Heft 
(1997) 2
Seite
26
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für das Fach Arbeitswissenschaft( Technik) Sekundar­stufe II in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 19. Januar 1996

Gemäß§91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Janu­ar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen. Die­se Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 4. April 1996 bestätigt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Branden­burg vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung ( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungs­ordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums des Faches Arbeitswissenschaft ( Technik) in den Lehramtsstudiengängen an der Uni­versität Potsdam.

( 2) Das Fach Arbeitswissenschaft( Technik) kann in den Lehramtsstudiengängen in folgenden Umfängen studiert werden, wobei mindestens 10% der Semester­wochenstunden( SWS) auf das Studium der Fachdi­daktik entfallen:

1. im Umfang von 80 SWS für den Studiengang im Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach);

2. im Umfang von 60 SWS für den Studiengang im Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) und für das stu­fenübergreifende Sekundarstufe II/ I

( 2. Fach).

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Geltungsbereich

Zulassungsvoraussetzungen Ziele des Studiums

Leistungsnachweise und Leistungskontrolle Studienfachberatung

Studienorganisation

II. Inhalt und Aufbau des Studiums

§ 7

Inhalt des Studiums

§ 8

Aufbau des Studiums

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.

( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Be­rufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in kaufmännisch­verwalterischen oder gewerblich- technischen Tätig­keitsbereichen erleichtern das Studium und können ge­gebenenfalls auf Praktikumsleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungs­ausschuß.

§ 9

A. Allgemeines

B. Grund- und Hauptstudium

Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

A. Grundstudium

B. Zwischenprüfung

C. Hauptstudium

III. Schlußteil

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten

Anlage: Stundentafel

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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§ 3 Ziele des Studiums

( 1) Das Studium bereitet durch fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachdidaktische Lehrveranstaltun­gen auf eine wissenschaftlich reflektierte und orientier­te Lehrtätigkeit im Fach Technik der Sekundarstufe II

vor.

( 2) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll besonders dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete professi­onsorientierte Erfahrungen zu erwerben.

( 3) Im Mittelpunkt steht die Ausprägung folgender Kompetenzen:

1. Technische Sach- und Handlungskompetenz in Theorie und Praxis zur Lösung technischer Pro­bleme,

2. Bewertungs- und Beurteilungskompetenz in bezug auf technische Sach- und Handlungssysteme als ei­ne Voraussetzung für Meinungsbildungs- und Ent­Abscheidungsprozesse,

3. Fachdidaktische Handlungskompetenz für die Ge­