Heft 
(1997) 2
Seite
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bretia Studienordnung für das Fach Arbeitslehre Sekundarstufe I in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 19. Januar 1996

Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Janu­ar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Ordnung am 4. April 1996 bestätigt.

Übersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

§3

Zulassungsvoraussetzungen Generelle Ziele des Studiums

§ 4

§ 5

§ 6

Leistungsnachweise und Leistungskontrollen

Studienfachberatung

Studienorganisation

II. Inhalt und Aufbau des Studiums

( 2) Das Fach Arbeitslehre kann in den Lehramtsstudi­engängen in folgenden Umfängen studiert werden, wo­bei mindestens 10% der Semesterwochenstunden ( SWS) auf das Studium der Fachdidaktik entfallen:

1. im Umfang von 60 SWS für die Studiengänge Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach)

- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach)

stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ I ( 2. Fach)

2. im Umfang von 50 SWS für die Studiengänge Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach)

- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.

( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Be­rufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in kaufmännisch­verwalterischen oder gewerblich- technischen Tätig­keitsbereichen erleichtern das Studium und können auf Praktikumsleistungen angerechnet werden. Die Ent­scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuẞ.

§ 7

Inhalt des Studiums

§ 8

Aufbau des Studiums

A. Allgemeines

B. Grund- und Hauptstudium

§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums A. Grundstudium

B. Zwischenprüfung

C. Hauptstudium

III. Schlußteil

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Anlage: Stundentafel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehr­amtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 Ziele, Inhalte und Aufbau des Studi­ums des Faches Arbeitslehre in den Lehramtsstudien­gängen an der Universität Potsdam.

§ 3 Ziele des Studiums

( 1) Das Studium bereitet durch fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachdidaktische Lehrveranstaltun­gen auf eine wissenschaftlich reflektierte und orientier­te Lehrtätigkeit im Fach Arbeitslehre mit seinen Ge­genstandsbereichen Technik, Wirtschaft, Haushalt und Beruf vor.

( 2) Das Studium im Fach Arbeitslehre soll die Studie­renden befähigen, selbständig Wissen und Können ei­ner arbeitsorientierten technisch- ökonomischen sowie haushaltsbezogenen Bildung zu erwerben und in einen lebenswirklichen Zusammenhang zu stellen. Im Mittel­punkt steht die Durchdringung der engen Wechselbe­ziehungen zwischen den immer schnelleren und tief­greifenderen technischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Veränderungen einerseits und dem Umfang, der Organisation und der Bedeutung berufli­cher und nichtberuflicher Arbeit.

( 3) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll besonders dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete praxisori­entierte Erfahrungen zu erwerben.

§ 4 Leistungsnachweise und Leistungskontrollenl

( 1) In den einzelnen Semestern werden Lehrveranstal­tungen angeboten, in denen Leistungsnachweise(= Leistungsscheine) erworben werden können und solche, für die keine Leistungsnachweise, sondern allenfalls Teilnahmescheine ausgestellt werden.

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