Heft 
(1996) 12
Seite
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experimente, schulpraktische Übungen und ein mehr­wöchiges Schulpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit.

( 5) Im Bereich Wahlpflichtfach und Seminar( D) können weitere Angebote aus den Bereichen A oder B gewählt werden.

( 6) Die notwendigen Leistungsnachweise im Fach Physik werden erworben durch:

1 Klausur( 50- SWS- Studium) oder 1 Übungsschein ( 60- SWS- Studium) oder 2 Übungsscheine zum Bereich Theoretische Physik

- die erfolgreiche Teilnahme am Hauptseminar zur Didaktik

- den Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene( nicht in Studiengängen mit 50 SWS).

( 7) Die Prüfungsanforderungen im Fach Physik im Rahmen der Ersten Staatsprüfung sind als Auszug der LPO im Anhang 1 gegeben.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

Anhang 1

Prüfungsanforderungen im Fach Physik- Vorschriften nach§ 10 der LPO vom 25.07.1994 ( herausgegeben vom Landesprüfungsamt)

1. Gliederung der Studieninhalté

Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen der Teilgebiete folgender Bereiche A bis C

voraus:

A Experimentelle Physik

A1

Astrophysik

A2

Atom- und Molekülphysik

A 3

Festkörperphysik

A 4

Kern- und Elementarteilchenphysik

A5

A 6

A 7

Photonik

Meßtechnik

Organische Festkörper

B Theoretische Physik

Elektrodynamik

Elektrodynamik/ Wellenoptik Mechanik I und II

C Didaktik

C1

C2

Experimentieren im Physikunterricht

Theorien und Konzepte der Didaktik der Physik

2. Prüfungsvoraussetzungen und-anforderungen Sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, so sind diese aus den Bereichen B und C zu erbringen, bei drei Leistungsnachweisen ist der dritte aus dem Praktikum für Fortgeschrittene zu erbringen.

-

Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht kann in einem der beiden Bereiche A oder B geschrieben werden. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist in jedem der Bereiche A und B eine Arbeit zu schreiben.

-

Für die mündliche Prüfung sind zwei Teilgebiete aus dem Bereich A bzw. B auszuwählen, die für die Arbeit unter Aufsicht nicht gewählt wurden. Aus den anderen Bereichen ist je ein Teilgebiet anzugeben. Sind fünf Teilgebiete vorzuschlagen( Studiengänge mit Sekun­darstufe II, 1. Fach), dann sind aus A und B insgesamt drei und aus C zwei Teilgebiete zu benennen.

Qualitative Prüfungsanforderungen im Fach Physik

Die Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt

insbesondere

1. den Nachweis der Fähigkeit

mit

physikalische Sachverhalte sowohl mathematischen Hilfsmitteln als auch qualitativ darzustellen,

Erkenntnisse der Physik auf Problem- und Aufgabenstellungen anzuwenden,

die fachlichen Inhalte didaktisch zu reflektieren, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Schülerorientierung, des Anwendungsbezuges und der Interdiziplinarität,

2. den Nachweis folgender Kenntnisse

Überblick über die Physik und ihre Anwendungen in fachübergreifender Sicht,

Arbeitsweisen der Physik, insbesondere die Wechselbeziehungen von Theorie und Experiment, grundlegende Phänomene, Experimente, Begriffe, Gesetze, Modellvorstellungen, Probleme Methoden der Physik,

3. den Nachweis gründlicher Kenntnisse

in Gebieten, die für die Schule relevant sind,

in den ausgewählten Teilgebieten.

3. Besonderheiten

und

Wird die Prüfung für ein Prüfungsfach, welches im Umfang von 50 SWS studiert wurde, abgelegt, so sind mit den Festlegungen unter 1. auch aus dem Grundstudium aufzuführen:

unter A

B1

B2

B 3

B4

Nichtlineare Dynamik

B5

Quantenoptik

B6

Quantentheorie

unter B

B 7

Relativitätstheorie

B 8

Thermodynamik/ Statistik

A 8 Mechanik/ Wärmelehre A9 Elektrodynamik/ Optik B9 Mechanik

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