Bestätigung sind die nachfolgenden Unterlagen vorzule
gen:
§ 9
Liste der belegten Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 SWS,
Vorlage von Bescheinigungen über erfolgreiche Studien für 8 SWS Pädagogik, 8 SWS Psychologie und 4 SWS Sozialwissenschaften, davon zwei benotete nach Absatz 3,
Bescheinigungen der Praxisstudien( lt. Praktikumsordnung).
Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren wird durch die LPO geregelt. Auskünfte zum Ablauf des Prüfungsverfahrens können bei den Tutorinnen und Tutoren beziehungsweise Studienberaterinnen und Studienberatern und im Landesprüfungsamt eingeholt werden.
§ 10
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, können auf Antrag der/ des Studierenden anerkannt werden.( Vgl.§ 6 Zwischenprüfungsordnung sowie§ 11 Abs. 2 LPO)
§ 11
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
( 1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ein Lehramtsstudium an der Universität Potsdam aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach dieser Ordnung oder nach der Studienordnung der Universität Potsdam für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die Lehrämter vom 21.Mai 1993( ergänzte und präzisierte Fassung der Ordnung vom 8. Oktober 1991) gestalten wollen.
( 3) Im Falle des Übergangs einer oder eines Studierenden in ein Fachsemester, das nach dem Potsdamer Modell ausgebildet wird, werden die erbrachten Studienleistungen durch die Prüfungsbeauftragten der Institute den verbindlichen Studienelementen und Wahlpflichtbereichen der Module 1 bis 3 zugeordnet.
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung ( Pädagogik, Psychologie,
Sozialwissenschaften)
an der Universität Potsdam
Vom 22. Juni 1995
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat am 22. Juni 1995 auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudiengänge im der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung erlassen: 1
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuẞ
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung § 4 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 5 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 05. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung.
§ 2 Prüfungsausschuẞ
( 1) Für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet, der aus drei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Studentin oder einem Studenten im Hauptstudium besteht. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.
( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen.
§ 3. Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Scheine aus den Modulen 1 und 2 vorzulegen:
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 29. April 1996