3. Bereich C: Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst ( 6 SWS)
2 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 4 SWS sowie Schulpraktische Studien: 2 SWS
Leistungsnachweise: Je 1 Leistungsnachweis aus den Bereichen B und C; fachpraktische Prüfung
Kunst als 60 SWS- Fach
( als Fach I für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe)
1. Grundstudium( 30 SWS)
1. Bereich: Kunst- und Gestaltungspraxis( 18 SWS) Teilgebiet A 1: 6 SWS Teilgebiet A 2: 6 SWS Teilgebiet A 3: 4 SWS
Teilgebiete nach Wahl aus A 4- A 6: 2 SWS
2. Bereich B: Kunstwissenschaft( 6 SWS)
3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 6 SWS
3. Bereich C: Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst( 6 SWS)
3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 6 SWS
Leistungsnachweise: Je 1 Leistungsnachweis aus zwei Teilgebieten aus dem Bereich A; 1 Leistungsnachweis wahlweise aus den Bereichen B oder C
2. Hauptstudium( 30 SWS)
1. Bereich A: Kunst- und Gestaltungspraxis( 18 SWS) Schwerpunktbildung in 1 Teilgebiet, wahlweise aus A 1, A 2, A 3: 14 SWS
2 weitere Teilgebiete nach Wahl aus A 1- A 6 außer dem Schwerpunktteilgebiet: 4 SWS
2. Bereich B: Kunstwissenschaft( 6 SWS)
3 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 6 SWS( davon Exkursionen: 2 SWS)
3. Bereich C: Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst( 6 SWS)
2 unterschiedliche Teilgebiete nach Wahl: 4 SWS sowie Schulpraktische Studien: 2 SWS
Leistungsnachweise: Je 1 Leistungsnachweis aus den Bereichen B und C sowie ein dritter wahlweise aus den Bereichen A, B oder C, fachpraktische Prüfung
Ordnung zur Feststellung
der besonderen Eignung
für die Studiengänge Kunst mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, Lehramt für die Sekundarstufe I, stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe an der Universität Potsdam -Anlage zu§ 2 der Studienordnung für die Studiengänge Kunst-
1. Zweck der Eignungsfeststellung
1.1 Die Einschreibung zum Studium des Unterrichtsfaches Kunst an der Universität Potsdam ist abhängig vom Nachweis besonderer Eignung für diese Studiengänge, der durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nach Maßgabe dieser Ordnung erbracht wird. Die Bestimmungen über den Nachweis der Qualifikation und den Nachweis weiterer Einschreibungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
1.2 Durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Eignungsfeststellungsverfahren des Faches Kunst soll die Studienbewerberin/ der Studienbewerber nachweisen, daß sie/ er die besondere Eignung für den Studiengang Kunst besitzt, die das Erreichen des Studienziels erwarten läßt.
2. Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Kunst
2.1 Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Kunst findet in der Regel in den Monaten Mai, Juni und September statt. Die Eignungsprüfungstermine und die Nachholtermine wer
den
rechtzeitig bekanntgegeben. Erforderlichenfalls können auch zusätzliche Termine abgehalten werden.
2.2 Die Anmeldung zur Eignungsfeststellungsprüfung soll mindestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich, mündlich oder telefonisch bei der Geschäftsführenden Professorin/ dem Geschäftsführenden Professor für Kunstpädagogik erfolgen. Auf Antrag ist eine Verkürzung dieser Frist möglich.
3. Ziel der Eignungsprüfung
3.1 Die Eignungsprüfung dient dem Ziel, die Studienbewerberinnen und-bewerber kennenzulernen und sich einen Einblick in ihre Studien- und Berufsmotivation zu verschaffen, ihren individuellen gestalterischen Ansatz und ihre spezifischen Begabungen zu erkennen und die Möglichkeit der Entwicklung ihrer gestalterischen Fähigkeiten zu ermitteln sowie ihnen Hinweise und Ratschläge für ihre weitere fachorientierte Vorbereitungauf das Studium im entsprechenden Lehramt zu geben.
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