II. Bekanntmachungen
Verordnung
über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg ( Lehrverpflichtungsverordnung- LehrVV)
Vom 22. November 1996
erfüllt werden, daß die Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hierüber entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats. Professoren können nur untereinander ausgleichen.
( 6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 darf die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 LVS und mehr zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Art der beabsichtigten Erfüllung der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 ist dem Dekan anzuzeigen.
Auf Grund des§ 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal( Lehrpersonen) nach§ 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg nach§ 1 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
§ 2 Lehrverpflichtung
( 1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden( LVS) ausgedruckt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfaßt eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minu
ten.
( 2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren durchzuführen.
( 3) Mit Angestellten ist die in dieser Verordnung vorgesehene Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag zu vereinba
ren.
( 4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrates den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrperson so festlegen, daß bei Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in zwei aufeinanderfolgenden akademischen Jahren erfüllt wird.
( 5) Unter der Voraussetzung, daß das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch
§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten
( 1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der
1. Professoren
2. Hochschuldozenten
3. Oberassistenten und Oberingenieure
( 2) Weiterhin haben
1. Wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von
2. Künstlerische Assistenten
eine Lehrverpflichtung von
3. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen
eine Lehrverpflichtung von
4. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von
5. Künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von
6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
8 LVS,
8 LVS,
6 LVS.
4 LVS,
9 LVS,
8 LVS,
4 LVS,
9 LVS,
12 bis 16 LVS.
( 3) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie Beamte, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Fakultätsoder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des§ 62 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, ob einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 Lehraufgaben übertragen werden. Über die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben entscheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 2 Nr. 6.
( 4) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats auf Dauer
GVBI. II S. 839
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