Heft 
(1997) 3
Seite
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Mathematik( ca. 75% der Lehrveranstaltungen) und die Ausbildung in einem frei wählbaren Nebenfach( ca. 25% der Lehrveranstaltungen). Es besteht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Pflicht und Wahlpflichtveranstal­tungen.

§ 4 Prüfungsausschuẞ

( 1) Vom Fakultätsrat wird auf Vorschlag des Instituts für Mathematik ein Prüfungsausschuß bestellt. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei aus der Gruppe der Professoren, einer der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Studierender, der das Vordiplom ab­gelegt hat. Der Vorschlag entsteht durch Wahl der Ver­treter und ihrer Stellvertreter der jeweiligen Gruppe im Institut.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und sei­Beschlüsse werden mit einfacher nen Stellvertreter. Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschluß­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darun­ter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und ent­scheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwick­lung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studien­ordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamt­noten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zu­ständig für:

die Organisation der Prüfungen,

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit­glied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prü­fungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

-

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungs­berechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fachgebiet, hat der Kandidat die Mög­lichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsaus­schuß.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prü­fern der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Proto­koll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fachgebiete zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungs­ausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwin­genden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen an­deren Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­chend.

§ 6

L

1.

2.

die Anerkennung von Studien- und Prüfungslei­stungen,

3.

4.

die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

die Aufstellung des Verzeichnisses der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf An­trag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Ent­scheidung vorgelegt.

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleich­wertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Di­plom- Vorprüfung. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fä­cher nicht enthält, die an der Universität Potsdam Ge­genstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Di­plomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auf­lage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprü­fungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

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