Besondere Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge Lateinische Philologie an der Universität Potsdam
Vom 15. Dezember 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 15. Dezember 12 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen.
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen
§ 1
§ 2
Prüfungsausschuẞ
§ 3
Prüfer
§ 4
Ziele der Zwischenprüfung
§ 5
§ 6
prüfung
§ 7
§ 8
§
9
§
10
§ 11
§
12
Organisation der Zwischenprüfung
Bewertung der Zwischenprüfung
Ziele und Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprüfung
Organisation der Magisterprüfung
Bewertung der Magisterprüfung Inkrafttreten
§ 3
Prüfer
( 1) Der Prüfungsausschuẞ bestellt jeweils für ein Jahr die Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Fächer.
( 2) Die Tätigkeit der Prüfer folgt der MPO.
( 3) Für die Zwischenprüfung kann der Studierende einen, für die Magisterprüfung zwei Fachprüfer, davon mindestens einen Professor, vorschlagen. Aus einem wichtigen Grund kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag nach Rücksprache mit dem Kandidaten abweichen.
§ 4
Ziele der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten, insbesondere sollen die Studierenden
eine Vertrautheit mit den Fragestellungen der Klassischen Philologie,
fundierte, durch eigene Lektüre vertiefte Sprachkenntnisse des Lateinischen,
Grundkenntnisse der lateinischen Metrik,
exemplarisch vertiefte Grundkenntnisse der lateinischen Literaturgeschichte und Geschichte sowie Grundkenntnisse in griechischer Sprache und Literaturgeschichte
nachweisen.
§ 5 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie findet am Ende des vierten Fachsemesters statt.
§ 1 Geltungsbereich
Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 und der Studienordnung für das Studium der Lateinischen Philologie und des Faches Latein vom 15. Dezember 1995 die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Organisation der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung.
§ 2
Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Institut für Klassische Philologie wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studierenden im Hauptstudium besteht.
( 2) Amtszeit und Tätigkeit des Prüfungsausschusses regelt die MPO.
1
2
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Juli 1996
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwi
schenprüfung
Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
a) Bestätigung über die Studienfachberatung nach§ 7 Abs. 3 der Studienordnung( StO),
b) Bescheinigungen über die notwendigen Sprachkenntnisse des Lateinischen und des Griechischen nach§ 6 StO,
c) Belege und Leistungsnachweise der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums nach § 8 Abs. 1 Sto.
§ 7 Organisation der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei studienbegleitenden benoteten Leistungsnachweisen und einer im Hauptfach dreißigminütigen, im Nebenfach fünfzehnminütigen mündlichen Prüfung.
( 2) Eine studienbegleitende benotete Leistung besteht in einer zweistündigen lateinisch- deutschen Übersetzungsklausur, in der ein lateinischer Originaltext im Umfang von etwa 170 Wörtern ohne Hilfsmittel ins Deutsche zu
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