Heft 
(1996) 10
Seite
170
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§ 1

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

§ 2

Prüfungsausschuẞ

§ 3

Prüfer

§ 4

Ziele der Zwischenprüfung

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§

§ 1

9

Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen­

prüfung

Organisation der Zwischenprüfung Bewertung der Zwischenprüfung Inkrafttreten

Geltungsbereich

Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Lehramtsprüfungsordnung des Landes Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994, der Zwischen­prüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Universi­tät Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 und der Studienord­nung für das Studium der Lateinischen Philologie und des Faches Latein vom 15. Dezember 1995 die Zulas­sungsvoraussetzungen, Inhalte und Organisation der Zwischenprüfung.

§2

Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Institut für Klassische Philologie wird ein ge­meinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftli­chen Mitarbeiter und einem Studierenden im Hauptstu­dium besteht.

( 2) Amtszeit und Tätigkeit des Prüfungsausschusses regelt die ZPO.

§ 3

Prüfer

( 1) Der Prüfungsausschuẞ bestellt jeweils für ein Jahr die Prüfer und die Beisitzer für die einzelnen Fächer.

( 2) Die Tätigkeit der Prüfer regelt die ZPO.

( 3) Für die Zwischenprüfung kann der Studierende einen Prüfer vorschlagen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag abweichen.

§ 4

Ziele der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten, insbesondere sollen die Studierenden

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eine Vertrautheit mit den Fragestellungen der Klassi­schen Philologie,

fundierte, durch eigene Lektüre vertiefte Sprach­kenntnisse des Lateinischen,

Grundkenntnisse der lateinischen Metrik, exemplarisch vertiefte Grundkenntnisse der lateini­schen Literaturgeschichte und Geschichte sowie

§ 5

Grundkenntnisse in griechischer Sprache und Litera­turgeschichte nachweisen.

Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie findet am Ende des vierten Fachsemesters statt.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwi­

schenprüfung

Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

a) Bestätigung über die Studienfachberatung nach§ 7 Abs. 3 der Studienordnung( StO),

b) Bescheinigungen über die notwendigen Sprach­kenntnisse des Lateinischen und des Griechischen nach§ 6 StO,

c) Belege und Leistungsnachweise der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums nach § 8 Abs. 1 StO.

§ 7

Organisation der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei zweistündigen Klausuren und einer abschließenden dreißigminütigen mündlichen Prüfung.

( 2) In der lateinisch- deutschen Übersetzungsklausur ist ein lateinischer Originaltext im Umfang von etwa 170 Wörtern ohne Hilfsmittel ins Deutsche zu übersetzen. Zu­satzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.

( 3) In der deutsch- lateinischen Übersetzungsklausur sind zum Nachweis vertiefter Grammatikkenntnisse und aktiver Sprachbeherrschung deutsche Texte ohne Hilfsmittel ins Lateinische zu übersetzen. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.

( 4) Die Klausuren können bereits studienbegleitend während des Grundstudiums abgelegt werden.

( 5) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen. Ausgehend vom einem mit dem Studierenden vereinbarten Text oder Textcorpus soll das Prüfungsgespräch auch die größeren geschichtlichen und literaturgeschichtlichen Zusammenhänge des gewähl­ten Schwerpunktes berücksichtigen.

§ 8

Bewertung der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens ,, aus- reichend"( 4,0) bewer­tet wurde.

( 2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Klausu­ren einfach, die mündliche Prüfung dreifach gewichtet.