Heft 
(1997) 1
Seite
19
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II. Bekanntmachungen

Verordnung

über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftli­chen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg ( Lehrverpflichtungsverordnung- LehrVV)

Vom 22. November 1996

erfüllt werden, daß die Lehrverpflichtung im Durch­schnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegen­de Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehr­personen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgegli­chen wird. Hierüber entscheidet der Dekan nach Anhö­rung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats. Professoren können nur untereinander ausgleichen.

( 6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 darf die Lehrtätig­keit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehr­verpflichtung von 18 LVS und mehr zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Art der be­absichtigten Erfüllung der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 ist dem Dekan anzuzeigen.

Auf Grund des§ 49 des Brandenburgischen Hochschul­gesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wis­senschaftliche und künstlerische Personal( Lehr­personen) nach§ 46 des Brandenburgischen Hochschul­gesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschu­len des Landes Brandenburg nach§ 1 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

§ 2 Lehrverpflichtung

( 1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrver­anstaltungsstunden( LVS) ausgedruckt. Eine Lehr­veranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht um­faßt eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minu­

ten.

( 2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professo­ren durchzuführen.

( 3) Mit Angestellten ist die in dieser Verordnung vorge­sehene Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag zu vereinba­

ren.

( 4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan nach Anhörung des Fakul­täts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrates den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrperson so festlegen, daß bei Ab­weichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Seme­stern diese im Durchschnitt in zwei aufeinanderfolgenden akademischen Jahren erfüllt wird.

( 5) Unter der Voraussetzung, daß das nach Prüfungsord­nungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgese­hene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Seme­ster erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch

§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten

( 1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflich­tung der

1. Professoren

2. Hochschuldozenten

3. Oberassistenten und Oberingenieure

( 2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von

2. Künstlerische Assistenten

eine Lehrverpflichtung von

3. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen

eine Lehrverpflichtung von

4. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von

5. Künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von

6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben

8 LVS,

8 LVS,

6 LVS.

4 LVS,

9 LVS,

8 LVS,

4 LVS,

9 LVS,

12 bis 16 LVS.

( 3) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnis­ses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Verein­barung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie Beamte, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Fakultäts­oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des§ 62 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulge­setzes, ob einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 Lehraufgaben übertragen werden. Über die Lehrverpflichtung der Lehr­kräfte für besondere Aufgaben entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 2 Nr. 6.

( 4) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats auf Dauer

GVBI. II S. 839

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