bretia Studienordnung für das Fach Arbeitslehre Sekundarstufe I in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 19. Januar 1996
Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Januar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Ordnung am 4. April 1996 bestätigt.
Übersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
§3
Zulassungsvoraussetzungen Generelle Ziele des Studiums
§ 4
§ 5
§ 6
Leistungsnachweise und Leistungskontrollen
Studienfachberatung
Studienorganisation
II. Inhalt und Aufbau des Studiums
( 2) Das Fach Arbeitslehre kann in den Lehramtsstudiengängen in folgenden Umfängen studiert werden, wobei mindestens 10% der Semesterwochenstunden ( SWS) auf das Studium der Fachdidaktik entfallen:
1. im Umfang von 60 SWS für die Studiengänge Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach)
stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ I ( 2. Fach)
2. im Umfang von 50 SWS für die Studiengänge Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach)
- stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.
( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Berufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in kaufmännischverwalterischen oder gewerblich- technischen Tätigkeitsbereichen erleichtern das Studium und können auf Praktikumsleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuẞ.
§ 7
Inhalt des Studiums
§ 8
Aufbau des Studiums
A. Allgemeines
B. Grund- und Hauptstudium
§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums A. Grundstudium
B. Zwischenprüfung
C. Hauptstudium
III. Schlußteil
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
Anlage: Stundentafel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums des Faches Arbeitslehre in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam.
§ 3 Ziele des Studiums
( 1) Das Studium bereitet durch fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachdidaktische Lehrveranstaltungen auf eine wissenschaftlich reflektierte und orientierte Lehrtätigkeit im Fach Arbeitslehre mit seinen Gegenstandsbereichen Technik, Wirtschaft, Haushalt und Beruf vor.
( 2) Das Studium im Fach Arbeitslehre soll die Studierenden befähigen, selbständig Wissen und Können einer arbeitsorientierten technisch- ökonomischen sowie haushaltsbezogenen Bildung zu erwerben und in einen lebenswirklichen Zusammenhang zu stellen. Im Mittelpunkt steht die Durchdringung der engen Wechselbeziehungen zwischen den immer schnelleren und tiefgreifenderen technischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Veränderungen einerseits und dem Umfang, der Organisation und der Bedeutung beruflicher und nichtberuflicher Arbeit.
( 3) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll besonders dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete praxisorientierte Erfahrungen zu erwerben.
§ 4 Leistungsnachweise und Leistungskontrollenl
( 1) In den einzelnen Semestern werden Lehrveranstaltungen angeboten, in denen Leistungsnachweise(= Leistungsscheine) erworben werden können und solche, für die keine Leistungsnachweise, sondern allenfalls Teilnahmescheine ausgestellt werden.
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