gang der Arbeiten und kann steuernd in den Arbeitsprozeẞ eingreifen.
3.1.6
Wahlpflichtfach
Die Studierenden führen das Studium des im Grundstudium gewählten Wahlpflichtfaches fort( Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Philosophie). Die Inhalte und Lehrveranstaltungsformen der Wahlpflichtfächer sind von den jeweiligen Fachvertretern festzulegen. Für das jeweilige Wahlpflichtfach sind 1422 SWS vorzusehen.
3.1.7
Berufspraktikum
Das Berufspraktikum wird in der Regel im Hauptstudium absolviert. Es sollte eine Dauer von zwei bis drei Monaten haben, in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden und nicht zur Verlängerung des Studiums führen. Die Beschaffung einer Praktikumsstelle obliegt den Studierenden. Sie werden in der Vorbereitung, Auswahl und Kontaktvermittlung durch den Praktikumsbeauftragten bzw. die Praktikumsbeauftragte beraten. Über das Praktikum ist vom Studierenden bzw. der Studierenden ein Bericht sowie eine Tätigkeitsbescheinigung des Praktikumsgebers bzw. der Praktikumsgeberin vorzulegen. Der Beauftragte bzw. die stellt nach Prüfung der Unterlagen eine Bescheinigung aus. Diese ist vom Studierenden bzw. der Studierenden bei der Meldung zur Diplomprüfung vorzulegen. Weitere Einzelheiten regeln die Praktikumsrichtlinien.
Der Nachweis der Teilnahme an einem obligatorischen Berufspraktikum ist Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung.
3.2 Teilnahme- und Leistungsnachweise
Als fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung sind im Hauptstudium der folgende Teilnahmenachweis( TN) und die folgenden sechs Leistungsnachweise( LN) zu erbringen:
1 LN" Soziologische Theorie",
1 LN" Erste Spezielle Soziologie",
1 LN" Zweite Spezielle Soziologie",
LN" Methoden der empirischen Sozialforschung III",
1 LN" Lehrforschungsprojekt",
1 LN im Wahlpflichtfach,
1 TN Berufspraktikum.
3.3 Diplomprüfung
Das Hauptstudium umfaßt vier Semester und schließt mit einem Prüfungssemester ab, in dem die Diplomprüfung abgelegt wird. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:
der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen.
In diesen Prüfungen soll der Studierende bzw. die Studierende nachweisen, daß er bzw. sie sich die Inhalte des
Hauptstudiums angeeignet und einen Überblick über das Fach Soziologie erworben hat. Die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit weist der bzw. die Studierende durch die Diplomarbeit nach.
Die im Rahmen der Fachprüfungen zu absolvierenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen Gelegenheit zur selbständigen, wissenschaftlichen Problemanalyse und zur Anwendung und Umsetzung des Wissens bieten. Die Prüfungen sollen insgesamt mit dem Ende des neunten Semesters abgeschlossen werden können. Die Diplomprüfung wird mit der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen.
Die Fachprüfungen sind in folgenden Teilgebieten abzulegen:
1. Soziologische Theorie,
2.
Erste Spezielle Soziologie,
3.
4.
Zweite Spezielle Soziologie und im Wahlpflichtfach.
Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach erfolgt als Klausur ( 4-5 Std.) oder mündliche Prüfung( 30 min.), die übrigen Fachprüfungen als Klausur( 4 Std.) und mündliche Prüfung( 30 min.).
Sofern die Fachprüfung aus zwei Teilprüfungen( Klausur und mündliche Prüfung) besteht, werden die Teilprüfungen einzeln bewertet und die Fachnote aus den beiden Teilprüfungsergebnissen berechnet, wobei die Klausur doppelt und die mündliche Prüfung einfach gewichtet
wird.
Der Bedeutung der Diplomarbeit als umfangreicher wissenschaftlicher Arbeit und im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß für die Berechnung der Gesamtnote die Note der Diplomarbeit doppelt, die vier Fachprüfungen einfach gewertet
werden.
Schlußbestimmungen
4.1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden der Universität Potsdam, die ihr Studium im Diplomstudiengang Soziologie nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen.
4.2 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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