Heft 
(1996) 11
Seite
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§ 11 Bewertung der Magisterprüfung

§

12 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 und der Studienordnung für das Studium der Griechischen Philologie( StO) vom 15. Dezember 1995 die Zulas­sungsvoraussetzungen, Inhalte und Organisation der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung.

§ 2 Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Institut für Klassische Philologie wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftli­chen Mitarbeiter und einem Studierenden im Hauptstu­dium besteht.

( 2) Amtszeit und Tätigkeit des Prüfungsausschusses regelt die MPO.

§ 3

Prüfer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Fächer.

( 2) Die Tätigkeit der Prüfer folgt der MPO.

( 3) Für die Zwischenprüfung schlägt der Studierende einen, für die Magisterprüfung zwei Fachprüfer, davon mindestens einen Professor vor. Aus einem wichtigen Grund kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag nach Rücksprache mit dem Kandidaten abweichen.

§ 4

Ziele der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten, insbesondere sollen die Studierenden

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-

eine Vertrautheit mit den Fragestellungen der Klassischen Philologie,

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fundierte, durch eigene Lektüre vertiefte. Sprach­kenntnisse des Griechischen,

Grundkenntnisse der griechischen Metrik, exemplarisch vertiefte Grundkenntnisse der griechi­schen Literaturgeschichte und Geschichte sowie Grundkenntnisse in lateinischer Sprache Literaturgeschichte

nachweisen.

85 Zeitpunkt der Zwischenprüfung

und

Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie findet in der Regel am Ende des 4. Fachsemesters statt.

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwi­

schenprüfung

Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

a) Bestätigung über die Studienfachberatung nach§ 7 Abs. 3 StO,

b) Bescheinigungen über die notwendigen Sprach­kenntnisse des Griechischen und des Lateinischen nach§ 6 StO,

c) Belege und Leistungsnachweise der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums nach§ 8 Abs. 1 StO.

§ 7 Organisation der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei studienbeglei­tenden benoteten Leistungsnachweisen und einer im Hauptfach dreißigminütigen, im Nebenfach fünfzehnmi­nütigen mündlichen Prüfung.

( 2) Eine studienbegleitende benotete Leistung besteht besteht in einer zweistündigen griechisch- deutschen Übersetzungsklausur, in der ein griechischer Originaltext im Umfang von etwa 190 Wörtern ohne Hilfsmittel ins Deutsche zu übersetzen ist. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.

( 3) Die zweite studienbegleitende benotete Leistung besteht in einer zweistündigen deutsch- griechischen Übersetzungsklausur, in der zum Nachweis vertiefter Grammatikkenntnisse und aktiver Sprachbeherrschung deutsche Texte ohne Hilfsmittel ins Griechische zu übersetzen sind. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.

( 4) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen. Ausgehend vom einem mit dem Studierenden vereinbarten Text oder Textcorpus soll das Prüfungsgespräch auch die größeren geschichtlichen und literaturgeschichtlichen Zusammenhänge gewählten Schwerpunktes berücksichtigen.

§ 8

Bewertung der Zwischenprüfung

des

( 1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0) bewertet wurde.

( 2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die studienbegleitenden Leistungsnachweise einfach, die mündliche Prüfung dreifach gewichtet.

§ 9

Ziele und Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprüfung

( 1) Die Magisterprüfung schließt ein ordnungsgemäßes, in der Regel neun Fachsemester( inkl. Prüfungssemester) umfassendes Studium des Faches Griechische Philologie

ab.

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