tung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist der Leitung der Hochschule anzuzeigen.
( 3) Andere Lehrveranstaltungen als die in Absatz 1 Satz 1 genannten werden zur Hälfte, oder, soweit bei ihnen nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, oder sie im wesentlichen in einer Aufsicht bestehen, mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
( 4) Weisen Professoren eine überdurchschnittliche Belastung durch Tätigkeiten nach, die in der Betreuung von Diplomarbeiten oder vergleichbarer Studienabschlußarbeiten besteht, kann der Dekan nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei LVS auf die Lehrverpflichtung anrechnen, wenn der Lehrbedarf dies zuläßt. Studienabschlußarbeiten können nur ein- mal je Arbeit angerechnet werden.
( 5) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedruckt sind, sind entsprechend umzurech
nen.
( 6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Veranstaltung fach- übergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.
§ 7 Funktionen an der Hochschule
( 1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen bei:
1. Prorektoren und Vizepräsidenten
2. Dekanen
bis zu 75 vom Hundert, bis zu 50 vom Hundert, 3. Studienfachberatern bis zu 25 vom Hundert, jedoch je Studiengang in der Regel nicht mehr als zwei LVS der Lehrverpflichtung.
Für die Wahrnehmung der Funktionen gemäß Nr. 1 und 2 kann eine Ermäßigung auch generell vorgesehen werden. Werden von einer Lehrperson mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.
( 2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an den Hochschulen( z. B. besondere Aufgaben der Studienreform, Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreter) kann der Minister für Wissenschaft. Forschung und Kultur unter Berücksichti
gung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren.
( 3) Für Leiter von Fachhochschulen und deren Vertreter kann der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gewähren.
( 4) Für die Durchführung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung solcher amtlicher Aufgaben und Funktionen an Fachhochschulen- insbesondere die Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken, die Wahrnehmung von Praktikantenangelegenheiten und Aufgaben im Prüfungsamt die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann die Leitung der Hochschule mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur Ermäßigungen gewähren, die sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei einzelnen Professoren vier, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Rahmen des Technologietransfers, acht LVS nicht überschreiten sollen. Neben einer Verminderung der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 kann eine weitere Verminderung nach Satz 1 nicht gewährt werden.
§ 8
Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule
Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Dekan mit Zustimmung der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fakultäts-, Fachbereichs- oder Abteilungsrats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Ermäßigung oder Freistellung ist dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen.
§ 9
Schwerbehinderte
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag vom Dekan bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 1. von mindestens 50 v. H.
2. von mindestens 70 v. H.
3. von mindestens 90 v. H.
ermäßigt werden.
um bis zu 12 vom Hundert,
um bis zu 18 vom Hundert,
um bis zu 25 vom Hundert
21