Heft 
(1996) 11
Seite
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die einzelnen Bewertungsnoten sowie die Gesamtnote besondere Vorkommnisse.

6.2 Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

7. Eignungsfeststellung und Geltungsdauer

7.1 Über die Feststellung der besonderen Eignung erteilt die Vorsitzende/ der Vorsitzende der Prüfungskommissi­on der Studienbewerberin/ dem Studienbewerber eine Eignungsfeststellungsbescheinigung.

7.2 Die Eignungsfeststellung behält ihre Gültigkeit für die Dauer von 2 Jahren.

7.3 In begründeten Sonderfällen wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Erziehungsurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst kann die Gültigkeitsdauer auf 3 Jahre verlängert werden.

8. Anerkennung von Eignungsfeststellungen anderer Hochschulen

Eignungsfeststellungen, die von anderen Hochschulen zuerkannt worden sind, können bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen von der Prürfungskommission zum Studium der Lehramtsstudiengänge Kunst an der Universität Potsdam anerkannt werden.

Besondere Zwischenprüfungsbestimmungen für die Studiengänge Kunst für das Lehramt für die Primarstufe( Kunst als Fach I), die Sekundarstufe I und das stufenübergreifen­de Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe an der Universität Potsdam

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1. Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen. Der Senat der Universität Potsdam hat dieser Ordnung am 16. November 1995 zugestimmt.1 2

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§ 1

Prüfungsvoraussetzungen

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. Sie findet in der Regel nach dem 3. Semester statt.

( 2) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung besteht in Ergänzung zu den in§ 17 der" Zwischenprüfungs­ordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam" vom 15. Mai 1994( AmBek UP 1995, S. 2) genannten Unterlagen aus

den Leistungsnachweisen in den für die jeweiligen Lehrämter in§ 7 Abs. 4 und§ 8 Abs. 4 der Studien­ordnung genannten Bereichen und Teilgebieten der künstlerischen" Mappe" oder sonstigen Arbeiten aus dem Bereich A Kunst- und Gestaltungspraxis einer Liste der im Fach Kunst besuchten Lehrveran­staltungen

§ 2

Prüfungsform

( 1) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus: der Prüfung der Mappe oder sonstigen Arbeiten aus dem Bereich A Kunst- und Gestaltungspraxis

der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht( Klausur) und der mündlichen Prüfung

( 2) Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht( Klausur) von drei Stunden erstreckt sich nach Wahl der Studierenden auf einen der Bereiche B Kunstwissenschaft oder C Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst. Die mündliche Prüfung bezieht sich ebenfalls wahlweise auf die Bereiche B oder C und beträgt 20 Minuten.

( 3) Auf Antrag der Studierenden können die Klausur und die mündliche Prüfung durch die in§ 7 Abs. 4 und§ 8 Abs. 4 der Studienordnung genannten Leistungsnachwei­se ersetzt werden, wenn sie nach Anforderung und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind ( prüfungsrelevante Studienleistungen).

( 4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach§ 12 der Zwischenptüfungsordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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Männliche Amts- und Funktionsträger sowie Kandidaten führen männliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Verein­fachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text dieweibliche Form verwendet.

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 2. September 1996

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