Heft 
(1996) 7
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perlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfun­gen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzu­legen, soll der PA gestatten, gleichwertige Prüfungslei­stungen in einer anderen Form zu erbringen; entspre­chendes gilt für Studienleistungen.

§ 18 Zeugnisse bzw. Zertifikate

Neben den persönlichen Daten enthält ein Zeugnis bzw. Zertifikat

- die Niveaustufe,

- die in der Prüfung erbrachten Leistungen,

- die Gesamtnote in Form einer Ziffer und eine Para­phrasierung, die Art und Niveau der erbrachten Leistungen beschreibt,

- die Unterschriften von einem Mitglied des PA und des Geschäftsführenden Ausschusses des Sprachen­

zentrums.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung ( Pädagogik, Psychologie,

Sozialwissenschaften)

Vom 22. Juni 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Uni­versität Potsdam hat am 22. Juni 1995 auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) folgen­de besonderen Prüfungsbestimmungen für die Lehramts­studiengänge im der erziehungswissenschaftlichen Aus­-bildung erlassen:

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§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsausschuß

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung § 4 Ablauf der Zwischenprüfung

§ 5 Inkrafttreten

§ 19

Einsicht in die Prüfungsakten

Die Studierenden können innerhalb eines Monats, nach­dem ihnen das Gesamtergebnis mitgeteilt wurde, auf An­trag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsproto­kolle nehmen.

§ 1 Geltungsbereich

Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen für das Land Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 05. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Gebührenordnung der Universität Potsdam

Vom 19. April 1993

Die in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 1/94 S. 2 veröffentlichte Gebührenordnung der Universität Pots­dam wurde durch Schreiben des MWFK vom 4. Ju­ni 1996 genehmigt.

§ 2 Prüfungsausschuß

( 1) Für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen wird ein gemeinsamer Prü­fungsausschuß gebildet, der aus drei Professoren oder Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einem Studenten oder einer Studentin im Hauptstudium und de­ren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen besteht.

( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungs­amt die Prüfungsangelegenheiten für die erziehungswis­senschaftliche Ausbildung und entscheidet über die An­erkennung von Studienleistungen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü­fung

Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Scheine aus den Modulen 1 und 2 vorzulegen:

1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar" Einführung in die Schulpädagogik"( 2 SWS) sowie über das Orientierungs-/ Einführungspraktikum oder das Integrierte Eingangssemester,

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 29. April 1996

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