Heft 
(1996) 10
Seite
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" ausreichend" lautet. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Di­plomarbeit. Die Note der Diplomarbeit wird zweifach gewichtet.

Anlage 1

Stand 31.03.1995

§ 17 Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.

( 2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann frühestens nach sechs Wo­chen wiederholt werden.

( 3) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

( 1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag an den Prüfungsausschuß Einsicht in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutach­ten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

( 2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Aus­händigung des Zeugnisses zu stellen.

( 3) Der Kandidat hat das Recht, eine Person seines Vertrauens bei der Einsichtnahme hinzuzuziehen.

§ 19

Inkrafttreten

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Für die Auswahl der Teilgebiete gelten für die einzelnen Fachprüfungen die folgenden Regeln:

1. Fachprüfung" Landschaftsökologie"

a- Der Kandidat kann zwischen den Kategorien Landschaftsanalyse Landschaftsbewertung

-

Landschaftsprognose wählen, und

b- der Kandidat kann zwischen den Maßstabsberei­chen großmaßstäbig mittelmaßstäbig-klein­maßstäbig wählen, und

c- der Kandidat kann räumlich ein entsprechendes Beispielgebiet benennen.

2. Fachprüfung" Geowissenschaftliche Teildisziplinen"

a- Der Kandidat kann aus den Bereichen Bodenkun­de und Klimatologie einen Bereich auswählen. Dabei ist Voraussetzung, daß kein entsprechender Leistungsschein zur Prüfungszulassung vorgelegt wurde. Wurden beide Leistungsscheine vorgelegt, so entfällt a) und aus b) sind zwei Bereiche zu wählen.

b- Der Kandidat kann aus den Bereichen Geomor­phologie, Hydrographie und Biogeographie einen Bereich auswählen. Dabei ist Voraussetzung, daß kein entsprechender Leistungsschein zur Prü­fungszulassung vorgelegt wurde.

c- Der Kandidat kann eine Komponente, in der er Spezialkenntnisse erworben hat, aus den Berei­chen Bodenkunde, Hydrographie, Klimatologie und Geomorphologie wählen. Dabei darf die Spezialkomponente nicht mit denen unter a) bzw. b) gewählten übereinstimmen.

3. Fachprüfung" Geofernerkundung, Kartographie"

a- Die Topographische Kartographie ist in jedem Fall Prüfungsgegenstand

b- Als zweiter Schwerpunkt kann aus den Gebieten Thematische Kartographie, Geostatistik und Geo­fernerkundung ein Gebiet benannt werden. Vor­aussetzung ist, daß kein entsprechender Lei­stungsschein zur Prüfungszulassung vorgelegt wurde.

4. Die Vorschriften zur Auswahl von Teilgebieten zu

den Teilprüfungen der Fachprüfung" Math.­naturwissenschaftliche Gundlagen" obliegen dem je­weiligen Lehrbereich.

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