Heft 
(1997) 1
Seite
18
Einzelbild herunterladen

gang der Arbeiten und kann steuernd in den Arbeitspro­zeẞ eingreifen.

3.1.6

Wahlpflichtfach

Die Studierenden führen das Studium des im Grundstu­dium gewählten Wahlpflichtfaches fort( Politikwissen­schaft, Verwaltungswissenschaft, Betriebswirtschaftsleh­re, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Philosophie). Die Inhalte und Lehrveranstaltungsformen der Wahl­pflichtfächer sind von den jeweiligen Fachvertretern festzulegen. Für das jeweilige Wahlpflichtfach sind 14­22 SWS vorzusehen.

3.1.7

Berufspraktikum

Das Berufspraktikum wird in der Regel im Hauptstudium absolviert. Es sollte eine Dauer von zwei bis drei Mona­ten haben, in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden und nicht zur Verlängerung des Studiums führen. Die Be­schaffung einer Praktikumsstelle obliegt den Studieren­den. Sie werden in der Vorbereitung, Auswahl und Kon­taktvermittlung durch den Praktikumsbeauftragten bzw. die Praktikumsbeauftragte beraten. Über das Praktikum ist vom Studierenden bzw. der Studierenden ein Bericht sowie eine Tätigkeitsbescheinigung des Praktikumsge­bers bzw. der Praktikumsgeberin vorzulegen. Der Beauf­tragte bzw. die stellt nach Prüfung der Unterlagen eine Bescheinigung aus. Diese ist vom Studierenden bzw. der Studierenden bei der Meldung zur Diplomprüfung vorzu­legen. Weitere Einzelheiten regeln die Praktikumsricht­linien.

Der Nachweis der Teilnahme an einem obligatorischen Berufspraktikum ist Zulassungsvoraussetzung zur Di­plomprüfung.

3.2 Teilnahme- und Leistungsnachweise

Als fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprü­fung sind im Hauptstudium der folgende Teilnah­menachweis( TN) und die folgenden sechs Leistungs­nachweise( LN) zu erbringen:

1 LN" Soziologische Theorie",

1 LN" Erste Spezielle Soziologie",

1 LN" Zweite Spezielle Soziologie",

LN" Methoden der empirischen Sozialforschung III",

1 LN" Lehrforschungsprojekt",

1 LN im Wahlpflichtfach,

1 TN Berufspraktikum.

3.3 Diplomprüfung

Das Hauptstudium umfaßt vier Semester und schließt mit einem Prüfungssemester ab, in dem die Diplomprüfung abgelegt wird. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Tei­len:

der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen.

In diesen Prüfungen soll der Studierende bzw. die Studie­rende nachweisen, daß er bzw. sie sich die Inhalte des

Hauptstudiums angeeignet und einen Überblick über das Fach Soziologie erworben hat. Die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit weist der bzw. die Studierende durch die Diplomarbeit nach.

Die im Rahmen der Fachprüfungen zu absolvierenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen Gelegenheit zur selbständigen, wissenschaftlichen Problemanalyse und zur Anwendung und Umsetzung des Wissens bieten. Die Prüfungen sollen insgesamt mit dem Ende des neun­ten Semesters abgeschlossen werden können. Die Di­plomprüfung wird mit der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen.

Die Fachprüfungen sind in folgenden Teilgebieten abzu­legen:

1. Soziologische Theorie,

2.

Erste Spezielle Soziologie,

3.

4.

Zweite Spezielle Soziologie und im Wahlpflichtfach.

Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach erfolgt als Klausur ( 4-5 Std.) oder mündliche Prüfung( 30 min.), die übrigen Fachprüfungen als Klausur( 4 Std.) und mündliche Prü­fung( 30 min.).

Sofern die Fachprüfung aus zwei Teilprüfungen( Klausur und mündliche Prüfung) besteht, werden die Teilprüfun­gen einzeln bewertet und die Fachnote aus den beiden Teilprüfungsergebnissen berechnet, wobei die Klausur doppelt und die mündliche Prüfung einfach gewichtet

wird.

Der Bedeutung der Diplomarbeit als umfangreicher wis­senschaftlicher Arbeit und im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß für die Berechnung der Gesamtnote die Note der Diplomar­beit doppelt, die vier Fachprüfungen einfach gewertet

werden.

Schlußbestimmungen

4.1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden der Uni­versität Potsdam, die ihr Studium im Diplomstudiengang Soziologie nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung auf­nehmen.

4.2 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

18