( 6) Mit der erfolgreichen Absolvierung der schriftlichen Prüfung ist ein Bewerber zum mündlichen Teil zugelas
sen.
§ 10
Zeitpunkt der Prüfung
( 1) Prüfungen zu den Stufen UNICERT II- IV werden in der Regel zweimal innerhalb jeden Studienjahres abgehalten.
( 2) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort der schriftlichen Prüfung sind mindestens einen Monat vor dem fälligen Termin, noch während der Vorlesungszeit, durch Anschlag bekanntzumachen.
( 3) Die Termine der mündlichen Prüfung, die Prüfungsorte und die Zuordnung der Studierenden zu den einzelnen Prüfern sind mindestens vierzehn Tage vor dem fälligen Termin bekanntzugeben.
§ 11
Durchführung der Prüfungen
( 1) Die Stufe UNICERT I wird auf der Grundlage von zwei benoteten Teilnahmescheinen zertifiziert. Kursimmanent werden sowohl mündliche als auch schriftliche Fertigkeiten sowie Kenntnisse in Lexik und Grammatik überprüft.
( 2) Die weiteren Stufen des UNICERT( II- IV) werden jeweils aufgrund einer Prüfung zertifiziert. Die Prüfung schließt die vier Grundfertigkeiten( Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) ein und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
1. Auf der Stufe UNICERT II dauert die schriftliche Prüfung insgesamt 90 Minuten. Es wird überprüft:
a) das Verständnis eines ca. 2000 Druckzeichen langen, adaptierten Hörtextes oder gedruckt vorliegenden Textes( Länge ca. 2000 Druckzeichen) zu einem in der Sprachlehrveranstaltung behandelten allgemeinen Thema;
b) das Abfassen oder die Zusammenfassung eines Textes zu einem in der Sprachlehrveranstaltung behandelten allgemeinen Thema.
2. Auf der Stufe UNICERT III dauert die schriftliche Prüfung insgesamt 120 Minuten. Es wird überprüft:
a) das Verständnis eines ca. 3500 Druckzeichen langen, nicht adaptierten Hörtextes oder das Verständnis eines gedruckt vorliegenden Textes von ca. 3500 Druckzeichen zu einem in der Sprachlehrveranstaltung behandelten allgemeinen oder fachbezogenen Thema;
b) das Abfassen oder die Zusammenfassung eines Textes zu einem in der Sprachlehrveranstaltung behandelten allgemeinen oder fachbezogenen Thema.
3. Auf der Stufe UNICERT IV dauert die schriftliche Prüfung 150 Minuten. Es wird eine Abhandlung auf hohem sprachlichen Niveau zu einem allgemeinen oder fachbezogenen Thema gefordert.
( 3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist ein Protokoll zu führen und von beiden Aufsichtspersonen zu unterzeichnen. Es sind in das Protokoll aufzunehmen:
- Ort und Zeit der Prüfung,
- Name der Aufsichtspersonen,
- Name der Kandidaten,
- die Zeitdauer der Prüfung,
- die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, - besondere Vorkommnisse.
( 4) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden i.d.R. von zwei Prüfern beurteilt. Die Endnote wird von beiden Prüfern gemeinsam festgelegt.
( 5) Für die mündliche Prüfung gelten auf den Stufen UNICERT II- IV folgende Vorgaben: Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Sie wird von zwei vom Prüfungsausschuß bestellten Lehrkräften gemeinsam durchgeführt. Sie dauert bis zu 20 Minuten. Die Grundlage des Prüfungsgesprächs bildet ein Hör- oder Lesetext zu einem der in der Sprachlehrveranstaltung behandelten Themen. Der Umfang bemißt sich für UNICERT II nach Absatz 2 Nr. 1 und für UNICERT III und UNICERT IV nach Absatz 2 Nr. 2. Der Hör- oder Lesetext wird den Studierenden jeweils 20 Minuten vor der Prüfung ausgehändigt. Dazu gibt der Studierende zuerst eine Stellungnahme ab ( monologisches Sprechen). Im zweiten Teil steht der Dialog im Mittelpunkt.
( 6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen und von beiden Prüfern bzw. Prüferinnen zu unterzeichnen. Es sind in das Protokoll aufzunehmen:
- Ort und Zeit der Prüfung,
- Name der Prüfer bzw. Prüferinnen,
- Name des Kandidaten bzw. der Kandidatin,
- die Zeitdauer der Prüfung,
- der Gegenstand der Prüfung, - die Note,
- besondere Vorkommnisse.
( 7) Bei der Überprüfung des Leseverstehens, des schriftlichen Ausdrucks und zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs sind ein- und zweisprachige Wörterbücher als Hilfsmittel zugelassen.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut 2= gut
( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt)
3 befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
108