Heft 
(1996) 11
Seite
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( 4) Modul 3

Das Modul 3" erziehungswissenschaftliche Kompeten­zerweiterung sowie forschungs- und professionsbezogene Profilierung" soll auf diagnostischer Grundlage in Verbindung mit Forschungsprojekten sowie Praxisstudi­en und in Kooperation mit Fachdidaktiken eine indivi­duelle Profilbildung und eine Erweiterung des erzie­hungswissenschaftlichen Horizontes leisten. Dieses Modul umfaßt 14 SWS, davon 6 SWS Pädagogik, 4 SWS Psychologie, 4 SWS Sozialwissenschaften, sowie ein Diagnostikpraktikum( nach§ 7).

Verbindliche Studienelemente:

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Pädagogisch- psychologische Diagnostik

( Pflichtschein)

psychodiagnostisches Praktikum.

Wahlpflichtbereich Pädagogik

2 SWS

Fortsetzung der Studien in Didaktik und/ oder in dem Wahlpflichtbereich wie im Modul 2 durch vertiefende Seminare sowie forschungsbezogene Projekte nach Angebot der Fächer

Wahlpflichtbereich Psychologie

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6 SWS

Wahlpflicht wie in Modul 2 oder forschungsbezogene Projekte nach Angebot der Fächer

2 SWS

Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften

Fortsetzung einer der Wahlpflichtvarianten ( vgl. Anhang)

4 SWS

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§ 6

Zusatzqualifikationen

( 1) Über die in den Modulen 1 bis 3 fixierte Studienele­mente hinaus wird in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung ein Modul 4 Modul 4" professions- und/ oder forschungsbezogene Zusatzqualifikationen" angeboten. Dieses gibt die Möglichkeit, eine in den vorhergehenden Modulen angelegte Profilierung außerhalb des Pflichtbe­reiches von 30 SWS bis zu einer Zusatzqualifikation auszubauen, die mit einem speziellen Zertifikat beschei­nigt wird.

( 2) Das Nähere wird durch eine spezielle Ordnung für Zusatzqualifikationen geregelt.

§ 7

Praxisstudien

( 1) Die Praxisstudien haben eine studienleitende Funktion. Sie verbinden erziehungswissenschaftliche Theorieaneignung mit der praktischen Gestaltung pädagogischer Prozesse und der theoriegeleiteten Reflexion pädagogischer Handlungen.

( 2) Umfang und Durchführung der Praxisstudien, die verpflichtend sind, regelt die Praktikumsordnung der Universität Potsdam. Diese Studien werden durch Pädagogik und Psychologie betreut. Die Sozialwissen­schaften und die Fachdidaktiken werden in die Durchfüh­rung einbezogen.

( 3) Die Praxisstudien finden in Form mehrwöchiger Blockpraktika oder semesterbegleitend statt. Verbindlich

sind

ein dreiwöchiges betreutes Praktikum als Kern der professionsorientierten Einführung( Modul 1) in Verantwortung der Pädagogik oder ein integriertes Eingangssemester

semesterbegleitende Praxisstudien in Form von Exkursionen, Praxisprojekten oder Praktika möglichst mit eigener praktisch- pädagogischer Tätigkeit im außerunterrichtlichen Bereich der Schule, im außer­schulischen Bereich sowie in Forschungsprojekten mit Praxisanteilen( Modul 2) und

ein einwöchiges diagnostisches Blockpraktikum zum begleiteten Einüben diagnostischer Methoden und Techniken in Verantwortung der Psychologie ( Modul 3).

( 4) Praxisbezogene Studien werden in der Regel durch zugeordnete Lehrveranstaltungen vorbereitet und ausgewertet.

§ 8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums ( 1) Die verbindlichen Studienelemente und Wahlpflicht­veranstaltungen im Umfang von insgesamt 20 SWS sind durch Bescheinigungen über erfolgreiche Studien nachzuweisen, davon je 8 SWS in Pädagogik und Psychologie sowie 4 SWS in Sozialwissenschaften.

( 2)

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Die Bescheinigung eines Studienbestandteils erfordert den Nachweis eines intensiven Studiums durch regelmäßige Teilnahme,

das Erbringen einer eigenständigen schriftlichen Leistung, beispielsweise in Form von Referaten, Thesenpapieren, Diskussionsgrundlagen oder einer Klausur.

( 3) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Nachweises von 20 SWS durch Bescheinigungen sind zwei benotete Scheine( als Leistungsnachweise It. LPO) verbindlich:

1. Erziehungswissenschaftliche Seminararbeit in Päda­gogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften inner­halb des Grundstudiums( Modul 2). Diese ist zugleich Prüfungsleistung in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung nach Maßgabe der Zwischenprüfungsord­nung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994( Kap. II, Teil 8) und unterliegt damit prüfungsrechtlichen Bestimmungen.

2. Erziehungswissenschaftliche Hauptseminararbeit in Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften. Sie geht aus einer eigenständigen Leistung in den Lehrveranstaltungen oder Projekten des Hauptstudi­ums( Modul 3) hervor.

( 4) Der Abschluß der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung wird durch Beauftragte der Institute der Universität Potsdam mit dem Nachweis über die ordnungsgemäße erziehungswissenschaftliche Ausbil­dung im Lehramtsstudiengang bestätigt. Für die

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