Besondere Prüfungsbestimmungen
für den Magisterstudiengang
Erziehungswissenschaft
an der Universität Potsdam
Vom 13. Juli 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 7. März 1996 bestätigt. 12
Inhaltsübersicht
123
§ 1 § 2 §3
§ 4
§ 5
§6
§.7
888888s cos cos c
§ 1
Geltungsbereich
Gliederung des Studiums und Studiendauer Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
Magisterprüfung
Zulassungsvoraussetzungen Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993( AmBek UP 1994 S. 22) die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Potsdam.
Hauptfach höchstens 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.
( 3) Das Studium erfolgt in fünf Teildisziplinen: 1. Allgemeine Pädagogik,
§ 3
2. Historische Pädagogik,
3. Pädagogische Soziologie,
4. Schulpädagogik,
5. Vergleichende Pädagogik.
Zwischenprüfung
( 1) Das Grundstudium im Hauptfach wird mit einer dreistündigen Klausur und einer halbstündigen mündlichen Prüfung zu zwei Themen aus verschiedenen Teildisziplinen abgeschlossen. Bei einem der beiden Themen soll die Semesterarbeit zugrunde gelegt werden. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf die in der Klausur bearbeitete Teildisziplin beziehen.
( 2) Das Grundstudium im Nebenfach wird mit einer dreistündigen Klausur und einer 15 Minuten umfassenden mündlichen Prüfung abgeschlossen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf ein Thema einer Teildisziplin, die nicht Gegenstand der Klausur sein darf.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft sind gemäß
§ 17 Abs. 2 Nr. 2-4 der MPO folgende Nachweise vorzulegen: Bestätigung über die Studienfachberatung, ein Seminarschein aus der Lehrveranstaltung " Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft",
1.
2.
§ 2
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und in das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.
( 2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflichtund Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach
freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 10. September
1996
178
3.
zwei Seminarscheine aus den Lehrveranstaltungen zu Forschungsmethoden,
4.
5.
85
fünf( Hauptfach) bzw. drei( Nebenfach) Leistungsscheine aus den verschiedenen Teildisziplinen der Erziehungswissenschaft,
eine Semesterarbeit( Hauptfach).
Magisterprüfung
( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft endet mit einer Magisterprüfung gemäß der MPO vom 10. Juni 1993.
( 2) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach aus der Magisterarbeit, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten. Wird die Magisterarbeit in einem anderen Hauptfach vorgelegt, erfolgt die Prüfung durch eine vierstündige Klausur sowie eine mündliche Prüfung von 60 Minuten.
( 3) Im Nebenfach besteht die Magisterprüfung aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten.