tes Vorlesungsverzeichnis, in dem alle Lehrveranstaltungen kurz charakterisiert sowie ggf. besondere Voraussetzungen für die Teilnahme angegeben werden.
( 4) Umfang und Durchführung der Zwischen- und Fachprüfung sowie der Magisterarbeit sind in den jeweiligen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 8
Leistungskontrollen
( 1) Der erreichte Wissensstand wird nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bescheinigt.
( 2) Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund regelmäBiger Anwesenheit, aktiver Beteiligung und der Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung eines Referats oder einer vergleichbaren Leistung bescheinigt( Seminarschein).
( 3) Auf Grundlage schriftlicher Leistungen, die nach Art und Umfang deutlich über die Anforderungen für einen Seminarschein hinausgehen, kann ein Leistungsschein erworben werden.
mit unterschiedlichen berufs- und tätigkeitsfeldorientierten Schwerpunkten vertraut zu machen( vgl.§ 4 und Anlage)
( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.
( 3) Unter Einbeziehung der in der Anlage genannten Teildisziplinen ist im Hauptstudium ein Schwerpunkt zu bilden.
( 4) Das Hauptstudium umfaßt nach§ 3 Abs. 3 der MPO im Hauptfach 35 Semesterwochenstunden.
§ 12
Leistungsnachweise
Im Hauptstudium müssen mindestens vier Hauptseminare und zwei Forschungsseminare mit Leistungsscheinen absolviert werden. Außerdem ist ein Seminarschein in Forschungsmethoden zu erwerben.
§ 9
III. Hauptfachstudium
Grundstudium( Definition, Umfang, Dauer)
( 1) Das Grundstudium dient der Grundausbildung im Fach Erziehungswissenschaft. Es führt in Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Methoden und Theorien der Erziehungswissenschaft ein.
( 2) Das Grundstudium umfaßt nach§ 3 Abs. 3 der MPO im Hauptfach 35 Semesterwochenstunden.
§ 10
Leistungsnachweise
( 1) Als Leistungsnachweise sind für das Grundstudium ein Seminarschein aus der Lehrveranstaltung" Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft", zwei Seminarscheine aus den Lehrveranstaltungen Forschungsmethoden sowie fünf Leistungsscheine aus den verschiedenen Teildisziplinen der Erziehungswissenschaft( vgl. Anlage) obligatorisch.
( 2) Außerdem ist eine Semesterarbeit nach Vereinbarung einer wissenschaftlichen Aufgabenstellung für diese Arbeit mit einem Professor oder Hochschuldozenten am Institut für Pädagogik oder mit einem anderen prüfungsberechtigten Mitglied des Instituts anzufertigen.
§ 11
Hauptstudium( Definition, Voraussetzung, Dauer)
( 1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für die Studierenden erforderlich, sich auch
§ 13
IV. Nebenfachstudium
Grundstudium( Definition, Umfang, Dauer)
( 1) Das Grundstudium dient der Grundausbildung im Fach Erziehungswissenschaft. Es führt in Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Methoden und Theorien der Erziehungswissenschaft ein.
( 2) Das Grundstudium umfaßt nach§ 3 Abs. 3 der MPO im Nebenfach 20 Semesterwochenstunden.
§ 14
Leistungsnachweise
Als Leistungsnachweise sind für das Grundstudium ein Seminarschein aus der Lehrveranstaltung" Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft", zwei Seminarscheine aus den Lehrveranstaltungen Forschungsmethoden sowie drei Leistungsscheine aus verschiedenen Teildisziplinen der Erziehungswissenschaft( vgl. Anlage) obligatorisch.
§ 15
Hauptstudium( Definition, Voraussetzung, Dauer)
( 1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für die Studierenden erforderlich, sich auch mit unterschiedlichen berufs- und tätigkeitsfeldorientierten Schwerpunkten vertraut zu machen( vgl.§ 4 und Anlage).
( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erforderliche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.
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