Heft 
(1997) 2
Seite
28
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1.

Integrative Lehrveranstaltungen

1.1 Lehrveranstaltungen zur Einführung in Sozio­ize technische Systeme zur Verdeutlichung von dan Mensch- Technik- Beziehungen

1.2 Lehrveranstaltungen zur Einführung in Grundla­gen der Arbeits- und Technikwissenschaften zur Verdeutlichung der Beziehungen von Arbeit, Technik und Gesellschaft

1.3 Lehrveranstaltungen zur Einführung in mathema­tisch- naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik zur Verdeutlichung des Wirkens von Naturgesetzlichkeiten in der Technik

2.

Fachwissenschaftliche Veranstaltungen

2.1 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Grund­lagen der Theorie Technischer Systeme und der Allgemeinen Technologie

2.2 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Grund­lagen der Systeme des Stoffumsatzes

2.3 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Grund­lagen der Systeme des Energieumsatzes 2.4 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Grund­lagen der Systeme des Informationsumsatzes 2.5 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertie­fung von Themen über ausgewählte technische Systeme und Technologien

2.6 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Festi­gung technisch- praktischen Könnens und adäqua­ter Methoden

3.

Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik

3.1 Lehrveranstaltungen zu fachdidaktischen Konzep­ten und Modellen der technischen Allgemeinbil­dung unter besonderer Berücksichtigung der bu Gymnasialen Oberstufe

3.2 Lehrveranstaltungen zur Planung, Gestaltung und Reflexion von Technikunterricht

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3.3 Lehrveranstaltungen mit integrierten fachwissen­schaftlichen und fachdidaktischen Anteilen zur HoGestaltung von Projekten

§8 Aufbau des Studiums

A. Allgemeines

( 1) Das Studium im Fach Arbeitswissenschaft ( Technik) gliedert sich in Grundstudium und Haupt­

studium.

( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die ZwPO sowie die be­sonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Ar­beitswissenschaften( Technik).

( 3) Das Hauptstudium wird durch die Erste Staatsprü­fung abgeschlossen. Näheres regelt die Lehramtsprü­fungsordnung.

B. Grund- und Hauptstudium

( 1) Das Grundstudium dient der Herausbildung einer Grundbefähigung im Bereich der Technik. Es führt in Methoden und Techniken des wissenschaftlichen Ar­

beitens sowie in Grundlagen der Allgemeinen Techno­logie ein und vermittelt Grundwissen und Grundkönnen für die Lehre der Bewältigung technikgeprägter Le­benssituationen in den Bereichen Haushalt, Betrieb und Öffentlichkeit. Darüber hinaus werden die Studieren­den in techniktypische Denk- und Arbeitsweisen einge­führt und lernen, technische Sach- und Handlungssy­steme besonders unter mathematisch- naturwissen­schaftlichem Aspekt zu durchdringen. Im Grundstudi­um haben die Veranstaltungen vorwiegend Pflichtcha­rakter.

( 2) Das Hauptstudium dient der Herausbildung typi­scher Denk- und Arbeitsmethoden der Technik und der technischen Wissenschaften. Auf der Grundlage der Theorie technischer Systeme und als Ansatz der All­gemeinen Technologie werden Kompetenzen zur Ent­wicklung, Analyse, Bewertung und zum Gebrauch technischer Gebilde in enger Bindung an fachdidakti­sche Konzepte herausgebildet. Dabei erhalten die Stu­dierenden die Möglichkeit einer Spezialisierung zur vertiefenden Aneignung ausgewählter Grundkategorien der Technik und können entsprechend ihren besonderen Interessen Studienschwerpunkte bilden.

beu( 2W2

( 3) Praktika und Exkursionen sind Bestandteile des Studiums. Praktika gliedern sich in fachdidaktische und fachpraktische Anteile.

1. Der fachdidaktische Anteil wird als Blockpraktikum von vier Wochen Dauer im Fach Technik oder von sechs Wochen Dauer im Fach Technik, einem weiteren Unterrichtsfach sowie in Form schulpraktischer Studien semesterbegleitend im Fach Arbeitswissenschaft ( Technik) der Sekundarstufe II durchgeführt.

2. Der fachpraktische Anteil besteht aus drei Kompo­

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nenten:

Vierwöchiges Fachpraktikum in einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer Erfahrungen in der Arbeitswelt. Einwöchige Tätigkeit zur Analyse ausgewählter Ar­beitsplätze in Betrieben oder Unternehmen. Vorlesungs- bzw. seminarbegleitende Praktika zur Entwicklung grundlegender geistig- praktischer Fä­higkeiten sowie zur Ausprägung typischer natur­und technikwissenschaftlicher Denk- und Arbeits­weisen.

Diese Praktika können je nach Angebot wahlweise in komplexer Form im Rahmen der vorlesungsfreien Zeit oder während des Sommer- bzw. Wintersemesters in Einzelveranstaltungen durchgeführt werden. Zeiten be­ruflicher Tätigkeit können auf Fachpraktika angerech­net werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis durch einen Facharbeiterbrief oder andere Arbeits­zeugnisse, aus denen Art und Dauer der Tätigkeiten hervorgehen.

3. Im Grund- und Hauptstudium werden mindestens je eine Exkursion durchgeführt. Sie dienen der Realbe­gegnung zum Einfluß moderner Technologien auf die Arbeitswelt bzw. zur Veranschaulichung historischer Aspekte.

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