierende zu einer Sprachlehrveranstaltung zugelassen.
( 3) Falls die Gruppengröße 20 Studierende nicht übersteigt, können auch Gasthörer zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Lehrkraft.
( 4) Als Zulassungsbedingung gilt grundsätzlich der erfolgreiche Abschluß der davorliegenden Niveaustufe. Der Nachweis ist bei der Einschreibung vorzulegen.
( 5) Quereinsteiger absolvieren einen Test vor Beginn der Lehrveranstaltungen. Die Lehrkräfte des jeweiligen Sprachbereichs entscheiden gemeinsam, zu welcher Lehrveranstaltung die Studierenden zugelassen werden.
§ 5 Nachweis von Studienleistungen
( 1) Ein Beleg über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachlehrveranstaltung setzt den Besuch von mindestens 80% der betreffenden Veranstaltung voraus.
( 2) Die jeweilige Lehrkraft entscheidet in den ersten drei Wochen des Semesters in Absprache mit den Mitarbeitern des Sprachbereichs über die Leistungsnachweise für die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachlehrveranstaltung. Diese Entscheidung wird den Studierenden unverzüglich mitgeteilt.
§ 6
Ausbildungsstufen und zeitlicher Rahmen
Die Ausbildung im Rahmen des UNICERT sieht vier Niveaustufen vor, von Anfängern ohne Vorkenntnisse bis zu weit fortgeschrittenen Lernenden:
Eine allgemeinsprachlich ausgerichtete Stufe von mindestens 8 SWS führt zu ausbaufähigen Grundkenntnissen und einer elementaren kommunikativen Kompetenz in der Fremdsprache, wenn sie ohne Vorkenntnisse erlernt wird( UNICERT I).
Eine zweite Stufe im Umfang von mindestens 8 SWS kann neben der Weiterentwicklung kommunikativer Fertigkeiten auf allgemeinsprachlicher Basis heine erste fachsprachliche Orientierung beinhalten ( UNICERT II).
Eine dritte Stufe im Umfang von mindestens 8 SWS führt zu einer angemessenen interkulturellen kommunikativen Kompetenz, die die Studierenden in die Lage versetzt, studien- und berufsbezogenen Situationen auch während eines Auslandsaufenthalts gerecht zu werden( UNICERT III).
Die vierte Stufe im Umfang von mindestens 8 SWS führt zu einer weit fortgeschrittenen interkulturellen kommunikativen Kompetenz, wie sie von Hochschulabsolventen in Ausbildung und Beruf benötigt wird. Der auf dieser Stufe angestrebte Grad der Sprachbeherrschung soll den mühelosen Umgang mit der Fremdsprache ermöglichen und Einblick in die jeweilige Kultur geben( UNICERT IV).
§ 7
Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses
( 1) Für die Organisation und Durchführung der UNICERT- Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird vom Geschäftsführenden Ausschuß des Sprachenzentrums für die Dauer von zwei Jahren ein Prüfungsausschuß( PA) eingesetzt.
( 2) Der PA entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, in denen nicht eine andere Zuständigkeit bestimmt bzw. dem Vorsitzenden übertragen wird, d.h. u.a.,
§ 8
der PA bestellt die Prüfenden auf Vorschlag der Sprachbereiche,
der PA bestellt die Aufsichtspersonen auf Vorschlag der Sprachbereiche,
er entscheidet auf Antrag über eine angemessene Anpassung der Prüfungsmodalitäten für behinderte Studierende.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Der PA setzt sich aus je einem Vertreter der in der Prüfungsordnung genannten Sprachbereiche und einem studentischen Mitglied zusammen. Jeder Sprachbereich benennt außerdem einen Stellvertreter.
§ 9 Zulassung für die UNICERT- Prüfung
( 1) Zur UNICERT- Prüfung können sich grundsätzlich Studierende der Universität Potsdam melden, die die vorbereitenden Sprachlehrveranstaltungen der entsprechenden Niveaustufe erfolgreich absolviert haben.
( 2) Jeder Bewerber für UNICERT II- IV meldet sich innerhalb der öffentlich bekanntgegebenen Frist schriftlich beim Vorsitzenden des PA für die jeweilige Prüfung mit folgenden Unterlagen:
UNICERT- Zertifikat der jeweils niedrigeren Stufe, Quereinsteiger legen das Ergebnis des Einstufungstests vor, den sie zu Beginn des Semesters, das der Prüfung vorausgeht, abgelegt haben,
eine Erklärung, ob die Prüfung der entsprechenden Stufe oder Teile davon bereits abgelegt worden sind, einen Nachweis regelmäßiger Teilnahme an der zur Prüfung hinführenden Sprachlehrveranstaltung ( mindestens 80% bis zum Zeitpunkt der Anmeldung).
( 3) Zur Ergänzung fehlender Nachweise kann dem Studierenden für die jeweilige Prüfung eine angemessene Frist gesetzt werden.
( 4) Die Entscheidung über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung trifft der PA, auch über die Zulassung von Quereinsteigern. Die Entscheidung ist so rechtzeitig zu treffen, daß drei Wochen vor dem Prüfungstermin eine Benachrichtigung möglich ist.
( 5) Die Zulassung, die Prüfungstermine und Prüfungsorte werden per Aushang bekanntgemacht.
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