Mathematik( ca. 75% der Lehrveranstaltungen) und die Ausbildung in einem frei wählbaren Nebenfach( ca. 25% der Lehrveranstaltungen). Es besteht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Pflicht und Wahlpflichtveranstaltungen.
§ 4 Prüfungsausschuẞ
( 1) Vom Fakultätsrat wird auf Vorschlag des Instituts für Mathematik ein Prüfungsausschuß bestellt. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei aus der Gruppe der Professoren, einer der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Studierender, der das Vordiplom abgelegt hat. Der Vorschlag entsteht durch Wahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter der jeweiligen Gruppe im Institut.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seiBeschlüsse werden mit einfacher nen Stellvertreter. Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für:
die Organisation der Prüfungen,
( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
-
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fachgebiet, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuß.
( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fachgebiete zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.
( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.
§ 6
L
1.
2.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3.
4.
die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
die Aufstellung des Verzeichnisses der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.
( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungsund Studienleistungen
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom- Vorprüfung. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
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