§ 9
Hauptstudium
( 1) Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ist im Hauptstudium durch den Eintrag in Belegbögen und, soweit angegeben, durch" Belege"(" B"; Beleg für Teilnahme) oder" Leistungsnachweise"(" L", benotete Scheine, die in der Regel eine Seminararbeit oder ein Referat voraussetzen), nachzuweisen:
a)- 6 SWS Vertiefung der Sprachkenntnisse( 2 SWS für M.A. NF):
- 2 Stilübungen Oberstufe( entfällt für M.A. NF) - 1 griechisch- deutscher Klausurenkurs
b) 4 SWS Sprachwissenschaft( 2 SWS für M.A. NF), davon mindestens
- 1 Veranstaltung zum Griechischen( B) c) 6 SWS Literaturwissenschaft( 4 SWS für M.A. NF) d) 4 SWS Kulturgeschichte( entfällt für M.A. NF):
-
1 möglichst mehrtägige Exkursion in den antiken Kulturbereich( einschließlich Germania Romana), der ein Vorbereitungsseminar vorangeht( 2 SWS) ( B)( entfällt für M.A. NF) 1Veranstaltung
zur antiken Kulturgeschichte
( entfällt für M.A. NF) e) 4 SWS Nachantike Wirkungs- und Überlieferungsgeschichte( 2 SWS M.A. NF)
1 Veranstaltung zur Textkritik, Überlieferungsgeschichte oder Editionstechnik und( für M.A. NF oder)
1 Veranstaltung zur Wirkungs- oder Wissenschaftsgeschichte
g) 2 SWS Kenntnisse weiterer antiker mediterraner Kulturen( nur für M.A. HF):
Proseminar oder Lektüreübung in Lateinisch oder auch in einer altorientalischen Sprache oder Hebräisch( B).
( 2) Unter den Veranstaltungen nach Absatz 1 b, c, d, e müssen sich im Studiengang M.A. HF mindestens zwei, in dem Studiengang M.A. NF ein Hauptseminar( L) befinden.
( 3) Die Pflichtveranstaltungen nach Absatz 1 b, d, e und g können zeitlich schon während des Grundstudiums absolviert werden.
( 4) Der Wahlbereich dient zur Vertiefung einzelner Studienbereiche, insbesondere des literaturwissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Bereichs; in Hinblick auf die eigene Lektürearbeit der Studierenden stellen die genannten SWS- Zahlen Obergrenzen dar. Der Wahlbereich umfaßt: Studiengang M.A. HF: Studiengang M.A. NF:
§ 10
Schlußbestimmungen
10 SWS
8 SWS
Anrechnungen von Studienleistungen
( 1) Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, erfolgt entsprechend den in§ 1 Abs. 2 genannten Prüfungsordnungen der Universität Potsdam.
( 2) Wird zugleich Lateinische Philologie oder Latein studiert, sind folgende Pflichtveranstaltungen nur in einem der beiden Studiengänge nachzuweisen:
§ 11
1. Einführung in die Klassische Philologie, 2. Einführungsübung Metrik,
3. kulturgeschichtliches Proseminar, 4. Exkursion.
5. Der sprachwissenschaftliche Pflichtbereich reduziert sich in jedem Studiengang auf 3 SWS.
6. Die Veranstaltung zur lateinischen Sprache und Literatur§ 9 Abs. 1 g entfällt.
7. Der Umfang der Wahlbereiche im Grund- und Hauptstudium erhöht sich um die jeweils reduzierte Pflichtstundenzahl.
Inkrafttreten
( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden der Griechischen Philologie, die ihr Fachstudium an der Universität Potsdam zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung oder später aufgenommen haben.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge Griechische Philologie an der Universität Potsdam
Vom 15. Dezember 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 15. Dezember 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen 12
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich § 2 Prüfungsausschuẞ
§ 3
Prüfer
§ 4
Ziele der Zwischenprüfung
§
5 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§
6 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
§ 7 Organisation der Zwischenprüfung
§ 8 Bewertung der Zwischenprüfung
§ 9 Ziele und Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprüfung
§ 10 Organisation der Magisterprüfung
1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 2. September 1996
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