Heft 
(1996) 11
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen

für den Magisterstudiengang

Erziehungswissenschaft

an der Universität Potsdam

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 7. März 1996 bestätigt. 12

Inhaltsübersicht

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§ 1 § 2 §3

§ 4

§ 5

§6

§.7

888888s cos cos c

§ 1

Geltungsbereich

Gliederung des Studiums und Studiendauer Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

Magisterprüfung

Zulassungsvoraussetzungen Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993( AmBek UP 1994 S. 22) die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Potsdam.

Hauptfach höchstens 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.

( 3) Das Studium erfolgt in fünf Teildisziplinen: 1. Allgemeine Pädagogik,

§ 3

2. Historische Pädagogik,

3. Pädagogische Soziologie,

4. Schulpädagogik,

5. Vergleichende Pädagogik.

Zwischenprüfung

( 1) Das Grundstudium im Hauptfach wird mit einer dreistündigen Klausur und einer halbstündigen mündli­chen Prüfung zu zwei Themen aus verschiedenen Teildisziplinen abgeschlossen. Bei einem der beiden Themen soll die Semesterarbeit zugrunde gelegt werden. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf die in der Klausur bearbeitete Teildisziplin beziehen.

( 2) Das Grundstudium im Nebenfach wird mit einer dreistündigen Klausur und einer 15 Minuten umfassen­den mündlichen Prüfung abgeschlossen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf ein Thema einer Teildisziplin, die nicht Gegenstand der Klausur sein darf.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft sind gemäß

§ 17 Abs. 2 Nr. 2-4 der MPO folgende Nachweise vorzulegen: Bestätigung über die Studienfachberatung, ein Seminarschein aus der Lehrveranstaltung " Einführung in das Studium der Erziehungswis­senschaft",

1.

2.

§ 2

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudi­um von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und in das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

( 2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht­und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach

freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 10. September

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3.

zwei Seminarscheine aus den Lehrveranstaltungen zu Forschungsmethoden,

4.

5.

85

fünf( Hauptfach) bzw. drei( Nebenfach) Lei­stungsscheine aus den verschiedenen Teildiszi­plinen der Erziehungswissenschaft,

eine Semesterarbeit( Hauptfach).

Magisterprüfung

( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Erziehungswis­senschaft endet mit einer Magisterprüfung gemäß der MPO vom 10. Juni 1993.

( 2) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach aus der Magisterarbeit, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten. Wird die Magister­arbeit in einem anderen Hauptfach vorgelegt, erfolgt die Prüfung durch eine vierstündige Klausur sowie eine mündliche Prüfung von 60 Minuten.

( 3) Im Nebenfach besteht die Magisterprüfung aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten.