Heft 
(1996) 11
Seite
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3.2 Hinsichtlich der Beurteilung des Grades der künstlerischen Begabung ist bei der Anlegung der Anforderungen an die Eignung zu berücksichtigen, für welches Lehramt sich die Studienbewerberin/ der Studienbewerber bewirbt sowie ob der Studiengang Kunst als weiteres Fach, Fach II oder als Fach I angestrebt wird.

4. Prüfungskommission

4.1 Die Prüfungskommission zur Feststellung der besonderen Eignung besteht aus der Geschäftsführenden Professorin/ dem Geschäftsführenden Professor für Kunst- pädagogik als Vorsitzende/ Vorsitzendem und einer/ einem von ihr/ ihm bestimmten im künstlerisch­prak- tischen Bereich hauptamtlich tätigen Mitarbeiterin/ Mitarbeiter.

4.2 Eine Vertreterin/ ein Vertreter der Studentinnen und Studenten nimmt mit beratender Stimme teil.

4.3 Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende/ der

Vorsitzende.

5. Umfang und Gliederung des Prüfungsverfahrens

5.1 Das Prüfungsverfahren besteht aus einer Mappenvor­lage, einem Fachgespräch sowie einer künstlerisch­praktischen Prüfung.

5.2 Aufgrund der heutigen Vielfalt ästhetisch- künst­lerischer Ausdrucksmöglichkeiten werden auf verbindli­che einheitliche Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der erbetenen Arbeitsproben verzichtet. Gegenstand der ,, Mappe" können sowohl traditionelle wie auch ,, freie" experimentelle Arbeiten aller Art sein. In der Regel sollten etwa 20 Arbeitsproben vorgelegt werden. Gleichermaßen sind zulässig z.B.- die nachstehende Aufzählung enthält nur einige Beispiele und ist keines­falls als abschließend, sondern eher als anregend gedacht - zwei- und/ oder dreidimensionale Arbeiten, Materialex­perimente, zeichnerische und malerische Studien, realistische oder abstrakte Darstellungen, Naturstudien, Landschafts- und Architekturstudien, figürliche Darstellungen, Illustrationen, Bildgeschichten, Druck­grafik, plastische Arbeiten, Fotografien, Filme, Videos, Collagen, Materialgestaltungen usw. Wichtig ist, daß die Arbeiten selbständige individuelle Interessen, Zugriffs­weisen und Darstellungsfähigkeiten erkennen lassen. Die Arbeitsproben sind zur Eignungsprüfung mitzubringen. Es ist dringend anzuraten, die ,, Mappe" so zu gestalten, daß sie ohne Schwierigkeiten durchgeblättert werden kann. Entscheidend ist nicht die Aufwendigkeit der Präsentation, sondern die Angemessenheit und Über­sichtlichkeit. Kurze Kommentare zu den Entstehungs­bedingungen, Gestaltungsintentionen usw. sind nützlich, weil sie zugleich auch über die Prodzentin/ den Produzen­ten aussagekräftig sind. Die Arbeiten sollten numeriert und mit Bezeichnungen versehen sein.

zu

5.3 Das Fachgespräch bezieht sich zum einen auf die Berufsmotivation der Studienbewerberin/ des Studienbe­werbers, wobei ihr/ ihm Gelegenheit gegeben wird, über ihre/ seine ästhetisch- künstlerischen Interessen und bisherige ästhetisch- künstlerische Entwicklung berichten und Vorstellungen im Hinblick auf die zukünftige Tätigkeit im ästhetisch- künstlerischen Bereich zu diskutieren, zum anderen auf die vorgelegten Arbeitsproben sowie auf eigenen Erfahrungen, Ansichten und Reflexionen in bezug auf Kunst, Ausstellungen und dergleichen. Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.

5.4 In der künstlerisch- praktischen Prüfung sollen die ästhetisch- künstlerisch- praktischen Fähigkeiten deutlich werden. Die künstlerisch- praktische Prüfung besteht aus der Darstellung vorgegebener Gegenstände von einer Dauer von 90 Minuten sowie der vorstellungsmäßigen freien Darstellung von ebenfalls 90 Minuten Dauer.

5.5 Allgemein sind bei der Bewertung der ästhetisch­künstlerisch- praktischen Arbeiten folgende Kriterien zugrunde zu legen:

1 künstlerische Gestaltungs- und Darstellungsfähigkeit 2. Realisierungsfähigkeit in den gewählten oder vorgegebenen Medien

3. ästhetisch- künstlerische Konzeptions- und Refle­xionsfähigkeit.

Bei der Darstellung vorgegebener Gegenstände liegt in Sonderheit das entscheidende Beurteilungskriterium nicht in dem Nachweis der Perfektion in der möglichst exakten Wiedergabe eines bloß äußeren Erscheinungs­bildes, sondem in der Erkennbarkeit einer individuellen Sicht- und Darstellungsweise. Bei den vorstellungsmäßi­gen freien Gestaltungen liegt das entscheidende Kriterium in der erkennbaren Potenz, zu einem angebo­tenen oder selbst gefundenen Thema aus der Vorstellung heraus eigene Bildideen zu enwickeln und für deren Realisierung selbständig die entsprechenden bildneri­schen Mittel und Darstellungsmöglichkeiten zu finden. Dabei bleibt es der Entscheidung der Studienbewerbe­rin/ des Studienbewerbers überlassen, inwieweit dabei gegenständliche Bezüge( menschliche Figur, Landschaft, Stillleben usw.) oder Form- und Farbzusammenhänge im Sinne non- figurativer Gestaltung eine Rolle spielen. Bedeutsames Kriterium für die Bewertung der künstleri­schen Lösungen ist die Frage, ob und wie der aus dem jeweiligen Resultat heraus erkennbare selbst gestellte Anspruch realisiert werden konnte. Wünschenswert ist hierbei die verbale Formulierung der jeweiligen thematischen und ästhetisch- künstlerischen Intention.

6. Niederschrift

6.1 Über das Eignungsfeststellungsverfahren und seine einzelnen Abschnitte ist von der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind: Tag und Ort des Verfahrens

die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission der Name der Studienbewerberin/ des Studienbewer­bers

die Dauer des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensabschnitte sowie die Themenstellung

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