Heft 
(1996) 11
Seite
193
Einzelbild herunterladen

§ 9

Hauptstudium

( 1) Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ist im Hauptstudium durch den Eintrag in Belegbögen und, soweit angegeben, durch" Belege"(" B"; Beleg für Teilnahme) oder" Leistungsnachweise"(" L", benotete Scheine, die in der Regel eine Seminararbeit oder ein Referat voraussetzen), nachzuweisen:

a)- 6 SWS Vertiefung der Sprachkenntnisse( 2 SWS für M.A. NF):

- 2 Stilübungen Oberstufe( entfällt für M.A. NF) - 1 griechisch- deutscher Klausurenkurs

b) 4 SWS Sprachwissenschaft( 2 SWS für M.A. NF), davon mindestens

- 1 Veranstaltung zum Griechischen( B) c) 6 SWS Literaturwissenschaft( 4 SWS für M.A. NF) d) 4 SWS Kulturgeschichte( entfällt für M.A. NF):

-

1 möglichst mehrtägige Exkursion in den antiken Kulturbereich( einschließlich Germania Romana), der ein Vorbereitungsseminar vorangeht( 2 SWS) ( B)( entfällt für M.A. NF) 1Veranstaltung

zur antiken Kulturgeschichte

( entfällt für M.A. NF) e) 4 SWS Nachantike Wirkungs- und Überlieferungsge­schichte( 2 SWS M.A. NF)

1 Veranstaltung zur Textkritik, Überlieferungs­geschichte oder Editionstechnik und( für M.A. NF oder)

1 Veranstaltung zur Wirkungs- oder Wissen­schaftsgeschichte

g) 2 SWS Kenntnisse weiterer antiker mediterraner Kulturen( nur für M.A. HF):

Proseminar oder Lektüreübung in Lateinisch oder auch in einer altorientalischen Sprache oder He­bräisch( B).

( 2) Unter den Veranstaltungen nach Absatz 1 b, c, d, e müssen sich im Studiengang M.A. HF mindestens zwei, in dem Studiengang M.A. NF ein Hauptseminar( L) befinden.

( 3) Die Pflichtveranstaltungen nach Absatz 1 b, d, e und g können zeitlich schon während des Grundstudiums ab­solviert werden.

( 4) Der Wahlbereich dient zur Vertiefung einzelner Studienbereiche, insbesondere des literaturwissenschaft­lichen und kulturgeschichtlichen Bereichs; in Hinblick auf die eigene Lektürearbeit der Studierenden stellen die genannten SWS- Zahlen Obergrenzen dar. Der Wahlbe­reich umfaßt: Studiengang M.A. HF: Studiengang M.A. NF:

§ 10

Schlußbestimmungen

10 SWS

8 SWS

Anrechnungen von Studienleistungen

( 1) Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, erfolgt entsprechend den in§ 1 Abs. 2 genannten Prüfungs­ordnungen der Universität Potsdam.

( 2) Wird zugleich Lateinische Philologie oder Latein studiert, sind folgende Pflichtveranstaltungen nur in einem der beiden Studiengänge nachzuweisen:

§ 11

1. Einführung in die Klassische Philologie, 2. Einführungsübung Metrik,

3. kulturgeschichtliches Proseminar, 4. Exkursion.

5. Der sprachwissenschaftliche Pflichtbereich redu­ziert sich in jedem Studiengang auf 3 SWS.

6. Die Veranstaltung zur lateinischen Sprache und Literatur§ 9 Abs. 1 g entfällt.

7. Der Umfang der Wahlbereiche im Grund- und Hauptstudium erhöht sich um die jeweils reduzier­te Pflichtstundenzahl.

Inkrafttreten

( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden der Griechischen Philologie, die ihr Fachstudium an der Universität Potsdam zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung oder später aufgenommen haben.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge Griechische Philolo­gie an der Universität Potsdam

Vom 15. Dezember 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät I der Universität Potsdam am 15. Dezember 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen 12

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich § 2 Prüfungsausschuẞ

§ 3

Prüfer

§ 4

Ziele der Zwischenprüfung

§

5 Zeitpunkt der Zwischenprüfung

§

6 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü­fung

§ 7 Organisation der Zwischenprüfung

§ 8 Bewertung der Zwischenprüfung

§ 9 Ziele und Zulassungsvoraussetzungen der Magi­sterprüfung

§ 10 Organisation der Magisterprüfung

1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfa­chung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2

Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 2. September 1996

193