Heft 
(1997) 1
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tung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstleri­sches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist der Lei­tung der Hochschule anzuzeigen.

( 3) Andere Lehrveranstaltungen als die in Absatz 1 Satz 1 genannten werden zur Hälfte, oder, soweit bei ihnen nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, oder sie im wesentli­chen in einer Aufsicht bestehen, mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

( 4) Weisen Professoren eine überdurchschnittliche Bela­stung durch Tätigkeiten nach, die in der Betreuung von Diplomarbeiten oder vergleichbarer Studienabschlußar­beiten besteht, kann der Dekan nach Anhörung des Fa­kultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats unter Be­rücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei LVS auf die Lehrverpflichtung an­rechnen, wenn der Lehrbedarf dies zuläßt. Studienab­schlußarbeiten können nur ein- mal je Arbeit angerechnet werden.

( 5) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedruckt sind, sind entsprechend umzurech­

nen.

( 6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehr­personen beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerech­net. Soweit eine Veranstaltung fach- übergreifend durch­geführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

§ 7 Funktionen an der Hochschule

( 1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen inner­halb der Hochschule kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen bei:

1. Prorektoren und Vizepräsidenten

2. Dekanen

bis zu 75 vom Hundert, bis zu 50 vom Hundert, 3. Studienfachberatern bis zu 25 vom Hundert, jedoch je Studiengang in der Regel nicht mehr als zwei LVS der Lehrverpflichtung.

Für die Wahrnehmung der Funktionen gemäß Nr. 1 und 2 kann eine Ermäßigung auch generell vorgesehen werden. Werden von einer Lehrperson mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.

( 2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funk­tionen an den Hochschulen( z. B. besondere Aufgaben der Studienreform, Sprecher von Sonderforschungsberei­chen, Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hoch­schulen und ihre Stellvertreter) kann der Minister für Wissenschaft. Forschung und Kultur unter Berücksichti­

gung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßi­gung gewähren.

( 3) Für Leiter von Fachhochschulen und deren Vertreter kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kul­tur auf Antrag in dem auf das Ende ihrer Amtszeit fol­genden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundert­sätze gewähren.

( 4) Für die Durchführung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung solcher amtlicher Aufgaben und Funktio­nen an Fachhochschulen- insbesondere die Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken, die Wahr­nehmung von Praktikantenangelegenheiten und Aufgaben im Prüfungsamt die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann die Leitung der Hochschule mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur Ermäßigungen gewähren, die sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei einzelnen Professoren vier, im Falle der Wahrnehmung von For­schungs- und Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Rahmen des Technologietransfers, acht LVS nicht über­schreiten sollen. Neben einer Verminderung der Lehrver­pflichtung nach Absatz 1 kann eine weitere Verminde­rung nach Satz 1 nicht gewährt werden.

§ 8

Aufgaben im öffentlichen Interesse außer­halb der Hochschule

Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interes­se außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Dekan mit Zustimmung der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungs­rats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflich­tung freistellen. Die Ermäßigung oder Freistellung ist dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen.

§ 9

Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag vom Dekan bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 1. von mindestens 50 v. H.

2. von mindestens 70 v. H.

3. von mindestens 90 v. H.

ermäßigt werden.

um bis zu 12 vom Hundert,

um bis zu 18 vom Hundert,

um bis zu 25 vom Hundert

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