übersetzen ist. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.
( 3) Die zweite studienbegleitende benotete Leistung besteht in einer zweistündigen deutsch- lateinischen Übersetzungsklausur, in der zum Nachweis vertiefter Grammatikkenntnisse und aktiver Sprachbeherrschung deutsche Texte ohne Hilfsmittel ins Lateinische zu übersetzen sind. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.
( 4) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen. Ausgehend vom einem mit dem Studierenden vereinbarten Text oder Textcorpus soll das Prüfungsgespräch auch die größeren geschichtlichen und literaturgeschichtlichen Zusammenhänge des gewählten Schwerpunktes berücksichtigen.
§ 8
Bewertung der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0) bewertet wurde.
( 2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die studienbegleitenden Leistungsnachweise einfach, die mündliche Prüfung dreifach gewichtet.
§ 9
Ziele und Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung schließt ein ordnungsgemäßes, in der Regel neun Fachsemester( inklusive Prüfungssemester) umfassendes Studium des Faches Lateinische Philologie ab.
( 2) Dieses Studium ist nachzuweisen durch
-
das Zwischenprüfungszeugnis,
die in§ 9 Abs. 1 und 2 StO geforderten Belege und Leistungsnachweise des Hauptstudiums.
( 3) In der Meldung zur Prüfung sind für die schriftliche und mündliche Prüfung im Hauptfach je zwei mit den vorgeschlagenen Prüfern abgesprochene Teilgebiete anzugeben( im Nebenfach je ein Teilgebiet). Diese Teilgebiete sollen sowohl in der zeitlichen Erstreckung wie in ihrer thematischen Auswahl in literatur-, kultur-, sprach- und wirkungsgeschichtlicher Hinsicht die Breite des Faches berücksichtigen und mindestens einen literatur- und einen kulturgeschichtlichen Schwerpunkt enthal
ten.
mündlichen Prüfung beträgt im Hauptfach 60, im Nebenfach 30 Minuten.
( 2) Die Klausur verlangt die Übersetzung eines etwa 220 Wörter umfassenden lateinischen Originaltextes ohne Hilfsmittel. Darüber hinaus wird die inhaltliche, kulturgeschichtliche und literaturgeschichtliche Einordnung des Textes erfragt. Aus den zwei( im Nebenfach aus einem) nach§ 9 Abs. 3 angegebenen Teilgebiet( en) werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.
( 3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich über die beiden weiteren( im Nebenfach das weitere) nach§ 9 Abs. 3 angegebene( n) Teilgebiet( e).
§ 11. Bewertung der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0) bewertet wurde.
( 2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der Klausur und der Note der mündlichen Prüfung.
§ 12
Inkrafttreten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden der Lateinischen Philologie, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung zu einer Prüfung an der Universität Potsdam anmelden.
( 2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen im Fach Latein an der Universität Potsdam
Vom 15. Dezember 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 15. Dezember 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen.
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§10 Organisation der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach aus der Magisterarbeit, einer vierstündigen Klausur und einer anschließenden mündlichen Prüfung, im zweiten Hauptfach bzw. im Nebenfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung. Die Dauer der
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Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Juli 1996
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