Heft 
(1997) 2
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Arbeitswissenschaft( Technik) der Sekundarstufe II in Lehramtstudien­gängen an der Universität Potsdammel

Vom 19. Januar 1996

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat am 19. Januar 1996 gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulge­setzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) aufgrund der Zwischenprüfungsordnung für die Lehr­amtsstudien( ZwPO) vom 05. Mai 1994( AmBek UP 1995 S. 2) folgende besondere Prüfungsbestim­mungen für das Unterrichtsfach Arbeitswissenschaft ( Technik) Sekundarstufe II beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Ordnung am 4. April 1996 bestätigt.

Inhaltsübersicht

§ 2

§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung Durchführung der Prüfungend Zulassungsvoraussetzungen

§ 3

§ 4 Bewertung der Prüfungen

CSS CSS CSs cos cos

§ 5

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§ 6

Anerkennung von Prüfungsleistungen Inkrafttreten

§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teil­prüfungen:

1.

2.

3.

Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozialwis­senschaftliche Grundlagen;

Mathematisch- naturwissenschaftliche Grundla­

gen der Technik;

Allgemeine Technologie.

Im Bereich Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozi­alwissenschaftliche Grundlagen können zwei Teilgebie­te( vgl. Position 1.1.1 bis 1.1.4, Anlage zur Studienord­nung) von den Studierenden ausgewählt werden.

( 2) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbe­reich gemäß der Studienordnung.

§2 Durchführung der Prüfungen

( 1) Die Teilprüfung zur Allgemeinen Technologie er­folgt in Form einer Klausur im Umfang von 90 Minu­ten. Die beiden weiteren Teilprüfungen erfolgen münd­lich mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten.

( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwi­schenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Uni­versität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 A der Stu­dienordnung für das Fach Arbeitswissenschaft ( Technik) der Sekundarstufe II geforderten Leistungs­nachweise und der schriftliche Nachweis über die Stu­dienberatung.

§ 4 Bewertung der Prüfungen

( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden.

( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilgebie­te separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen

( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

( 2) Studien- und Prüfungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht wurden, werden anerkannt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 31. Juli 1996

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