( 3) Das Hauptstudium umfaßt nach§ 3 Abs. 3 der MPO im Nebenfach 20 Semesterwochenstunden.
§ 16
Leistungsnachweise
Im Hauptstudium müssen mindestens zwei Hauptseminare mit Leistungsscheinen und ein Forschungsseminar mit Leistungsschein absolviert werden.
§ 17
Hauptfachstudium( Definition, Voraussetzung, Dauer)
( 1) Im Rahmen des Hauptstudiums ist ein wissenschaftlich begleitetes Praktikum mit wissenschaftlicher Aufgabenstellung zu absolvieren.
( 2) Voraussetzung für die Aufnahme dieses Praktikums ist die Vereinbarung einer wissenschaftlichen Aufgabenstellung für das Praktikum mit einem der Professoren oder Hochschuldozenten am Institut für Pädagogik oder mit einem anderen, speziell mit dieser Aufgabe betrauten, prüfungsberechtigten Mitglied des Instituts.
( 3) Bescheinigungen anderer Universitäten über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums werden anerkannt, sofern ein gleichwertiges Praktikum mit wissenschaftlicher Begleitung nachgewiesen wird.
( 4) Das Praktikum kann im Block sowie auch studienbegleitend, in einem Forschungsprojekt innerhalb der in§ 5 genannten Studieninhalte wie auch an einer Einrichtung außerhalb der Universität absolviert werden. Die Dauer des Praktikums richtet sich nach Art und Umfang der mit ihm verbundenen wissenschaftlichen Aufgabe, sie beträgt jedoch mindestens drei Wochen.
( 5) Das Praktikum wird auf Grundlage des vorgelegten Praktikumsberichts bescheinigt. Der Praktikumsbericht soll über die Beschreibung von Art und Umfang des Praktikums hinaus entsprechend Absatz 2 eine wissenschaftliche Ausarbeitung der o.g. Aufgabenstellung enthalten. Darüber hinaus ist eine gesonderte Bescheinigung der Praktikumsstelle darüber vorzulegen, daß das Praktikum absolviert wurde.
§ 18
Nebenfachstudium( Definition, Voraussetzung, Dauer)
( 1) Im Rahmen des Nebenfachstudiums ist in einem pädagogischen Praxisfeld ein Praktikum zu absolvieren, das zugleich der Entwicklung eines berufs- und tätigkeitsfeldorientierenden Schwerpunktes dient( vgl.§ 4 und Anlage). Es verbindet erziehungswissenschaftliche Theorieaneignung mit der praktischen Gestaltung pädagogischer Prozesse und und der theoriegeleiteten Reflexion pädagogischer Handlungen. Es findet in Form dreiwöchiger Praxisstudien statt. Die Dokumentation erfolgt entsprechend der Aufgabenstellung als Bericht oder in einer anderen Form.
( 2) Bescheinigungen anderer Universitäten über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums werden anerkannt, sofern ein gleichwertiges Praktikum nachgewiesen wird.
( 3) Das Praktikum wird auf Grundlage des vorgelegten Praktikumsberichts bescheinigt. Darüber hinaus ist eine gesonderte Bescheinigung der Praktikumsstelle darüber vorzulegen, daß das Praktikum absolviert wurde.
§ 19
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage
Teildisziplinen im Bereich der Erziehungswissenschaft( vgl.§§ 5, 10, 11 Abs. 4, 14)
1. Allgemeine Pädagogik
- Systematische Pädagogik
- Pädagogische Anthropologie
- Bildungstheorie
- Erziehungs- und Sozialisationstheorie
2. Historische Pädagogik
- Geschichte der Pädagogik
- Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens
- Historische Sozialisationsforschung
3. Pädagogische Soziologie
-
- Schulische und außerschulische Sozialisationspro
zesse
- Theorie pädagogischer Institutionen
4. Schulpädagogik
- Theorie der Schule und des Lehrplans
- Allgemeine Didaktik, Theorie des Unterrichts
- Psychologische Didaktik
- Didaktik der Pädagogik
5. Vergleichende Pädagogik
- Bildungssysteme im internationalen Vergleich
- Internationalisierung von Bildung und Erziehung Übernationale Organisationen und Berufsfelder im Bildungsbereich
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