Heft 
(1997) 2
Seite
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§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums A. Grundstudium

( 1) Im Grundstudium sind acht Leistungsnachweise obligatorisch:

ein Proseminarschein" Allgemeine Technologie"; ein Proseminarschein" Arbeit- Wirtschaft";

1.

2.

3.

ein Proseminarschein" Arbeit- Beruf";

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4. ein Proseminarschein" Arbeit- Haushalt";

5.

ein Proseminarschein" Arbeit- Umwelt";

6.

dieser Studienordnung aufgenommen haben, erhalten die Möglichkeit, nach eingehender Studienberatung ihr Studium auf der Grundlage dieser Ordnung oder nach der bisher gültigen Ordnung abzuschließen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

ein Proseminarschein" Informationstechnische

Grundlagen";

7. ein Proseminarschein

8.

" Mathematisch- naturwis­

senschaftliche Grundlagen der Technik";

ein Proseminarschein" Naturwissenschaftlich- tech­nisches Praktikum".

( 2) Darüber hinaus muß das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen abgeleistet und durch einen schriftlichen Beleg im Umfang von ca. 20 Seiten nach­gewiesen werden. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für den Erhalt des Proseminarscheins" Arbeit und Be­ruf".

B. Zwischenprüfung

Die Modalitäten der Zwischenprüfung werden in der ZwPO und in den besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Arbeitswissenschaften( Technik) geregelt.

C. Hauptstudium

( 1) Das Hauptstudium bereitet auf die erste Staatsprü­fung vor. Im Hauptstudium sollen sowohl solide Tech­nikkompetenzen als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen und Probleme erworben werden. Einen Schwerpunkt bildet hierbei das technische Experimentieren.

( 2) Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise ob­ligatorisch:

1. ein Hauptseminarschein Fachdidaktik;

2. zwei Hauptseminarscheine für Lehrveranstaltungs­sequenzen aus den Wahlpflichtbereichen:

-

Einführung in Soziotechnische Systeme

und/ oder

Systeme des Stoffumsatzes

und/ oder

-

Systeme des Energieumsatzes

und/ oder

Systeme des Informationsumsatzes.

III. Schlußteil

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Fach Arbeitswissenschaft( Technik) in dem Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung am Institut für Arbeitslehre/ Technik der Universität Potsdam be­ginnen. Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten

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