Heft 
(1996) 12
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Erdkunde

an der Universität Potsdam

Vom 21. März 1996

Der Fakultätsrat der

Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), am 21. März 1996 folgende besonde­ren Prüfungsbestimmungen für das Fach Erdkunde erlas­

sen:

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Inhaltsübersicht

§ 1

Grundlagen

§ 2 Umfang und Inhalt

§ 3 Durchführung der Prüfung

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistung § 6 Inkrafttreten

§ 1 Grundlagen

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Lehramtsfach Erdkunde sind die Zwischenprüfungsord­nung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung( StO) für die Lehramtsstudiengänge im Fach Erdkunde vom 21. März 1996.

§2 Umfang und Inhalt

( 1) Die Zwischenprüfung für die Lehramtsstudiengänge im Fach Erdkunde umfaßt drei Fachprüfungen. Diese Fachprüfungen sind:

1. Allgemeine Physische Geographie 2. Allgemeine Anthropogeographie

3. Grundlagen der Fachdidaktik

( 2) Inhalte der Fachprüfungen sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrver­anstaltungen. Dabei sind dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwerpunkte für die einzelnen Fachprüfungen zu benennen. Diese sind in den Prüfungen zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Prüfungen dar.

( 3) Für die Auswahl der Teilgebiete gelten die folgenden Vorschriften:

1 Aus Gründen der Lesbarkeit wurde neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Ge­meint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.

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Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 2. September 1996.

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Physische Geographie:

Die Teilgebiete werden in folgenden Gruppen geordnet: 1. Landschaftslehre

2. Geologie oder Geomorphologie

3. Bodenkunde oder Biogeographie

4. Klimatologie oder Hydrogeographie

Für den Auswahlmodus gilt:

1. Das Teilgebiet, in dem der Leistungsschein vorgelegt wurde, kann nicht mehr gewählt werden.

2. Aus den Gruppen 2 bis 4 sind zwei Teilgebiete so zu wählen, daß sie nicht zu ein und derselben Gruppe gehören.

3. Gruppe 1 ist in jedem Falle Gegenstand der Prüfung. Eine Wahl von Beispielsgebieten ist dem Prüfling gestattet.

Anthropogeographie:

Die Teilgebiete werden in folgenden Gruppen geordnet: 1. Sozioökonomische Raumanalyse

2. Sozial- und Kulturgeographie( einschließlich Bevöl­kerungsgeographie)

3. Wirtschaftsgeographie

4. Siedlungsgeographie

Für den Auswahlmodus gilt:

1. ist Pflicht, aus 2. bis 4. können zwei Bereiche gewählt werden mit der Bedingung, daß kein Leistungsschein für das Teilgebiet vorliegt.

Fachdidaktik:

1. Theorien, Ziele und Inhalte des Geograpieunterrichts

§3 Durchführung der Prüfung

( 1) Die Fachprüfungen zur Zwischenprüfung können nach dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen studienbegleitend abgelegt werden.

( 2) In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß, der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Auf Antrag an den Prüfungsaus­schuß und nach Einzelfallprüfung kann das Hauptstudi­um auch ohne vollständigen Nachweis der Zwischenprü­fung begonnen werden. Hierzu bedarf es der Genehmi­gung durch den Prüfungsausschuẞ.

( 3) Die Fachprüfungen werden als mündliche Einzelprü­fungen jeweils als Kollegialprüfung von zwei Prüfern durchgeführt.

( 4) Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 30 Minuten.

( 5) Die Liste der Prüfungsberechtigten wird bis späte­stens 10 Tage vor Ende der Anmeldefrist zur Zwischen­prüfung veröffentlicht, so daß der Kandidat in seinem Antrag einen Vorschlag beifügen kann. Diesem wird entsprechend der Möglichkeiten folgegeleistet.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischen­prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: