Heft 
(1996) 10
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wahlobligatorisches Vertiefungsfach( vergl. Anlage 4)

Die wahlobligatorische Ausbildung kann unter Einbezie­hung der Semesterwochenstunden für den Wahlbereich zu einem Nebenfachstudium erweitert werden.

( 3) Die Fachprüfungen bestehen i.d.R. aus mündlichen Prüfungen. Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt mindestens 40 Minuten.

( 4) Die Fachprüfungen können studienbegleitend abge­legt werden. Die Anfertigung der Diplomarbeit erfolgt im abschließenden Prüfungssemester.

( 5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienord­nung zugeordneten Lehrveranstaltungen. Für jede der Fachprüfungen ist dem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen, zwei Spezialgebiete anzugeben, in denen er über besondere Kenntnisse verfügt. Diese Spezialgebiete sind in den Prüfungen zu berücksichtigen und bereits bei der Meldung zur Prüfung festzuschreiben. Sie sind nicht alleiniger Gegenstand der Prüfung.

§ 14

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Der Meldung zur Diplomprüfung geht die Zulassung zur Prüfung voraus. Über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung befindet der Prü­fungsausschuẞ bzw. ein durch ihn benannter Prüfungsbe­auftragter des Faches.

( 2) Über eine Meldung zur Diplomprüfung bzw. zu den einzelnen Fachprüfungen entscheidet der Prü­fungskandidat. Ein Anspruch auf die entsprechende Prüfung besteht jedoch nur für Termine des jeweiligen Prüfungszeitraumes, der vom Prüfungsausschuẞ festge­legt wird. Die Prüfungstermine sind durch den Prüfer dem Prüfungsausschuß anzuzeigen.

( 3) Als fachliche Voraussetzungen für die Zulassung gelten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teil­nahme und dabei erbrachte Mindestleistungen für be­stimmte Lehrveranstaltungen sowie andere Studiennach­weise, die nach Maßgabe der Studienordnung ein ord­nungsgemäßes Studium dokumentieren.

( a) Anzahl der Leistungsscheine in den Studienbereichen: Angewandte Geoökologie( 1)

Geoökologische Probleme in ihrer regionalen Ausprä­gung( 1)

Geoökologische Planungsverfahren( 1) Wahlweise obligatorische Vertiefung( 2)

Anthropogeographische Aspekte der Geoökologie( 1) Geoinformatik, Geofernerkundung, Kartographie( 1)

Dabei besteht die Möglichkeit, daß der Leistungsschein sich aus einzelnen Teilleistungen zusammensetzt. Anlage 5 fixiert die aktuellen Lehrgebiete für den Erwerb der Leistungsscheine.

( b) Andere Nachweise für ein ordnungsgemäßes Studium sind insbesondere Teilnahmenachweise für Praktika, Geländetage sowie für Übungen und Seminare. Anlage 6 schreibt auf der Grundlage der Studienordnung diese Anforderungen fest.

( c) Ein außeruniversitäres Berufspraktikum von minde­stens zwei Monaten Dauer muß nachgewiesen werden.

( 4) Für die Ausgabe des Themas zur Diplomarbeit ist die Zulassung zu allen Fachprüfungen Voraussetzung.

( 5) Das Thema der Diplomarbeit kann auch vor Erbrin­gung der Zulassungsvoraussetzungen ausgegeben wer­den. Dies bedarf eines schriftlichen Antrages mit Be­gründung an den Prüfungsausschuß, der darüber ent­scheidet.

§ 15

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist eine eigens für die Diplomprü­fung angefertigte Prüfungsarbeit, die die wissen­schaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehe­nen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

( 2) Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor des Faches und anderen nach§ 4 Abs. 4 BbgHG prüfungsberechtigten Personen ausgege­ben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu unterbreiten.

( 3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt der Universi­tät. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu ma­chen. Die vorgeschriebene Bearbeitungsdauer ist einzu­halten.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplom­arbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vor­gegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prü­fungsausschuß die Bearbeitungszeit um ausnahmsweise einen Monat verlängern.

§ 16 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens

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