Heft 
(1997) 1
Seite
20
Einzelbild herunterladen

überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS. Professoren kön­nen gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats mit zeitlicher Befristung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbe­schreibung der Stelle und die entsprechende Lehrver­pflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu über­prüfen.

( 5) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit an den Universitäten gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b. und c. und Nr. 2 b. und c. entsprechend.

§ 4 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg

( 1) An der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam­Babelsberg beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren

a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern

b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen

c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen

oder anwendungsbezogenen Fächern, insbesondere Fachhochschulstudien­

Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen

und künstlerischen oder mit wissenschaft­lichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von

6. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaft­lichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von

7. Künstlerische Mitarbeiter

eine Lehrverpflichtung von

8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben

6 LVS,

6 LVS,

12 LVS,

a. mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen 12 bis 16 LVS, Fächern

b. mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 22 bis 24 LVS.

A

( 3)§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Abteilungsrats auch über die Zuord­nung nach Absatz 1.§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend, soweit das dort genannte Personal Lehrtätigkeit in wissenschaft­lichen Fächern( Absatz 1 Nr. 1 a. und 2 a.) ausübt.

8 LVS,

§5

Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

( 1) An den Fachhochschulen beträgt die Regellehrver­pflichtung der Professoren 18 LVS.

12 LVS,

( 2) Weiterhin haben

gängen

LVS,

2. Hochschuldozenten

18

1. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen

eine Lehrverpflichtung von

2. Wissenschaftliche Mitarbeiter in

8 LVS,

a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern

befristeten Arbeitsverhältnissen

12

eine Lehrverpflichtung von

4 LVS,

LVS,

b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit

wissenschaftlichen und künstlerischen

3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben

22 bis 24 LVS.

oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen

15 LVS,

c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern

18 LVS.

( 2) Weiterhin haben

1. Wissenschaftliche Asssistenten

eine Lehrverpflichtung von

2. Wissenschaftliche Assistenten in Fächern

mit wissenschaftlichen und künstlerischen

oder mit wissenschaftlichen und

anwendungsbezogenen Anteilen

eine Lehrverpflichtung von

3. Künstlerische Assistenten

eine Lehrverpflichtung von

6 LVS,

9 LVS,

4. Wissenschaftliche Mitarbeiter im

( 3)§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

4 LVS,

8 LVS,

§6 Anrechnung

( 1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Re­petitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht, sowie Praktika an der Hochschule und Lehrveranstaltungen, die außerhoch­schulische Praktika oder ein Fernstudium begleiten, wer­den auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkur­sionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn LVS zugrun­de gelegt.

( 2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflich­

Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen

eine Lehrverpflichtung von

5. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten

20