4= ausreichend
5= nicht ausreichend
( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3) Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0
= sehr gut = gut
= befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend
§ 13 Ergebnis der Prüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfung zu UNICERT I ist bestanden, wenn beide Teilnahmescheine mindestens mit der Note " ausreichend" bewertet wurden. Als Gesamtnote gilt der Durchschnitt der zwei Teilnahmescheine.
( 2) Die Prüfungen zu UNICERT II- IV gelten als bestanden, wenn alle vier Prüfungsteile( Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben) je mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden. Andernfalls muß der Teil wiederholt werden, der den Anforderungen nicht entspricht.
( 3) Das Resultat des schriftlichen Teils errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der zwei Teilprüfungen.
( 4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
( 5) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend
( 6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 7) Der PA entscheidet gemäß der Prüfungsordnung über Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Kandidaten in einer UNICERT- Prüfung.
§ 14
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der UNICERT- Prüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige PA kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der PA den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der PA nach Anhörung des Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des PA sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
§ 16
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile
( 1) Eine Teilprüfung, die nicht mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der PA.
( 3) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.
§ 17
Anpassung der Prüfungsmodalitäten in Einzelfällen
Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger kör
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