I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für das Fach Arbeitswissenschaft( Technik) Sekundarstufe II in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 19. Januar 1996
Gemäß§91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Januar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 4. April 1996 bestätigt.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung ( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums des Faches Arbeitswissenschaft ( Technik) in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam.
( 2) Das Fach Arbeitswissenschaft( Technik) kann in den Lehramtsstudiengängen in folgenden Umfängen studiert werden, wobei mindestens 10% der Semesterwochenstunden( SWS) auf das Studium der Fachdidaktik entfallen:
1. im Umfang von 80 SWS für den Studiengang im Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach);
2. im Umfang von 60 SWS für den Studiengang im Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) und für das stufenübergreifende Sekundarstufe II/ I
( 2. Fach).
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungsbereich
Zulassungsvoraussetzungen Ziele des Studiums
Leistungsnachweise und Leistungskontrolle Studienfachberatung
Studienorganisation
II. Inhalt und Aufbau des Studiums
§ 7
Inhalt des Studiums
§ 8
Aufbau des Studiums
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.
( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Berufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in kaufmännischverwalterischen oder gewerblich- technischen Tätigkeitsbereichen erleichtern das Studium und können gegebenenfalls auf Praktikumsleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
§ 9
A. Allgemeines
B. Grund- und Hauptstudium
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
A. Grundstudium
B. Zwischenprüfung
C. Hauptstudium
III. Schlußteil
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten
Anlage: Stundentafel
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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§ 3 Ziele des Studiums
( 1) Das Studium bereitet durch fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachdidaktische Lehrveranstaltungen auf eine wissenschaftlich reflektierte und orientierte Lehrtätigkeit im Fach Technik der Sekundarstufe II
vor.
( 2) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll besonders dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete professionsorientierte Erfahrungen zu erwerben.
( 3) Im Mittelpunkt steht die Ausprägung folgender Kompetenzen:
1. Technische Sach- und Handlungskompetenz in Theorie und Praxis zur Lösung technischer Probleme,
2. Bewertungs- und Beurteilungskompetenz in bezug auf technische Sach- und Handlungssysteme als eine Voraussetzung für Meinungsbildungs- und EntAbscheidungsprozesse,
3. Fachdidaktische Handlungskompetenz für die Ge