Heft 
(1996) 10
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge Lateinische Philologie an der Universität Potsdam

Vom 15. Dezember 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 15. Dezember 12 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen­

§ 1

§ 2

Prüfungsausschuẞ

§ 3

Prüfer

§ 4

Ziele der Zwischenprüfung

§ 5

§ 6

prüfung

§ 7

§ 8

§

9

§

10

§ 11

§

12

Organisation der Zwischenprüfung

Bewertung der Zwischenprüfung

Ziele und Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprüfung

Organisation der Magisterprüfung

Bewertung der Magisterprüfung Inkrafttreten

§ 3

Prüfer

( 1) Der Prüfungsausschuẞ bestellt jeweils für ein Jahr die Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Fächer.

( 2) Die Tätigkeit der Prüfer folgt der MPO.

( 3) Für die Zwischenprüfung kann der Studierende einen, für die Magisterprüfung zwei Fachprüfer, davon minde­stens einen Professor, vorschlagen. Aus einem wichtigen Grund kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag nach Rücksprache mit dem Kandidaten abweichen.

§ 4

Ziele der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten, insbesondere sollen die Studierenden

eine Vertrautheit mit den Fragestellungen der Klassi­schen Philologie,

fundierte, durch eigene Lektüre vertiefte Sprach­kenntnisse des Lateinischen,

Grundkenntnisse der lateinischen Metrik,

exemplarisch vertiefte Grundkenntnisse der lateini­schen Literaturgeschichte und Geschichte sowie Grundkenntnisse in griechischer Sprache und Litera­turgeschichte

nachweisen.

§ 5 Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie findet am Ende des vierten Fachsemesters statt.

§ 1 Geltungsbereich

Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universi­tät Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 und der Studien­ordnung für das Studium der Lateinischen Philologie und des Faches Latein vom 15. Dezember 1995 die Zulas­sungsvoraussetzungen, Inhalte und Organisation der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung.

§ 2

Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Institut für Klassische Philologie wird ein ge­meinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftli­chen Mitarbeiter und einem Studierenden im Hauptstu­dium besteht.

( 2) Amtszeit und Tätigkeit des Prüfungsausschusses regelt die MPO.

1

2

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Verein­fachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Juli 1996

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwi­

schenprüfung

Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

a) Bestätigung über die Studienfachberatung nach§ 7 Abs. 3 der Studienordnung( StO),

b) Bescheinigungen über die notwendigen Sprach­kenntnisse des Lateinischen und des Griechischen nach§ 6 StO,

c) Belege und Leistungsnachweise der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums nach § 8 Abs. 1 Sto.

§ 7 Organisation der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei studienbeglei­tenden benoteten Leistungsnachweisen und einer im Hauptfach dreißigminütigen, im Nebenfach fünfzehnmi­nütigen mündlichen Prüfung.

( 2) Eine studienbegleitende benotete Leistung besteht in einer zweistündigen lateinisch- deutschen Übersetzungs­klausur, in der ein lateinischer Originaltext im Umfang von etwa 170 Wörtern ohne Hilfsmittel ins Deutsche zu

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