Heft 
(1996) 7
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( 6) Mit der erfolgreichen Absolvierung der schriftlichen Prüfung ist ein Bewerber zum mündlichen Teil zugelas­

sen.

§ 10

Zeitpunkt der Prüfung

( 1) Prüfungen zu den Stufen UNICERT II- IV werden in der Regel zweimal innerhalb jeden Studienjahres abge­halten.

( 2) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort der schriftli­chen Prüfung sind mindestens einen Monat vor dem fäl­ligen Termin, noch während der Vorlesungszeit, durch Anschlag bekanntzumachen.

( 3) Die Termine der mündlichen Prüfung, die Prüfungs­orte und die Zuordnung der Studierenden zu den einzel­nen Prüfern sind mindestens vierzehn Tage vor dem fäl­ligen Termin bekanntzugeben.

§ 11

Durchführung der Prüfungen

( 1) Die Stufe UNICERT I wird auf der Grundlage von zwei benoteten Teilnahmescheinen zertifiziert. Kursim­manent werden sowohl mündliche als auch schriftliche Fertigkeiten sowie Kenntnisse in Lexik und Grammatik überprüft.

( 2) Die weiteren Stufen des UNICERT( II- IV) werden jeweils aufgrund einer Prüfung zertifiziert. Die Prüfung schließt die vier Grundfertigkeiten( Hören, Sprechen, Le­sen und Schreiben) ein und besteht aus einem schriftli­chen und einem mündlichen Teil.

1. Auf der Stufe UNICERT II dauert die schriftliche Prü­fung insgesamt 90 Minuten. Es wird überprüft:

a) das Verständnis eines ca. 2000 Druckzeichen lan­gen, adaptierten Hörtextes oder gedruckt vorliegen­den Textes( Länge ca. 2000 Druckzeichen) zu einem in der Sprachlehrveranstaltung behandelten allgemei­nen Thema;

b) das Abfassen oder die Zusammenfassung eines Textes zu einem in der Sprachlehrveranstaltung be­handelten allgemeinen Thema.

2. Auf der Stufe UNICERT III dauert die schriftliche Prüfung insgesamt 120 Minuten. Es wird überprüft:

a) das Verständnis eines ca. 3500 Druckzeichen lan­gen, nicht adaptierten Hörtextes oder das Verständnis eines gedruckt vorliegenden Textes von ca. 3500 Druckzeichen zu einem in der Sprachlehrveranstal­tung behandelten allgemeinen oder fachbezogenen Thema;

b) das Abfassen oder die Zusammenfassung eines Textes zu einem in der Sprachlehrveranstaltung be­handelten allgemeinen oder fachbezogenen Thema.

3. Auf der Stufe UNICERT IV dauert die schriftliche Prüfung 150 Minuten. Es wird eine Abhandlung auf ho­hem sprachlichen Niveau zu einem allgemeinen oder fachbezogenen Thema gefordert.

( 3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist ein Protokoll zu führen und von beiden Aufsichtspersonen zu unterzeichnen. Es sind in das Protokoll aufzunehmen:

- Ort und Zeit der Prüfung,

- Name der Aufsichtspersonen,

- Name der Kandidaten,

- die Zeitdauer der Prüfung,

- die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, - besondere Vorkommnisse.

( 4) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden i.d.R. von zwei Prüfern beurteilt. Die Endnote wird von beiden Prüfern gemeinsam festgelegt.

( 5) Für die mündliche Prüfung gelten auf den Stufen UNICERT II- IV folgende Vorgaben: Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Sie wird von zwei vom Prüfungs­ausschuß bestellten Lehrkräften gemeinsam durchgeführt. Sie dauert bis zu 20 Minuten. Die Grundlage des Prü­fungsgesprächs bildet ein Hör- oder Lesetext zu einem der in der Sprachlehrveranstaltung behandelten Themen. Der Umfang bemißt sich für UNICERT II nach Absatz 2 Nr. 1 und für UNICERT III und UNICERT IV nach Ab­satz 2 Nr. 2. Der Hör- oder Lesetext wird den Studieren­den jeweils 20 Minuten vor der Prüfung ausgehändigt. Dazu gibt der Studierende zuerst eine Stellungnahme ab ( monologisches Sprechen). Im zweiten Teil steht der Dialog im Mittelpunkt.

( 6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen und von beiden Prüfern bzw. Prüfe­rinnen zu unterzeichnen. Es sind in das Protokoll aufzu­nehmen:

- Ort und Zeit der Prüfung,

- Name der Prüfer bzw. Prüferinnen,

- Name des Kandidaten bzw. der Kandidatin,

- die Zeitdauer der Prüfung,

- der Gegenstand der Prüfung, - die Note,

- besondere Vorkommnisse.

( 7) Bei der Überprüfung des Leseverstehens, des schrift­lichen Ausdrucks und zur Vorbereitung des Prüfungsge­sprächs sind ein- und zweisprachige Wörterbücher als Hilfsmittel zugelassen.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

liegt)

3 befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

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