( 3) Kunstwissenschaftliche Exkursionen werden in Form von Tagesexkursionen oder, soweit dies die finanziellen Mittel erlauben, als mehrtägige Exkursionen durchgeführt. Dabei entsprechen drei Tagesexkursionen einer Semesterwochenstunde.
§ 11 Künstlerisch- praktische Aufgabe an Stelle der
Hausarbeit
( 1) In den Studiengängen Kunst kann der Kandidatin auf ihren Antrag an Stelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch- praktische Aufgabe aus dem Bereich Kunstund Gestaltungspraxis gestellt werden(§ 14 Abs. 10 LPO).
( 2) Für die künstlerisch- praktische Arbeit soll der Kandidatin ein Thema gestellt werden, das aus der bisherigen künstlerisch- praktischen Arbeit erwächst.
( 3) Die künstlerisch- praktische Arbeit ist im Original einzureichen und bis zum Abschluß der Ersten Staatsprüfung zur Verfügung des Prüfungsamtes zu halten und wird in der Regel in der Hochschule aufbewahrt. Der Arbeit sind ein schriftlicher Arbeitsbericht und eine Beschreibung der Arbeit beizufügen, die eine künstlerisch- ästhetische Reflexion einschließen. Die Arbeit sollte fotografisch dokumentiert werden. Der schriftliche Arbeitsbericht und die Arbeitsbeschreibung sowie die fotografische Dokumentation sind Bestandteil der Prüfungsakten.
( 4) Für die Bewertung der künstlerisch- praktischen Arbeit sind die künstlerische Qualität und die Eigenständigkeit der Arbeit maßgebend. Die Note ist durch ein Gutachten zu begründen.
§ 12
Fachpraktische Prüfung
( 1) Die Prüfungsleistungen für die fachpraktische Prüfung sind in der Regel während des Hauptstudiums vor der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung zu erbringen(§ 4 Abs. 3 LPO).
( 2) Die fachpraktische Prüfung soll beurteilen, ob die Kandidatin grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten( beim Studium von Kunst als weiteres Fach für das Lehramt für die Primarstufe) bzw. in mindestens vier Teilgebieten( in allen anderen Studiengängen) des Bereichs A Kunst- und Gestaltungspraxis aufweist sowie in einem Teilgebiet aus A 1- A 3 vertieft studiert hat.
( 3) Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Studienarbeiten und, auf Verlangen des Prüfungsausschusses, aus einer mündlichen Erläuterung, die nicht mit einer Leistungsnote bewertet wird.
( 4) Zur fachpraktischen Prüfung meldet sich der Studierende bei der geschäftsführenden Professorin für Kunstpädagogik an. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung des ordnungsgemäßen Studiums der Kunst- und Gestaltungspraxis vorzulegen.
§ 13
Studienberatung
Die das Studium des Faches Kunst betreffenden allgemeinen und studienbegleitenden Studienberatungen, insbesondere über Studieninhalte, Studienaufbau, Studienanforderungen, Studienorganisation und zur Wahl der Studienschwerpunkte erfolgen durch die Lehrenden im Fach Kunst. Die Inanspruchnahme dieser Beratungen ist insbesondere am Anfang des Studiums, bei fachlichen Schwierigkeiten, bei Wahlentscheidungen im Studiengang, zu Beginn des Hauptstudiums, vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums, bei der Vorbereitung auf die schriftliche bzw. künstlerisch- praktische Hausarbeit und die Prüfungen sowie bei Nichtbestehen einer Prüfung zu empfehlen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Kunst als 50 SWS- Fach
( als Fach I für das Lehramt für die Primarstufe, als Fach II für das Lehramt für die Sekundarstufe I, als Fach II für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe)
1. Grundstudium( 24 SWS)
1. Bereich A: Kunst- und Gestaltungspraxis( 14 SWS) Teilgebiet A 1: 4 SWS Teilgebiet A 2: 4 SWS
Teilgebiet A 3: 4 SWS
Teilgebiet nach Wahl aus A 4- A 6: 1 SWS
2. Bereich B: Kunstwissenschaft( 6 SWS)
3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 6 SWS
3. Bereich C: Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst ( 4 SWS)
2 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 4 SWS Leistungsnachweise: Je 1 Leistungsnachweis aus 2 Teilgebieten aus dem Bereich A;
1 Leistungsnachweis wahlweise aus den Bereichen B oder C
2. Hauptstudium( 26 SWS)
1. Bereich A: Kunst- und Gestaltungspraxis( 14 SWS) Schwerpunktbildung in 1 Teilgebiet, wahlweise aus A 1, A 2, A 3: 10 SWS
2 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl aus A 1- A 6 außer dem Schwerpunktteilgebiet: 4 SWS
2. Bereich B: Kunstwissenschaft( 6 SWS)
3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 6 SWS( davon Exkursionen: 2 SWS)
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