Heft 
(1996) 12
Seite
211
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Vorläufige

besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Geographie ( mit dem Schwerpunkt Anthropogeogra­phie) an der Universität Potsdam

Vom 22. Juni 1995

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 22. Juni 1995 die folgenden besonderen Prüfungsbe­stimmungen für den Diplomstudiengang Geographie ( mit dem Schwerpunkt Anthropogeographie) erlassen:

Übersicht

Geltungsbereich

Diplomgrad

Gliederung des Studiums und der Studiendauer Freiversuch

Mündliche Prüfungen

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Formen der Diplomprüfung

§ 11

§ 12

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

§ 13

§ 14

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Inkrafttreten

§ 1

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Geltungsbereich

Die nachfolgend aufgeführten besonderen Prüfungsbe­stimmungen für den Studiengang Diplom- Geographie werden auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam ( RPO) vom 13. Oktober 1994 erlassen. Die besonderen Prüfungsbestimmungen präzisieren die Rahmenprü­fungsordnung entsprechend der Besonderheiten, die sich aus dem Diplomstudiengang Geographie( mit Schwer­punkt Anthropogeographie) ergeben.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam den Diplomgrad Diplom­Geographin/ Diplom- Geograph( Dipl.- Geogr.).

1

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 26. August 1996.

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§ 3 ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester. Geländekurse und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des wahlobligatorischen Bereiches des Hauptfaches Geogra­phie und des Nebenfaches bzw. der beiden Nebenfächer sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studie­renden mit einem Anteil von mindestens 10% des Ge­samtumfangs. Der zeitliche Gesamtumfang beträgt 160 Semesterwochenstunden.

( 4) Als Nebenfächer können die in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführten Fächer ausgewählt werden. Auf Antrag kann auch ein nicht aufgeführtes Nebenfach gewählt werden, wenn es sich aus dem angestrebten Berufsziel ergibt. Das trifft auch für ein Nebenfachstudium an ande­ren Universitäten, auch im Ausland, zu. Nebenfachwech­sel sind nur nach der Diplom- Vorprüfung und nur bei denjenigen Nebenfächern möglich, die für das ganze Studium einen Umfang von etwa 20 Semesterwochen­stunden aufweisen. Die Bedingungen für Neben­fachwechsel werden durch den zuständigen Prüfungsaus­schuß in Absprache mit diesen Nebenfächern festgelegt.

( 5) Während des Studiums ist ein außeruniversitäres Berufspraktikum von mindestens drei Monaten Dauer in einer fachnahen Institution( Behörde, Institut, Planungs­büro, Unternehmen) abzuleisten. Dieses Berufspraktikum kann bei gleicher Gesamtdauer auch in verschiedenen fachnahen Institutionen absolviert werden.

§ 4

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeit­punkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prü­fungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regel­studienzeit erbracht werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Regel­studienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grun­des und Studienzeiten im Ausland nicht angerechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.