Heft 
(1996) 11
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( 4) Das Thema für die Magisterarbeit kann aus jedem der in Anlage der Studienordnung genannten Teildisziplinen des Studienfaches gewählt werden.

( 5) Die Teildisziplin der Klausur wählt der Kandidat selbst. Die Klausur darf aber nicht aus derselben Teildisziplin wie die Magisterarbeit gewählt werden. Es werden drei Klausurthemen zur Wahl angeboten. Diese Themen werden vom ersten Prüfer der mündlichen Prüfung gestellt.

( 6) Die mündliche Prüfung wird durch zwei Prüfer ( Kollegialprüfung) aus verschiedenen Bereichen abgenommen. Dabei darf das Thema der Klausur nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen

Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung müssen neben den allgemeinen Erfordernissen gemäß§ 21 MPO folgende Nachweise vorgelegt werden:

§ 7

ein Seminarschein( Hauptfach) aus der Lehrver­anstaltung Forschungsmethoden,

zwei Leistungsscheine( Hauptfach) bzw. ein ( Nebenfach) Leistungsschein aus den Lehrveran­staltungen in Forschungsseminaren,

vier( Hauptfach) bzw. zwei( Nebenfach) Leistungsscheine aus Hauptseminaren, Bescheinigung über die erfolgreiche Durchfüh­rung eines Praktikums.

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die das Studium der Erziehungswissenschaft an der Universität Potsdam nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen. Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Potsdam aufgenommen haben, können bis zu vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Prüfungen nach dieser Ordnung in Verbindung mit der MPO oder nach den bisher angewandten Bestimmungen in Verbindung mit der MPO durchführen wollen.

( 2) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Studienordnung für die

erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter nach dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung

Vom 14. März 1996

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), und auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ( Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 14. Juni 1994 ( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II am 14. März 1996 folgende Studien­ordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

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§ 2 Zielstellungen der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter

§ 3 Zusammenwirken von Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften und Fachdidaktiken

§ 4 Studienberatung und-begleitung in der erzie­hungswissenschaftlichen Ausbildung

§ 5 Struktur und Inhalte der Ausbildung

§ 6 Zusatzqualifikationen

§ 7 Praxisstudien

§ 8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

§ 9 Prüfungsverfahren

§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen § 11 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anhang

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung LPO) die erzie­hungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter an der Universität Potsdam.

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§ 2 Zielstellungen der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter

Die erziehungswissenschaftliche Ausbildung leistet- in engem Zusammenwirken mit der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung einen Beitrag zur Entwicklung der für jede Lehrertätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Die damit angestrebte erziehungswis­senschaftliche Professionalität bildet eine Einheit aus pädagogischen, psychologischen und sozialwissenschaft­lichen Komponenten und basiert auf folgenden Grund­forderungen zum Berufsethos:

Künftige Lehrerinnen und Lehrer sollen sich als Persönlichkeiten weiterentwickeln können, die

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