überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS. Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultäts- oder Fachbereichsrats mit zeitlicher Befristung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.
( 5) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit an den Universitäten gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b. und c. und Nr. 2 b. und c. entsprechend.
§ 4 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg
( 1) An der Hochschule für Film und Fernsehen PotsdamBabelsberg beträgt die Regellehrverpflichtung der
1. Professoren
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen
oder anwendungsbezogenen Fächern, insbesondere Fachhochschulstudien
Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen
und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von
6. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von
7. Künstlerische Mitarbeiter
eine Lehrverpflichtung von
8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
6 LVS,
6 LVS,
12 LVS,
a. mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen 12 bis 16 LVS, Fächern
b. mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 22 bis 24 LVS.
A
( 3)§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Dekan entscheidet nach Anhörung des Abteilungsrats auch über die Zuordnung nach Absatz 1.§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend, soweit das dort genannte Personal Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern( Absatz 1 Nr. 1 a. und 2 a.) ausübt.
8 LVS,
§5
Lehrverpflichtung an Fachhochschulen
( 1) An den Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der Professoren 18 LVS.
12 LVS,
( 2) Weiterhin haben
gängen
LVS,
2. Hochschuldozenten
18
1. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen
eine Lehrverpflichtung von
2. Wissenschaftliche Mitarbeiter in
8 LVS,
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern
befristeten Arbeitsverhältnissen
12
eine Lehrverpflichtung von
4 LVS,
LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit
wissenschaftlichen und künstlerischen
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
22 bis 24 LVS.
oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen
15 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern
18 LVS.
( 2) Weiterhin haben
1. Wissenschaftliche Asssistenten
eine Lehrverpflichtung von
2. Wissenschaftliche Assistenten in Fächern
mit wissenschaftlichen und künstlerischen
oder mit wissenschaftlichen und
anwendungsbezogenen Anteilen
eine Lehrverpflichtung von
3. Künstlerische Assistenten
eine Lehrverpflichtung von
6 LVS,
9 LVS,
4. Wissenschaftliche Mitarbeiter im
( 3)§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
4 LVS,
8 LVS,
§6 Anrechnung
( 1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht, sowie Praktika an der Hochschule und Lehrveranstaltungen, die außerhochschulische Praktika oder ein Fernstudium begleiten, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn LVS zugrunde gelegt.
( 2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflich
Beamtenverhältnis oder in unbefristeten Arbeitsverhältnissen
eine Lehrverpflichtung von
5. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten
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