Heft 
(1996) 7
Seite
109
Einzelbild herunterladen

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun­gen genügt)

( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforde­rungen nicht mehr genügt)

( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 3) Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prü­fung lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

= sehr gut = gut

= befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend

§ 13 Ergebnis der Prüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfung zu UNICERT I ist bestanden, wenn bei­de Teilnahmescheine mindestens mit der Note " ausreichend" bewertet wurden. Als Gesamtnote gilt der Durchschnitt der zwei Teilnahmescheine.

( 2) Die Prüfungen zu UNICERT II- IV gelten als be­standen, wenn alle vier Prüfungsteile( Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben) je mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden. Andernfalls muß der Teil wiederholt werden, der den Anforderungen nicht entspricht.

( 3) Das Resultat des schriftlichen Teils errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der zwei Teilprüfungen.

( 4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

( 5) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

= sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend

( 6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 7) Der PA entscheidet gemäß der Prüfungsordnung über Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Kandidaten in einer UNICERT- Prüfung.

§ 14

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der UNICERT- Prüfung bekanntgegeben. Entschei­dungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 15

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des PA unver­züglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wer­den. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erfor­derlich; der zuständige PA kann in Einzelfällen die Vor­lage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in die­sem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü­fung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prü­fungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der PA den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus­schließen. Die Entscheidung trifft der PA nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des PA sind dem Kandi­daten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 16

Wiederholung der nicht bestandenen Prü­fungsteile

( 1) Eine Teilprüfung, die nicht mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprü­fung ist nicht zulässig.

( 2) Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der PA.

( 3) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters ab­zulegen.

§ 17

Anpassung der Prüfungsmodalitäten in Ein­zelfällen

Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaub­haft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger kör­

109