§ 1
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
§ 2
Prüfungsausschuẞ
§ 3
Prüfer
§ 4
Ziele der Zwischenprüfung
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§
§ 1
9
Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen
prüfung
Organisation der Zwischenprüfung Bewertung der Zwischenprüfung Inkrafttreten
Geltungsbereich
Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Lehramtsprüfungsordnung des Landes Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994, der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 und der Studienordnung für das Studium der Lateinischen Philologie und des Faches Latein vom 15. Dezember 1995 die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Organisation der Zwischenprüfung.
§2
Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Institut für Klassische Philologie wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studierenden im Hauptstudium besteht.
( 2) Amtszeit und Tätigkeit des Prüfungsausschusses regelt die ZPO.
§ 3
Prüfer
( 1) Der Prüfungsausschuẞ bestellt jeweils für ein Jahr die Prüfer und die Beisitzer für die einzelnen Fächer.
( 2) Die Tätigkeit der Prüfer regelt die ZPO.
( 3) Für die Zwischenprüfung kann der Studierende einen Prüfer vorschlagen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag abweichen.
§ 4
Ziele der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten, insbesondere sollen die Studierenden
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eine Vertrautheit mit den Fragestellungen der Klassischen Philologie,
fundierte, durch eigene Lektüre vertiefte Sprachkenntnisse des Lateinischen,
Grundkenntnisse der lateinischen Metrik, exemplarisch vertiefte Grundkenntnisse der lateinischen Literaturgeschichte und Geschichte sowie
§ 5
Grundkenntnisse in griechischer Sprache und Literaturgeschichte nachweisen.
Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie findet am Ende des vierten Fachsemesters statt.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwi
schenprüfung
Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
a) Bestätigung über die Studienfachberatung nach§ 7 Abs. 3 der Studienordnung( StO),
b) Bescheinigungen über die notwendigen Sprachkenntnisse des Lateinischen und des Griechischen nach§ 6 StO,
c) Belege und Leistungsnachweise der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums nach § 8 Abs. 1 StO.
§ 7
Organisation der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei zweistündigen Klausuren und einer abschließenden dreißigminütigen mündlichen Prüfung.
( 2) In der lateinisch- deutschen Übersetzungsklausur ist ein lateinischer Originaltext im Umfang von etwa 170 Wörtern ohne Hilfsmittel ins Deutsche zu übersetzen. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.
( 3) In der deutsch- lateinischen Übersetzungsklausur sind zum Nachweis vertiefter Grammatikkenntnisse und aktiver Sprachbeherrschung deutsche Texte ohne Hilfsmittel ins Lateinische zu übersetzen. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.
( 4) Die Klausuren können bereits studienbegleitend während des Grundstudiums abgelegt werden.
( 5) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen. Ausgehend vom einem mit dem Studierenden vereinbarten Text oder Textcorpus soll das Prüfungsgespräch auch die größeren geschichtlichen und literaturgeschichtlichen Zusammenhänge des gewählten Schwerpunktes berücksichtigen.
§ 8
Bewertung der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens ,, aus- reichend"( 4,0) bewertet wurde.
( 2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Klausuren einfach, die mündliche Prüfung dreifach gewichtet.