Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Arbeitswissenschaft( Technik) der Sekundarstufe II in Lehramtstudiengängen an der Universität Potsdammel
Vom 19. Januar 1996
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat am 19. Januar 1996 gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) aufgrund der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudien( ZwPO) vom 05. Mai 1994( AmBek UP 1995 S. 2) folgende besondere Prüfungsbestimmungen für das Unterrichtsfach Arbeitswissenschaft ( Technik) Sekundarstufe II beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Ordnung am 4. April 1996 bestätigt.
Inhaltsübersicht
§ 2
§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung Durchführung der Prüfungend Zulassungsvoraussetzungen
§ 3
§ 4 Bewertung der Prüfungen
CSS CSS CSs cos cos
§ 5
56
§ 6
Anerkennung von Prüfungsleistungen Inkrafttreten
§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1.
2.
3.
Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen;
Mathematisch- naturwissenschaftliche Grundla
gen der Technik;
Allgemeine Technologie.
Im Bereich Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen können zwei Teilgebiete( vgl. Position 1.1.1 bis 1.1.4, Anlage zur Studienordnung) von den Studierenden ausgewählt werden.
( 2) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich gemäß der Studienordnung.
§2 Durchführung der Prüfungen
( 1) Die Teilprüfung zur Allgemeinen Technologie erfolgt in Form einer Klausur im Umfang von 90 Minuten. Die beiden weiteren Teilprüfungen erfolgen mündlich mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten.
( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 A der Studienordnung für das Fach Arbeitswissenschaft ( Technik) der Sekundarstufe II geforderten Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die Studienberatung.
§ 4 Bewertung der Prüfungen
( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden.
( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilgebiete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.
§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen
( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 2) Studien- und Prüfungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht wurden, werden anerkannt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 31. Juli 1996
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