perlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der PA gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 18 Zeugnisse bzw. Zertifikate
Neben den persönlichen Daten enthält ein Zeugnis bzw. Zertifikat
- die Niveaustufe,
- die in der Prüfung erbrachten Leistungen,
- die Gesamtnote in Form einer Ziffer und eine Paraphrasierung, die Art und Niveau der erbrachten Leistungen beschreibt,
- die Unterschriften von einem Mitglied des PA und des Geschäftsführenden Ausschusses des Sprachen
zentrums.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung ( Pädagogik, Psychologie,
Sozialwissenschaften)
Vom 22. Juni 1995
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat am 22. Juni 1995 auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudiengänge im der erziehungswissenschaftlichen Aus-bildung erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuß
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung § 4 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 5 Inkrafttreten
§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Studierenden können innerhalb eines Monats, nachdem ihnen das Gesamtergebnis mitgeteilt wurde, auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle nehmen.
§ 1 Geltungsbereich
Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen für das Land Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 05. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Gebührenordnung der Universität Potsdam
Vom 19. April 1993
Die in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 1/94 S. 2 veröffentlichte Gebührenordnung der Universität Potsdam wurde durch Schreiben des MWFK vom 4. Juni 1996 genehmigt.
§ 2 Prüfungsausschuß
( 1) Für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet, der aus drei Professoren oder Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einem Studenten oder einer Studentin im Hauptstudium und deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen besteht.
( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Scheine aus den Modulen 1 und 2 vorzulegen:
1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar" Einführung in die Schulpädagogik"( 2 SWS) sowie über das Orientierungs-/ Einführungspraktikum oder das Integrierte Eingangssemester,
Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 29. April 1996
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